Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. 3 StR 277/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 3. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja _______________________________ [X.] § 129 Abs. 1 1. Der Rahmenbeschluss des [X.] vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität führt nicht zu einer Änderung der bisherigen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der [X.] im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.]. 2. Verfolgen die Mitglieder einer Gruppierung durch koordiniertes Handeln nicht nur kurzfristig ein gemeinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, so belegt dies regelmäßig den für eine [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.] not-wendigen übergeordneten [X.]swillen. [X.], [X.]eil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen - 2 - 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 in der Sitzung am 3. Dezember 2009, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Oberst[X.]tsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] W. - nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, - 4 - Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.]- nur in der Verhandlung vom 8. Oktober 2009 -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 5 - 1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das [X.]eil des [X.] vom 6. August 2008 mit den [X.] aufgehoben mit Ausnahme des Teilfreispruchs der Ange-klagten [X.]und [X.] W. vom Vorwurf der Volksverhet-zung; jedoch werden die Feststellungen zu dem jeweiligen ob-jektiven Tatgeschehen in den Fällen [X.] 1. bis 3. der [X.] bezüglich aller Angeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. Die weitergehende Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird [X.]. 2. Der Antrag des Angeklagten [X.]auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer Verfahrensrüge wird zu-rückgewiesen. 3. Die Revisionen der Angeklagten [X.]sowie [X.] und [X.] gegen das vorgenannte [X.]eil werden verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechts-mittels zu tragen. Von Rechts wegen - 6 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] W. der gefährlichen Kör-perverletzung in drei Fällen sowie die Angeklagten [X.]und [X.] jeweils der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Es hat folgende Ju-gendstrafen verhängt: gegen den Angeklagten [X.] W. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten [X.] eine solche von drei Jahren sowie gegen den Angeklagten [X.]eine solche von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es die Angeklagten [X.] W. und [X.]vom Vorwurf der Volksverhetzung sowie die Angeklagten [X.]und [X.] insgesamt freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom [X.] vertre-tenen Revision, die sich auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft insbesondere dagegen, dass die Angeklag-ten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereini-gung verurteilt worden sind; das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg. Der Angeklag-te [X.]begehrt Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer Verfahrensrüge und beanstandet ebenso wie die Angeklagten [X.] und [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Diese Rechtsmittel sind unbegründet. 1 A. Nach den Feststellungen des [X.]s traf sich ab dem Jahre 2005 eine Gruppe politisch rechtsorientierter Jugendlicher aus [X.] , die sich den Namen "Division [X.]" gegeben hatte und zu der auch die Angeklagten gehörten. Im [X.] 2005 wurde eine Halle in einem Bauhof zum festen täglichen Treffpunkt. Man spielte Musik mit rechtsradikalen Texten und stattete die Räumlichkeiten u. a. mit [X.] aus. Zwischen 2 - 7 - dieser Gruppe und anderen Personen in der Umgebung kam es häufig zu ge-walttätigen Auseinandersetzungen, wobei sich die [X.]e der [X.] bevorzugt gegen Punker, "[X.]" und "Kiffer" richteten. Anfang 2006 kam innerhalb der Gruppe die Idee auf, eine Kamerad-schaft zu gründen. Im Januar 2006 trafen sich etwa 20 ausgewählte Personen, darunter auch die Angeklagten [X.] W. , [X.]und [X.] . Es wurde be-sprochen, dass die [X.] einen Namen und ein Abzeichen bekommen sollte; man dachte auch über eine einheitliche Kleidung nach, um nach außen Geschlossenheit zu demonstrieren. Im Bauhof sollte Ordnung geschaffen und die Teilnahme an rechtsorientierten Veranstaltungen organisiert werden. Hauptziel der [X.] war jedoch, M.

durch die Schaffung einer sog. nationalbefreiten Zone "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Dies [X.], dass gegen alle Personen, die keine rechtsorientierte politische Gesinnung hatten, mit Gewalt vorgegangen werden sollte. Der Angeklagte [X.] W. be-absichtigte, ein "Sammelbecken von Nationalisten" zu schaffen, in dem er [X.] und Skinheads zusammenführen wollte. Es sollten weiterhin sog. [X.] durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer nach miss-liebigen Personen Ausschau hielten. [X.] solche angetroffen, organisierte und formierte man eine größere Einheit und ging gewalttätig gegen sie vor. An diesen Aktionen sollten nach Möglichkeit alle im Bauhof anwesenden Männer teilnehmen. 3 Nach dieser Vorbesprechung entwickelte der Angeklagte [X.] nach Recherchen in der Geschichte des Nationalsozialismus den Namen "[X.]". Am ersten Wochenende im März 2006 wurde eine der übli-chen Zusammenkünfte im Bauhof spontan zur Gründungsveranstaltung ge-nutzt. Neben anderen Personen hielt der Angeklagte [X.] eine Rede und erklärte den 30 bis 50 anwesenden Personen den vorherigen Absprachen ent-4 - 8 - sprechend, wie eine [X.] zu funktionieren habe, wie es zu dem Na-men "[X.] [X.] 34" komme und welche gemeinsamen Ziele [X.] werden sollten. Die Anwesenden taten ihre Zustimmung kund und waren sich einig, dass damit die "[X.] [X.] 34" gegründet war. Der [X.], eine Mitgliederliste aufzulegen, wurde u. a. deshalb nicht umgesetzt, weil der Angeklagte [X.] einwandte, dass eine solche Liste im Falle polizeilicher Ermittlungen nachteilig wäre. Der Angeklagte [X.] W. nahm in der Folgezeit in der Gruppierung ei-ne Anführerstellung ein. Er bildete mit den Angeklagten [X.] , [X.]und [X.]sowie weiteren Personen [X.]" der [X.]. Die Beteiligten waren sich einig, dass ihre Ziele nur mittels Gewaltanwendung durchgesetzt werden konnten. Lediglich dem Angeklagten [X.]schwebte eine gewaltfreie [X.] vor; er schied später aus der Gruppierung aus. Bei einer Veranstaltung am 27. Juni 2006 wurde ein Vorstand gewählt; dieser bestand aus dem Angeklagten [X.] W.
