Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 462/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1955

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[X.]/00vom11. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001 [X.] Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richte-rin am [X.] Dr. [X.] sowie die[X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.] wird als unzulässig verworfen.2. Der Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seinerRevision gegen das Urteil des [X.] 12. Mai 2000 sowie die hilfsweise erhobene Gegen-vorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des Se-nats vom 22. Mai 2001 werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat gegen den Verurteilten wegen Nötigung,Vergewaltigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung und Bedrohung unter Frei-sprechung im übrigen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und [X.] erkannt. Mit Beschluß vom 22. Mai 2001 hat der Senat die hiergegeneingelegte Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensicht-lich unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. [X.] hat der Verurteilte beantragt, seine Revision neu zu verbescheiden, [X.] hilfsweise Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 22. Mai2001 erhoben. Gleichzeitig hat er die [X.], die an diesem Beschluß beteiligtwaren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung ver-weist er auf seine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerdevom 6. Juli 2001, mit der er im wesentlichen geltend macht, der Senat habe- 3 -§ 274 StPO in verfassungswidriger Weise ausgelegt und sich mit dem diesbe-züglichen Vortrag des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht befaßt.Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nachErlaß des Beschlusses vom 22. Mai 2001 und damit verspätet gestellt wordenist ([X.], 600; [X.], Beschlüsse vom 6. August 1997 - 3 StR337/96 - und vom 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; [X.] in [X.]. § 25Rdn. 5; [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10).Hieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuchgestellte Antrag auf "Neubescheidung" seiner Revision nichts. Denn insoweithandelt es sich in der Sache tatsächlich nur um eine Gegenvorstellung gegenden Beschluß des Senats vom 22. Mai 2001. Für das Verfahren der Gegenvor-stellung ist die Ablehnung der an der [X.] beteiligt gewese-nen [X.] aber ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um [X.], sondern um einen im Gesetz nicht [X.] außerordentlichen Rechtsbehelf ([X.], 600; [X.], [X.] 24. Januar 2001 - 3 StR 389/00; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 86). Ob [X.] Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33 aStPO) etwas anderes zu gelten hätte (vgl. [X.]/[X.] aaOm.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-fentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt [X.] vor, da der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmenund sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der [X.] vom 22. Mai 2001 zugrunde gelegt hat. Der Senat hat das [X.] des Verurteilten auch nicht unbeachtet gelassen. Bei näherer [X.] Beschlusses erschließt sich ohne weiteres, aus welchen Gründen der [X.] 4 -nat der vom Verurteilten vertretenen Auffassung zur Beweiskraft des [X.] nicht folgt.Aus diesem Grunde gibt die Gegenvorstellung des Verurteilten auchkeine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden oder den Beschlußdes Senats vom 22. Mai 2001 im Wege der Selbstkorrektur einer rechtskräfti-gen Entscheidung aufzuheben.[X.] von [X.]

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3 StR 462/00

11.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 3 StR 462/00 (REWIS RS 2001, 1955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1955

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