Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom22. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbun-desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2000 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung, Vergewaltigung,(vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Freisprechung im übri-gen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-teilt.Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.], mitder der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hatkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] Erörterung bedarf allein die Rüge, an [X.] vom 8. Mai 2000 habe unter Verstoß gegen § 185GVG kein Dolmetscher für die [X.] teilgenommen, so daß derabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliege. Hierzu bemerkt [X.] der Ansicht des Generalbundesanwaltes wird hier durch [X.] nicht gemäß § 274 Satz 1 StPO bewiesen, daß auch andem Fortsetzungstermin vom 8. Mai 2000 ein Dolmetscher teilnahm. Zwar trifftes zu, daß im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des [X.] nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung die nach §§ 272 Nr. 2und 4, 273 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Angaben über die Namen der [X.] einzelnen bezeichneten Verfahrensbeteiligten in der [X.] dann nicht wiederholt werden müssen, wenn der Fortsetzungstermin aufeinen anderen Tag fällt, und daher das Schweigen des Protokolls über die fort-gesetzte Hauptverhandlung selbst dann keinen Beweis für die Abwesenheiteiner dieser Personen begründet, wenn überflüssigerweise die Anwesenheitanderer Verfahrensbeteiligter ausdrücklich erneut vermerkt oder - wie hier - inNiederschriften zu anderen Fortsetzungsterminen alle Verfahrensbeteiligtenvollständig aufgeführt werden (BGH bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 16 [X.]). Dies bedeutet indessen nicht, daß in derartigen Fällen durch das [X.] die Anwesenheit eines an einem Fortsetzungstermin nicht genanntenVerfahrensbeteiligten bewiesen wäre. Vielmehr kann bereits die unterschiedli-che Handhabung bei der Protokollierung der Namen der anwesenden [X.] in verschiedenen Fortsetzungsterminen eine offensichtlicheUnklarheit begründen, die zum Wegfall der Beweiskraft der [X.] nach § 274 Satz 1 StPO führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich ausder Niederschrift der über mehrere Fortsetzungstermine geführten [X.] ergibt, daß in der Person eines notwendigen Verfahrensbeteiligtenein mehrfacher Wechsel stattfand, wie hier bei dem Dolmetscher für die [X.]. Denn in diesem Fall läßt sich aus dem einheitlichen Sitzungs-protokoll nicht entnehmen, welche Person die Funktion des notwendigen Ver-- 4 -fahrensbeteiligten an dem Tag bekleidete, an dem das Protokoll zur Anwesen-heit dieses Beteiligten schweigt.Der [X.] hat daher im Freibeweisverfahren Ermittlungen über die Teil-nahme eines Dolmetschers für [X.] am [X.] angestellt. Dabei hat sich ergeben, daß in diesem Termin die [X.]anwesend war. Dies hat die Dolmetscherin selbst [X.] wird auch durch die am 8. Mai 2000 unterzeichnete Kassenanweisung [X.] der Entschädigung der Dolmetscherin für diesen Tag bestätigt, [X.] zwischenzeitlich von der [X.] die entsprechende Zahlung geleistetwurde. Die Rüge ist daher jedenfalls unbegründet, so daß es keiner Entschei-dung bedarf, ob sie wegen [X.] bereits unzulässig ist, weilsie von dem in der Hauptverhandlung mitwirkenden Verteidiger wider [X.] erhoben wurde (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21 m.w.Nachw.).[X.] [X.] [X.]RiBGH [X.] ist [X.] ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
22.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 462/00 (REWIS RS 2001, 2491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2491
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 158/10 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Nachträgliche Protokollberichtigung
2 StR 436/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 35/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 462/00 (Bundesgerichtshof)
3 StR 228/00 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.