und drei weiteren Personen, unter denen sich mit H. auch ein weibliches Mitglied befand. Eine schriftli-che Satzung wurde in der Folgezeit nicht niedergelegt, einheitliche Kleidung nicht angeschafft. Offizielle Regeln, nach denen die Entscheidungen getroffen werden sollten, wurden nicht aufgestellt. Man legte auch nicht ausdrücklich fest, wer als Mitglied der [X.] anzusehen war. Die Teilnahme an den [X.]" und andere war den im Bauhof Anwesenden freigestellt. Der Angeklagte [X.] W. gab in der Regel den Ton an; seine Anweisungen wurden indes nicht allgemein akzeptiert. Der Austritt aus der [X.] war ohne Weiteres möglich; auch das Ausscheiden des Angeklagten [X.] wurde ohne Diskussion hingenommen. 5 Dem Angeklagten [X.] waren die ständigen Gewalttaten zuwider; er fürchtete, es könnten Personen zu Tode kommen. Um dies zu verhindern, 6 - 9 - nahm er Kontakt zu den Polizeibehörden auf und verfasste als Informant Be-richte über den Verband. Durch Verfügung vom 22. April 2007 verbot das [X.] die "[X.] [X.] 34" und löste diese auf, weil ihre Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlie-fen und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Nach Gründung der "[X.] [X.] 34" kam es zu folgenden Straftaten: 7 Am 12. Mai 2006, dem [X.], stellten der Angeklagte [X.] W. und der gesondert Verfolgte [X.]. bei einer "Skinheadkontrollrunde" fest, dass sich an der Torfgrube [X.]eine Gruppe sog. Ökos aufhalte. Fast alle am Bauhof Anwesenden, darunter die Angeklagten [X.] und [X.] , machten sich daraufhin mit Handschuhen, die mit Quarzsand gefüllt waren, sowie [X.] auf den Weg zu der Torfgrube. [X.] ent-sprechender früherer Aktionen gingen sie in unausgesprochenem Einverneh-men davon aus, dass die dort befindliche Gruppe - bei der es sich um acht Schüler und Studenten handelte - zunächst gemeinsam provoziert und sodann gewaltsam vertrieben werden sollte. In Ausführung dieses Vorhabens schlugen und traten sie auf zwei Opfer ein; einem der beiden Jugendlichen wurde zudem eine Bierflasche in das Gesicht geschlagen. Nach der Rückkehr in den Bauhof wurde die Aktion gemeinsam ausgewertet (Fall [X.] 1. der [X.]eilsgründe). 8 In der Nacht vom 20. auf den 21. Mai 2006 nahmen zahlreiche Mitglieder der [X.], darunter alle Angeklagten, an einer Feier teil, bei der ein präpariertes Holzkreuz angezündet wurde. Danach begaben sie sich zu einer Tankstelle, um dort eine Schlägerei mit einer Gruppe junger Leute anzuzetteln. Der Angeklagte [X.] wollte sich an den Gewalttätigkeiten nicht beteiligen und blieb außerhalb des [X.] zurück. Die Teilnahme des [X.] - 10 - klagten [X.] an den Tätlichkeiten hat das [X.] ebenfalls nicht festzustel-len vermocht. Mehrere sonstige Mitglieder der [X.] schlugen den Geschädigten [X.]zusammen und traten mit [X.] auf das am [X.] liegende Opfer mit "wie beim Fußball ausgeführten Tritten" ein. Die Ange-klagten [X.]und [X.] beschädigten zudem einen PKW (Fall [X.] 2. der [X.]eilsgründe). In der Nacht vom 3. zum 4. Juni 2006 fand in [X.]ein Dorffest statt. Unter den Gästen befanden sich auch drei Punker. Nach einem Streit wurde der Angeklagte [X.] W. informiert, von dem bekannt war, dass man ihn jederzeit anrufen konnte, wenn es Probleme gab und man Verstärkung brauchte. Er befand sich auf dem Bauhof, wo sich schnell [X.], dass politisch Gleichgesinnte die "Kameraden vom [X.] 34" angefordert hatten. Mit mindestens sechs voll besetzten Fahrzeugen begaben sich die anwesenden Mitglieder der [X.], unter ihnen die Angeklagten [X.] W. und [X.], sodann nach [X.], wo sie in militärischer Formation zum Fest-zelt zogen. Dort begannen sie eine Schlägerei, bei der elf Personen teilweise erheblich verletzt wurden. Nach dem Befehl "[X.] Rückzug" entfernten sich die Täter, kehrten zum Bauhof nach M.

zurück und werteten dort die Aktion aus (Fall [X.] 3. der [X.]eilsgründe). 10 B. Revision der St[X.]tsanwaltschaft 11 [X.] Zum Umfang der Anfechtung des landgerichtlichen [X.]eils durch die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gilt: 12 Den Angeklagten ist u. a. vorgeworfen worden, eine [X.] ge-gründet zu haben, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, 13 - 11 - Straftaten zu begehen, und sich an dieser [X.] als Mitglied beteiligt zu haben (§ 129 Abs. 1 [X.]), wobei der Angeklagte [X.] W. Rädelsführer (§ 129 Abs. 4 [X.]) gewesen sein soll. Mit ihrer Revision beantragt die [X.], das angefochtene [X.]eil insgesamt aufzuheben. Ausweislich der Begründung richtet sich das Rechtsmittel dagegen, dass die Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] verur-teilt worden sind. Außerdem rügt die Beschwerdeführerin die Fassung des [X.], weil in diesem nicht zum Ausdruck gebracht werde, in wie vielen tateinheitlichen Fällen die jeweilige gefährliche Körperverletzung begangen worden sei. Sie meint, aus diesem Grunde sei auch die Strafzumessung rechts-fehlerhaft. 1. Die St[X.]tsanwaltschaft wendet sich somit in der Sache trotz des um-fassenden Aufhebungsantrags nicht gegen den Freispruch der Angeklagten [X.] W. und [X.]vom Vorwurf der Volksverhetzung. Die hierin liegende Beschränkung der Revision ist wirksam; denn ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffe-nen Teil der Entscheidung nach deren innerem Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbstständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des [X.]eils im Übrigen erforderlich ist (st. Rspr.; s. [X.]St 47, 32, 35 m. w. N.). Dies ist bei dem gegen die Angeklagten [X.] W. und [X.]erho-benen Vorwurf der Volksverhetzung der Fall, weil es sich hierbei nicht um eine Straftat handelt, die in Verfolgung der Ziele der [X.] begangen wurde, und die deshalb zu dem in Rede stehenden Delikt der Bildung einer kriminellen [X.] nach § 129 [X.] im Verhältnis der Tatmehrheit steht. 14 2. Die St[X.]tsanwaltschaft erhebt zwar ebenfalls keine ausdrücklichen Einwände gegen den Freispruch des Angeklagten [X.] von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im Fall [X.] 2. 