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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. September 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und Frei-heitsberaubung und in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete [X.] Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.Das [X.] ist davon überzeugt, daß der Angeklagte 1995 und1996 seine Ehefrau in einer Mehrzahl von Fällen gequält und zu [X.] genötigt hat. Im angefochtenen Urteil wird die Beweiswürdigungmit den Worten eingeleitet, die Feststellungen beruhten "auf der [X.] Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den weite-ren, ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln" ([X.]). Unmittelbar im Anschluß daran heißt es: "Der Angeklagte hat sich [X.] eingelassen, alles, was geschehen sei, sei mit Einverständnis derZeugin U. erfolgt. Im Übrigen hat er von seinem Recht zu schweigen Ge-brauch gemacht." Bei der Auseinandersetzung mit der Einlassung des [X.] -klagten, die Handlungen beruhten auf dem Einvernehmen mit dem Opfer in-nerhalb einer sado-masochistischen Beziehung, referiert das [X.] dieAussage der Ehefrau, die als Zeugin masochistische Neigungen verneint hat,und die gutachterliche Stellungnahme einer Sachverstigen, die das [X.] Veranlagung beim Opfer festgestellt hat, und [X.] fort: "[X.] auch der Angeklagte nicht mehr entgegen getreten, was [X.] erwarten gewesen wre, wenn er dieser Aussage der Zeugin nicht zustim-men [X.]" ([X.] 43).Danach sind in den [X.] Einlassung des [X.] sein [X.] in der Hauptverhandlung gewrdigt worden. [X.] entgegen der Auffassung des [X.] durch die an andererStelle der Urteilsgrzu findende, beilfige Bemerkung, der Angeklagtehabe sich nicht ûert ([X.] 62), nicht entkrftet.[X.] macht die Revision geltend, der Angeklagte habe in [X.] umfassend geschwiegen. Dieses Vorbringen wird durch [X.] bewiesen. Dort ist protokolliert, [X.] der Angeklagte nachBelehrung [X.] § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO erklrt hat, er sei zur [X.]nicht bereit, und auch bei der Gewrung des letzten Wortes nichts ûerthat. Eine Sacheinlassung des Angeklagten ist der Niederschrift auch sonstnicht zu entnehmen. Aufgrund der formellen Beweiskraft des [X.] steht damit fest, [X.] sich der Angeklagte - entgegen den [X.] nicht zur Sache eingelassen hat. Die Niederschrift steht auch derMlichkeit entgegen, [X.] der Angeklagte im Rahmen einer [X.] nach §257 StPO eine Sacheinlassung gegeben haben [X.] (vgl. hierzu [X.], 468). Dies gilt jedenfalls in den Fllen, in denen der Angeklagte - wiehier - zchst erklrt hat, sich zur Anklage nicht zûern (BGHR StPO §274 Beweiskraft 18; [X.], 217).- 4 -Auf dem [X.] gegen § 261 StPO beruht das Urteil, denn das [X.] hat bei seiner Beweiswrdigung ausdrcklich auf dieses angebliche Aus-sageverhalten des Angeklagten abgehoben und dessen Teileinlassung [X.] gewertet ([X.] 43, 50).Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Richter am [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
Meta
14.05.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 3 StR 35/02 (REWIS RS 2002, 3261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3261
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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