15 - 12 - der [X.]eilsgründe. Insoweit kommt eine wirksame Beschränkung der Revision jedoch nicht in Betracht; denn zwischen der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten [X.] an einer kriminellen [X.] nach § 129 [X.] und den im Fall [X.] 2. der [X.]eilsgründe angeklagten Delikten wäre Tateinheit im Sinne des § 52 [X.] anzunehmen (vgl. [X.]St 29, 288, 290; [X.] NStZ 1982, 517, 518). Bei tateinheitlich begangenen Straftaten ist eine beschränkte Nachprüfung des Schuldspruchs grundsätzlich nicht möglich ([X.]St 21, 256, 258; 24, 185, 189). Die Besonderheiten des § 129 [X.] als [X.], das über lange Zeiträume ganz verschiedene Verhaltensweisen zu einer materiellrechtlichen Einheit zusammenfasst, führen jedenfalls in der hier vorliegenden [X.] nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die mitgliedschaftliche Be-teiligung an einer kriminellen [X.] nach § 129 [X.] und schwerer wie-gende Straftaten trotz der Annahme materiellrechtlicher Tateinheit unter beson-deren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer getrennten Aburteilung zugänglich sind ([X.]St 29, 288, 292 ff.; [X.] StV 1999, 352, 353), es [X.] kann, eine Beschränkung der Revision auf in Tateinheit mit dem [X.] stehende schwerere Straftaten als wirksam anzusehen (Paul in [X.]. § 318 Rdn. 6 a; zur Zulässigkeit der [X.] auf einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung, wenn diese mit dem [X.] der [X.] zusammentrifft, s. [X.]St 39, 390). Dagegen könnte sprechen, dass sich der Schuldumfang des [X.]s ohne Berück-sichtigung der damit im Zusammenhang begangenen Taten nicht beurteilen lässt und umgekehrt ([X.] in Löwe/[X.], [X.]. § 318 Rdn. 66). 16 Dies bedarf indes keiner näheren Betrachtung. Denn eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung käme danach allenfalls in Bezug auf ein mit dem 17 - 13 - [X.] in Tateinheit stehendes schwereres Delikt in Betracht, des-sen Strafklage mit der Aburteilung des [X.]s nicht verbraucht wäre. Im vorliegenden Fall steht aber nicht die Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf ein gewichtigeres, mit dem [X.] in Tateinheit stehendes weiteres Delikt in Rede; denn die St[X.]tsanwaltschaft greift mit ihrem Rechtsmittel nicht einen Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverlet-zung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, sondern die unterbliebene [X.] wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] an. Die Beschränkung der Revision auf dieses [X.] scheidet aus. Denn anders als im umgekehrten Fall wäre insoweit die Strafklage durch die Aburteilung des tateinheitlich verwirklichten schwereren Delikts verbraucht; [X.] entfällt der wesentliche Gesichtspunkt, der für die Wirksamkeit der Rechts-mittelbeschränkung auf das in Tateinheit mit dem [X.] gewichti-gere Delikt sprechen könnte. 3. Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch den Schuldspruch der Angeklagten [X.]

sowie [X.] und [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen [X.] 1. bis 3. der [X.]eilsgründe (vgl. [X.]R [X.] § 129 Konkurrenzen 1). Auch diese Straftaten stünden in Tateinheit mit dem [X.] nach § 129 [X.]. Damit steht ebenfalls die unterbliebene Verurteilung dieser Angeklagten in Bezug auf den [X.] jeweils tateinheitlich mit den gefährlichen Körperverletzungen [X.] zur revisionsgerichtlichen Überprüfung. 18 [X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das [X.] die Angeklagten nicht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen [X.] verurteilt hat. Die Wertung des [X.]s, nach den - rechtsfehlerfrei getrof-fenen - Feststellungen seien die Voraussetzungen einer kriminellen [X.] nach § 129 [X.] nicht gegeben, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht 19 - 14 - stand. Vielmehr ist die "[X.] [X.] 34" nach den Feststellungen als kriminelle [X.] in diesem Sinne anzusehen. Im Einzelnen: 1. Die [X.] stützt ihre Beurteilung maßgeblich auf folgende Er-wägungen: 20 Die Angeklagten hätten sich zwar mit anderen zu der "[X.] [X.] 34" zusammengeschlossen, um einen Zusammenhalt herzustellen und ihre politische Gesinnung mittels der Begehung von Straftaten durchzusetzen. Die [X.] sei jedoch allenfalls als Bande, nicht aber als kriminelle [X.] zu bezeichnen. Es habe an verbandsinternen Entscheidungsstruk-turen zur [X.]rausbildung eines [X.] gefehlt, dem sich die Mitglieder verbindlich zu unterwerfen gehabt hätten. Auch die Wahl eines Vorstandes än-dere hieran nichts, zumal mit H. auch ein weibliches [X.] gewählt worden sei. Dies deute darauf hin, dass dieser Akt nicht in [X.] mit den aus der Gruppe heraus begangenen Straftaten stehe; denn grundsätzlich sollten Mädchen in gewaltsame Aktionen nicht einbezogen wer-den. Eine Satzung sei zwar geplant gewesen, bis zu der Verbotsverfügung [X.] nicht konkret in [X.] genommen worden. Auch der Umstand, dass in-nerhalb der [X.] eine gewisse Hierarchie erkennbar gewesen sei, kennzeichne die Gruppierung allenfalls als Bande. Trotz der genannten Struktu-ren habe sich das [X.] eher zwanglos gestaltet; es habe keine Mitgliedschaftsliste, Mitgliedsbeiträge, feste Veranstaltungstermine, Teilnahme-pflichten, Verpflichtung zur einheitlichen Kleidung oder Tätowierung und insbe-sondere keine Verpflichtung gegeben, sich an den durchgeführten konkreten Straftaten zu beteiligen. [X.]" der Gruppe sei nicht als [X.] aufgetreten. 21 - 15 - 2. Mit dieser Bewertung hat das [X.] die Frage, ob die "[X.]" die Voraussetzungen einer kriminellen [X.] erfüllt, zumindest teilweise unter [X.]ranziehung von Kriterien beurteilt, die für das [X.] keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Bedeutung haben. Außerdem hat es festgestellte, für das Bestehen einer [X.] sprechende Umstände nicht in seine Würdigung einbezogen. Damit hat sich die [X.] insgesamt den Blick dafür verstellt, welche Tatsachen für das Be-stehen einer kriminellen [X.] relevant sind, und damit den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewertet. 22 a) Das Vorliegen einer [X.] hängt nach bisher in der Rechtspre-chung gebräuchlicher Definition von verschiedenen personellen, organisatori-schen, voluntativen sowie zeitlichen Kriterien ab. Als [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.] ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verste-hen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der [X.] gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt [X.] NJW 2009, 3448, 3459, zur [X.] in [X.]St bestimmt; s. auch [X.]St 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; [X.] NJW 2005, 1668; 2006, 1603; [X.]R [X.] § 129 [X.] 3). 23 Der [X.] hält - mit gewissen Modifikationen beim Willenselement - an dieser Bestimmung des Begriffs der [X.] [X.] krimineller [X.]en nach § 129 [X.] fest. 24 [X.]) Der Begriff der kriminellen bzw. terroristischen [X.] wird in mehreren europarechtlichen Regelungen näher definiert (vgl. etwa Art. 1 der bis zum 10. November 2008 gültigen Gemeinsamen Maßnahme des [X.] - 16 - ropäischen Union vom 21. Dezember 1998, [X.]. [X.] 1998 Nr. L 351 S. 1; Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, [X.]. [X.] 2008 Nr. L 300 S. 42; Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbe-kämpfung, [X.]. [X.] 2002 Nr. L 164 S. 3, geändert durch den Rahmenbeschluss des Rates vom 28. November 2008, [X.]. [X.] 2008 Nr. L 330 S. 21; jeweils [X.], Art. 9 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmun-gen). Vor dem Hintergrund der dortigen Umschreibungen wird in der Literatur insbesondere für die terroristische [X.] (§§ 129 a, 129 b [X.]) teilweise die Auffassung vertreten, der bisher verwendete [X.]sbegriff sei "euro-parechtsfreundlich" zu interpretieren; deshalb sei er dahin zu modifizieren, dass die Anforderungen an die organisatorischen und voluntativen Voraussetzungen herabgesetzt werden ([X.] in [X.]. § 129 a Rdn. 26; [X.] JA 2005, 220; v. [X.]intschel-[X.]inegg in [X.] für [X.] S. 799; krit. [X.]/[X.] in [X.] § 129 Rdn. 6 b). Diese Auffassung ist von den Instanzgerichten teil-weise übernommen worden ([X.], [X.]. vom 5. Dezember 2007 - [X.] 10/05). [X.]) Der [X.] hat eine derartige Neubestimmung des [X.]sbe-griffs für den Bereich der terroristischen [X.] ebenfalls zunächst grund-sätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhal-ten ([X.] NJW 2006, 1603). Insbesondere für die kriminelle [X.] im Sinne des § 129 [X.] hat er jedoch vor dem Hintergrund des abgestuften [X.] der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der [X.] von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen, der prozessualen Folgewirkungen sowie des [X.] der §§ 129 ff. [X.] in späteren Entscheidungen erhebli-che Bedenken geäußert ([X.]R [X.] § 129 [X.] 3; s. auch für die ter-roristische [X.] [X.] NJW 2009, 3448, 3460; zur [X.] in 26 - 17 - [X.]St bestimmt). Der vorliegende Fall gibt Anlass klarzustellen, dass es für den hier relevanten Begriff der kriminellen [X.] im Sinne des § 129 [X.] für alle in Betracht kommenden Gruppierungen einheitlich bei der bisher in der Rechtsprechung gebräuchlichen Definition der [X.] zu verbleiben hat. Hierzu gilt: Nach Art. 1 Ziffer 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ([X.]. [X.] 2008 Nr. L 300 S. 42) bezeichnet der Ausdruck kriminelle [X.] einen auf Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um sich un-mittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens vier Jahren oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Art. 1 Ziffer 2 des Rahmenbeschlusses umschreibt einen organisierten Zusammenschluss in diesem Sinne als einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine [X.], eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat. 27 Diese Begriffsbestimmungen können nicht unmittelbar für die §§ 129 ff. [X.] übernommen werden. Zwar sind bei der Auslegung des [X.] Rechts auch die in [X.] des [X.] enthaltenen Vorgaben grundsätzlich zu berücksichtigen; denn die nationalen Gerichte haben ihre Auslegung des innerst[X.]tlichen Rechts auch an deren Wortlaut und Zweck auszurichten (Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonfor-men Auslegung, s. [X.] NJW 2005, 2839 - [X.]). Diese Verpflichtung der nationalen Gerichte besteht jedoch nicht uneingeschränkt; sie wird vielmehr durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den [X.] - 18 - satz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt ([X.] [X.]O S. 2841). Einer Auslegung des Tatbestandsmerkmals der [X.] im Sinne der §§ 129 ff. [X.], die sich an den zitierten Begriffsbestimmungen des [X.] orientiert, stehen derartige allgemeine Rechtsgrundsätze des [X.] Strafrechts entgegen: Die Übertragung der Definition einer kriminellen [X.] in Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 in das nationale Recht würde zu einem unauflösbaren Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des [X.] der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das [X.] materielle Strafrecht beruht. Die Umschreibung einer kriminellen [X.] nach Art. 1 des Rahmenbeschlusses vom 24. Oktober 2008 unter-scheidet sich in ihrem inhaltlichen Gehalt allenfalls nur noch in unwesentlichen Randbereichen von derjenigen einer Bande, wie sie in der neueren Rechtspre-chung ([X.]St 46, 321) vorgenommen wird. Eine Bande ist danach gekenn-zeichnet durch den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen; ein gefes-tigter Bandenwille und ein Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninte-resse sind demgegenüber nicht mehr erforderlich ([X.]St 46, 321, 325 ff.). Nach [X.]m Recht ist indes allein die Mitgliedschaft in einer Bande nicht strafbar; vielmehr führt das Handeln als Bandenmitglied (lediglich) dazu, dass der Täter nicht nur einen strafrechtlichen Grundtatbestand erfüllt, sondern ein [X.] (s. etwa § 146 Abs. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244 a Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 [X.], § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG) bzw. ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall ([X.] § 263 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 303 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.]) verwirklicht. Die Mitgliedschaft in einer Bande ist deshalb kein strafbegründendes, sondern ein strafschärfendes Merkmal. Demgegenüber 29 - 19 - stellt § 129 Abs. 1 [X.] mit Blick auf vereinigungsspezifische Gefährdungen gewichtiger Rechtsgüter bereits u. a. die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] als solche unter Strafe. Dieser grundlegende [X.] ginge bei einer Übernahme des europarechtlichen Begriffs der [X.] verloren, denn in diesem Fall wäre bereits die Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafbar, die lediglich die Voraussetzungen einer Bande er-füllt. Hieraus und aus den weiteren, bereits in den Entscheidungen des Se-nats vom 20. Dezember 2007 ([X.]R [X.] § 129 [X.] 3) sowie 14. August 2009 ([X.] NJW 2009, 3448, 3460) näher dargelegten Gründen folgt, dass eine "europarechtsfreundliche" Modifikation des bisherigen Begriffs der kriminellen [X.] durch die Rechtsprechung nicht möglich ist. Sie wäre vielmehr allein Sache des Gesetzgebers (für die kriminelle [X.] im Ergebnis ebenso [X.] [X.]O § 129 Rdn. 49), der bei einer Neuregelung aller-dings auch dafür Sorge zu tragen hätte, dass das [X.] materielle [X.] insgesamt in sich stimmig bleibt. 30 b) Nach den Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass sich in der "[X.]" mindestens drei Personen für eine gewisse Dauer zusam-menschlossen und somit die Anforderungen an eine [X.] in personeller und zeitlicher Hinsicht erfüllt sind. 31 c) Zu den maßgebenden Gesichtspunkten bezüglich der Organisation der "[X.] [X.] 34" gilt: 32 [X.]) Eine [X.] ist in struktureller Hinsicht dadurch gekennzeichnet, dass ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflich-tung der Mitglieder besteht ([X.]St 31, 202, 206; 31, 239, 242). Diese innere Organisation muss so stark sein, dass sich die Durchsetzung der Ziele der [X.] - 20 - einigung nach bestimmten [X.] vollzieht und der individuelle Gestal-tungseinfluss des Einzelnen dahinter zurücktritt. Die Straftaten und Aktionen, die von den Mitgliedern der [X.] geplant und begangen werden, müs-sen vor diesem Hintergrund stattfinden. Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaft-liches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung ([X.] NJW 1992, 1518). [X.]) Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben; [X.] ist zu entnehmen, dass innerhalb der "[X.] [X.] 34" eine aus-reichende organisatorische Struktur vorhanden war, um die gemeinsam verfolg-ten Ziele - Schaffung einer "national-befreiten Zone" in der Gegend um [X.]

usw. - zu verwirklichen (zu den für einen ausreichenden organisatorischen Zusammenschluss sprechenden Indizien zusammenfassend [X.] [X.]O § 129 Rdn. 25 m. w. N.). 34 Die Mittel, deren sich die Mitglieder der [X.] hierfür bedienen wollten, waren von Beginn an festgelegt. Insbesondere die Durchführung der sog. Skinheadkontrollrunden und gegebenenfalls die sich unmittelbar an diese anschließenden Aktionen gegen missliebige Personen erforderten ein beachtli-ches Maß an Koordination zwischen den Beteiligten. Auch die mit einem nicht unerheblichen logistischen Aufwand verbundene Art und Weise, in der die [X.] Straftaten begangen wurden, belegt eine intensive vorherige Abstim-mung zwischen den Mitgliedern der Organisation (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 300, 301). In dem Bauhof war ein ständiger Gruppentreff und damit ein [X.] Fixpunkt eingerichtet ([X.] [X.]O § 129 Rdn. 25), von dem die gewalttäti-gen Aktionen ausgingen und zu dem die Teilnehmer an den konkreten Strafta-ten nach deren Begehung jeweils zurückkehrten. Die dort sodann - jedenfalls in den Fällen [X.] 1. und 3. der [X.]eilsgründe - vorgenommene gemeinsame [X.] - 21 - wertung der gewalttätigen Aktionen lässt ein bemerkenswertes Maß an Planung und personeller Geschlossenheit erkennen; sie ist deshalb ebenfalls ein ge-wichtiges Indiz für den organisatorischen Zusammenhalt der [X.]. Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politisch-ideologischen Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sach-verhalt, welcher der Entscheidung [X.]St 41, 47 zugrunde liegt). Die Mitglieder der "[X.] [X.] 34" einte eine politisch im extrem rechten Bereich zu verortende Überzeugung, welche Grundlage der Straftaten war, auf deren Be-gehung die Gruppierung gerichtet war. All diese Umstände belegen einen ho-hen Organisationsgrad der Gruppierung, der den Anforderungen genügt, die in organisationsspezifischer Hinsicht an eine [X.] zu stellen sind. d) Auch das erforderliche Willenselement der [X.] liegt nach den Feststellungen vor: 36 [X.]) Nach bisher ständiger Rechtsprechung ist wesentlich für eine Verei-nigung die subjektive Einbindung der Beteiligten in die kriminellen Ziele der [X.] und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung [X.] Einzelmeinungen. Innerhalb der [X.] müssen deshalb grund-sätzlich bestimmte, von ihren Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen bestehen; dieser organisierten Willensbildung müssen sich die Mitglieder als für alle verbindlich unterwerfen. Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese noch nicht zu einer kriminellen Vereini-gung, weil der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung un-ter einen Gruppenwillen unterbleibt. Die Art und Weise der Willensbildung ist allerdings gleichgültig; maßgeblich ist allein, dass sie von den Mitgliedern der [X.] übereinstimmend anerkannt wird. Die für alle Mitglieder verbindli-chen Regeln können etwa dem Demokratieprinzip entsprechen oder auf dem 37 - 22 - Prinzip von Befehl und Gehorsam aufgebaut sein. Die Annahme einer Vereini-gung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom [X.] abgeleitet wird ([X.]St 31, 239, 240; 45, 26, 35; [X.] NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur [X.] in [X.]St bestimmt). Der [X.] hat in Anwendung dieser Grundsätze in [X.], vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidun-gen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des [X.] in einer [X.] gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen [X.]eilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer [X.] belegen, nicht zu entnehmen ver-mocht (vgl. etwa [X.]St 31, 202; [X.]R [X.] § 129 Gruppenwille 3; [X.] NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31). Der [X.] hat allerdings in Entschei-dungen zum St[X.]tsschutzstrafrecht im engeren Sinne im Hinblick auf die zugrunde liegenden besonderen, für den St[X.]tsschutzbereich typischen Fall-gestaltungen auch weniger detaillierte tatrichterliche Feststellungen zur Art und Weise der Willensbildung innerhalb einer Organisation als ausreichend bewer-tet. So hat er etwa in dem [X.]eil vom 10. März 2005 (NJW 2005, 1668), welches die Strafbarkeit der Mitglieder einer Musikgruppe zum Gegenstand hatte, die auf die [X.] von Liedern mit Texten strafbaren Inhalts ausgerichtet war, ausgeführt, das Tatgericht habe zwar nicht festgestellt, dass sich die [X.] verbindliche Regeln gegeben hätten, nach denen sämtliche Ent-scheidungen innerhalb der Gruppe zu treffen gewesen seien. Dies sei indessen auch nicht erforderlich gewesen; denn aus dem erfolgreichen Zusammenwirken über mehrere Jahre ergebe sich ohne Weiteres, dass sich jedes einzelne [X.] dem vom gemeinsamen Willen getragenen Ziel untergeordnet ha-ben müsse ([X.] [X.]O S. 1670). In seinem [X.]uss vom 28. November 2007 (NJW 2008, 86), bei dem es um politisch motivierte Brandstiftungen ging, hat er 38 - 23 - darauf hingewiesen, dass zwar die inneren Strukturen der Gruppe nicht aufge-deckt seien. Der Inhalt der veröffentlichten Schriften zeige jedoch hinreichend deutlich, dass die Mitglieder der Gruppe ihre Aktivitäten an den ideologischen Vorgaben und der daraus entwickelten Strategie der Organisation ausrichteten und sich somit dem aus der internen Meinungsbildung entspringenden [X.] unterordneten ([X.] [X.]O S. 87). In dem [X.]eil vom 14. August 2009 (NJW 2009, 3448, zur [X.] in [X.]St bestimmt) hat der [X.] auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen die [X.] als [X.] im Sinne der §§ 129 a, 129 b [X.] gewürdigt. Bei der Bewertung des Willens-elements hat er u. a. darauf abgestellt, deren Mitglieder hätten im dortigen [X.] die gemeinsame politisch-ideologische Grundhaltung des gewaltberei-ten extremistischen Islamismus geteilt. Die Gruppierung habe mit dem "Jihad gegen [X.] und Kreuzzügler" bis zur Zerstörung der [X.] und ihrer Verbünde-ten über eine über den bloßen Zweckzusammenhang der [X.] hinaus-reichende, von allen Mitgliedern getragene Zielsetzung verfügt. [X.]) An der in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Ten-denz, bei der Beurteilung des notwendigen voluntativen Elements der Vereini-gung den Schwerpunkt der Betrachtung weniger auf die Regeln zu legen, nach denen sich die Willensbildung vollzieht, vielmehr vor allem die Zielsetzung der [X.] und den [X.]swillen selbst in den Blick zu nehmen, hält der [X.] fest; er präzisiert diesen Ansatz wie folgt: 39 Verfolgen die Mitglieder der Organisation nicht nur kurzfristig ein ge-meinsames Ziel, das über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgeht, auf welche die Zwecke oder Tätigkeit der Gruppe gerichtet sind, und handeln sie hierbei - etwa im Rahmen der Vorbereitung oder der Verwirklichung dieser Straftaten - koordiniert zusammen, so belegt dies regelmäßig für sich bereits hinreichend, dass innerhalb des Verbands der für eine [X.] im Sinne 40 - 24 - der §§ 129 ff. [X.] notwendige übergeordnete [X.]swille besteht und von den Mitgliedern anerkannt wird; denn die nachhaltige, aufeinander [X.] gemeinsame Verfolgung einer derartigen übergeordneten Zielsetzung ist in der Regel nur dann möglich, wenn die Mitglieder der Gruppierung sich un-ter Zurückstellung ihrer individuellen Einzelmeinungen einem auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels gerichteten Gruppenwillen unterordnen. In diesen [X.] ist das Bestehen ausdrücklicher, verbindlicher Regeln, nach denen die Ent-scheidungen innerhalb der Gruppierung zu treffen sind, für das voluntative [X.] der [X.] nicht konstitutiv; deshalb erübrigen sich nähere [X.] dazu, auf welche formale Art und Weise der gemeinschaftliche Wille ge-bildet wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Sachverhalt ausnahmsweise [X.] aufweist, die aus der Verfolgung des gemeinsamen übergeordneten Ziels keinen ausreichenden Schluss auf die Existenz eines den individuellen Interessen der Einzelnen vorgehenden [X.]swillens zu-lassen. Dieses Verständnis ergibt sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck des § 129 [X.] orientierten Auslegung des [X.]sbegriffs; denn vor dem Hintergrund des Normzwecks der [X.]sdelikte kommt es - [X.] in den Fällen, in denen die Mitglieder der Organisation eine über den bloßen Zweckzusammenhang der [X.] hinausreichende Zielsetzung verfolgen - wesentlich auf die Existenz dieses [X.]swillens, nicht aber darauf an, nach welchen verbindlichen Regeln sich die Willensbildung im Ein-zelfall vollzieht. § 129 [X.] soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet und [X.] der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der [X.] mit sich bringt ([X.]St 31, 202, 207; 41, 47, 51). Diese für größere Personenzusammen-schlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass 41 - 25 - sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu er-leichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen ([X.]St 28, 147, 148 f.; [X.] NJW 1992, 1518). Für die so verstandene spezi-fisch vereinigungsbezogene Gefährlichkeit ist die konkrete Ausgestaltung der Art und Weise der Bildung des gemeinschaftlichen Willens jedenfalls in den Fallgestaltungen ohne erheblichen Belang, in denen die in Rede stehende Ei-gendynamik vor allem dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass die [X.] sich in der Verfolgung eines gemeinsamen Zieles verbunden fühlen. Dies rechtfertigt es, in den Fällen, in denen die Beteiligten sich [X.] haben und tätig werden, um ein über die Begehung konkreter Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, regelmäßig vom Bestehen eines für die Qualifikation des Zusammenschlusses als [X.] im Sinne des § 129 [X.] ausreichenden Gruppenwillen auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten bereits eine längere Zeit zusammengewirkt und sich dabei Verhaltensmuster herausgebildet haben, die einen jeweils neuen ausdrückli-chen Prozess zur Bildung eines [X.]swillens - etwa im [X.] mit der Vorbereitung oder Begehung vereinigungsspezifischer Straftaten - entbehrlich machen. Ein derartiges übergeordnetes Ziel verfolgen die Mitglieder einer Grup-pierung typischerweise etwa in den Fällen politisch, ideologisch, religiös oder weltanschaulich motivierter Kriminalität. Solche Fallgestaltungen erscheinen jedoch darüber hinaus auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität denkbar. Dort wird es indes regelmäßig an der Verfolgung eines übergeordneten [X.] Ziels fehlen; denn bei [X.] steht typischerweise das persönliche Gewinnstreben des einzelnen Täters im Vordergrund. In diesen Fällen sind die hergebrachten Grundsätze zur Feststellung des [X.] weiterhin maßgebend; deshalb sind hier nach wie vor Feststellungen dazu er-forderlich, nach welchen Regeln sich der gemeinschaftliche Wille der [X.] - 26 - rung bildet, denen die einzelnen Mitglieder folgen, weil sie sie als verbindlich ansehen. Aus den dargelegten Gründen kommt es auch vor dem Hintergrund der Regelungen in dem Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Oktober 2008, der ersichtlich vor allem wirtschaftskriminelle Gruppierungen in den Blick nimmt, nicht in Betracht, die inhaltlichen Anforderungen an eine kriminelle [X.] speziell für diesen Bereich zu mindern. Es verstieße im Übrigen gegen [X.], wollte man das Tatbestandsmerkmal der kri-minellen [X.] abhängig von den tatsächlichen Feststellungen zu den Zielsetzungen des [X.] unterschiedlich interpretieren; der Begriff der kriminellen [X.] kann deshalb nur insgesamt einheitlich verstanden werden. [X.]) Auch wenn man in den Fällen der koordinierten Verfolgung eines übergeordneten Ziels durch die Gruppenmitglieder bei der Bewertung des [X.] der [X.] maßgeblich auf die Existenz eines Gruppenwil-lens als solchen und nicht auf die Art seines Zustandekommens abstellt, unter-scheidet sich die [X.] hinreichend sicher von anderen Formen des strafbaren Zusammenwirkens mehrerer. 43 Dies gilt zunächst im Verhältnis zu der Begehung von Straftaten durch die Mitglieder einer Bande. Der [X.] verkennt nicht, dass bei einer [X.]rleitung des maßgebenden [X.]swillens aus der gemeinsamen Verfolgung eines übergeordneten Ziels wesentlich auf ein tatsächliches Element abgestellt wird, das Ähnlichkeiten zu dem übergeordneten Interesse aufweist, welches die frühere Rechtsprechung als für eine Bande konstitutives Merkmal angesehen hatte ([X.]St 42, 255, 259; [X.] NStZ 1997, 90, 91; [X.]R BtMG § 30 a Bande 8). Mit diesem Erfordernis war die [X.] allerdings ohnehin bereits in die Nähe des [X.]s nach § 129 [X.] gerückt worden ([X.]St 46, 321, 327). Entscheidend ist jedoch, dass - wie bereits aufgezeigt - nach [X.] - 27 - rem Verständnis der Rechtsprechung ein derartiges übergeordnetes Interesse für eine Bande nicht mehr notwendig ist. Die Mitglieder einer Bande können - und werden regelmäßig - ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und ef-fektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen ([X.]St 46, 321, 329 f.). Gerade hierin besteht - auch nach dem dargelegten Verständ-nis des [X.]s - neben den bedeutend geringeren Anforderungen an die Orga-nisation der Gruppierung ein weiterer wesentlicher Unterschied zu einer Verei-nigung. Die Abgrenzung zu mittäterschaftlichem Zusammenwirken ist ebenfalls weiterhin trennscharf möglich; denn diese ist von einem gemeinsamen Willen mehrerer Personen zur Tat und einer gemeinsamen Tatherrschaft gekenn-zeichnet. Darüber hinaus muss keines der für eine [X.] konstitutiven Elemente vorliegen ([X.]/[X.] § 129 a Rdn. 35). 45 [X.]) Gemessen an den dargelegten Maßstäben wird hier der erforderliche Gruppenwille durch die Feststellungen hinreichend belegt. Die Mitglieder der "[X.] [X.] 34" verfolgten ein von einem gemeinschaftlichen Be-streben getragenes Ziel, das über die Begehung der einzelnen strafbaren Ge-walttätigkeiten hinausging; sie einte das in gemeinsamer rechtsgerichteter [X.] Überzeugung wurzelnde, von übereinstimmenden Vorstel-lungen getragene Vorhaben, [X.]und Umgebung durch die Vertreibung politisch Andersdenkender "zeckenfrei" und "braun" zu machen. Die Umsetzung dieses Ziels durch die Begehung gewalttätiger Straftaten war ebenfalls vom Gruppenwillen umfasst, ohne dass es insoweit einer jeweils ausdrücklichen Form des Willensbildungsprozesses bedurfte. Die Mitglieder der "[X.] [X.] 34" wirkten planvoll und zielgerichtet zusammen; ihr be-reits längere Zeit vor der Gründung der [X.] und nach diesem Zeit-punkt praktiziertes Vorgehen gegen missliebige Personen folgte einem [X.] - 28 - schliffenen Verhaltensmuster. Dies belegt ein nicht unbeträchtliches Maß an gemeinschaftlicher Willensbildung, der sich die einzelnen Mitglieder der Grup-pierung unter Zurückstellung der jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen unter-ordneten; denn anderenfalls wäre die gemeinsame Durchführung der gewalttä-tigen Aktionen in der festgestellten Form nicht möglich gewesen. Unter diesen Umständen waren detaillierte Feststellungen zur Art und Weise der Bildung des [X.]swillens hier nicht erforderlich. Für das Bestehen eines verbindlichen übergeordneten [X.] spricht auch, dass der Angeklagte [X.]

sein Ziel einer gewaltfreien [X.] nicht durchsetzen konnte und später aus dem Verband ausschied. Die [X.] hat schließlich selbst im Rahmen der Strafzumessung sowohl dem Angeklagten [X.]als auch dem Angeklagten [X.] ausdrücklich zu [X.] gehalten, sie hätten sich der durch die "[X.] [X.] 34" ent-stehenden Gruppendynamik nicht entziehen können. 47 Dass bei den Mitgliedern der [X.] das Bewusstsein bestand, einem organisatorisch ausreichend fest gefügten, auf die Begehung von Strafta-ten gerichteten Verband anzugehören, ergibt sich schließlich auch aus den Feststellungen zu Fall [X.] 3. der [X.]eilsgründe. Nach diesen hatten außerhalb der Gruppierung stehende, politisch gleichgesinnte Personen die "Kameraden vom [X.] 34" angefordert; dies löste bei den auf dem Bauhof anwesenden Personen keine Zweifel darüber aus, wer hiermit gemeint war. 48 e) Soweit die [X.] demgegenüber zur Begründung ihrer [X.], die Voraussetzungen einer kriminellen [X.] seien nicht gegeben, darauf abgestellt hat, dass eine Satzung noch nicht erstellt war, eine [X.] nicht geführt wurde, keine Mitgliedsbeiträge erhoben wurden und keine festen Veranstaltungstermine, Teilnahmepflichten sowie Verpflichtungen zur 49 - 29 - einheitlichen Kleidung oder Tätowierung bestanden, hat sie die Bedeutung [X.]r Kriterien verkannt. Diese Umstände sind zwar, wenn sie festzustellen sind, Indizien, die für das Vorliegen einer [X.] sprechen. Sie sind jedoch für eine kriminelle [X.] nicht konstitutiv; allein aus ihrem Fehlen kann [X.] nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen einer [X.] nicht gegeben sind. Entsprechendes gilt, soweit das [X.] seine Beurteilung auf die Erwägung gegründet hat, dass die einzelnen Mitglieder der [X.] nicht zur Beteiligung an den konkreten Gewalttätigkeiten verpflichtet waren. Auch dieser Umstand findet als Voraussetzung für das Bestehen einer Vereini-gung im Gesetz keine Stütze. Die §§ 129 ff. [X.] setzen als Vorfel[X.]elikte nach ihrer Struktur nicht voraus, dass überhaupt von den Mitgliedern der Verei-nigung konkrete Straftaten begangen werden, solche müssen noch nicht einmal konkret geplant oder vorbereitet sein (vgl. [X.] NJW 2005, 80, 81). Erst recht ist es nicht notwendig, dass bei den einzelnen Taten alle oder jeweils dieselben Mitglieder der [X.] aktiv werden; vielmehr ist auch eine Begehung in wechselnder Besetzung möglich ([X.]St 31, 202, 206). Mit Blick auf den Straf-zweck der [X.]sdelikte ([X.]St 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es [X.], aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der [X.] auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist. 50 Ebenso wenig hängt die Bewertung der [X.] als kriminelle [X.] davon ab, ob eine ausdrückliche Festlegung dahin existierte, wer als Mitglied der [X.] gelten sollte. Nach den Feststellungen sind [X.] diejenigen als Mitglied der [X.] - das heißt als Person, die sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der [X.] entfaltet - anzuse-hen, die regelmäßig die Treffen im Bauhof besuchten. Es liegt nahe, dass dies 51 - 30 - auch für diejenigen anzunehmen ist, die an der [X.] oder sich an der Wahl des Vorstands beteiligten. Somit lassen sich die Mitglieder der [X.] auch ohne ausdrückliche Regelung hinreichend sicher von solchen Personen abgrenzen, die nicht auf Dauer oder zumindest längere Zeit am "[X.]" teilnahmen. Im Übrigen ist im [X.] die Abgrenzung von Mitgliedern, Unterstützern und Sympathisanten einer [X.] häufig im Einzelfall problematisch; dies stellt jedoch nicht per se deren Existenz in Frage. Zur Abgrenzung einer [X.] von sonstigem strafbaren Verhalten mehrerer Personen untauglich ist schließlich die Erwägung des [X.]s, in dem gewählten Vorstand habe sich ein weibliches Mitglied befunden, Mädchen hätten jedoch an den Gewalttätigkeiten nicht teilnehmen sollen. Vor dem [X.] der aufgeführten Abgrenzungskriterien erschließt sich dem [X.] der Sinn dieser Argumentation nicht. 52 3. Einen weiteren Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) der Angeklagten deckt die Revision nicht auf. 53 I[X.] Für das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft bedeutet dies: 54 1. Obwohl die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts die Voraussetzungen einer kriminellen [X.] belegen, kann der [X.] nicht selbst in der Sache dahin entscheiden, dass die Angeklagten sich nach § 129 [X.] strafbar gemacht haben. 55 Für die Angeklagten [X.] und [X.] folgt dies bereits daraus, dass [X.] vom [X.] insgesamt freigesprochen worden sind. In solchen Fällen ist für eine entsprechende Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO regelmäßig kein Raum, wenn sich die Revision der St[X.]tsanwaltschaft erfolgreich gegen den 56 - 31 - Freispruch eines Angeklagten wendet. Denn die auf einen Freispruch zuge-schnittenen und daher bereits ihrer Natur nach ergänzungsbedürftigen [X.] bieten dem Revisionsgericht vor allem deshalb keine verlässliche Grundlage für eine den Angeklagten belastende Sachentscheidung, weil sie von Verfahrensfehlern betroffen sein können, die der Angeklagte nur aus dem Grund nicht rügen konnte, weil er durch sie nicht beschwert war. Ein Ausnah-mefall, in dem die Aufhebung des Freispruchs durch das Revisionsgericht mit einem Schuldspruch verbunden werden kann, liegt hier nicht vor (vgl. [X.] in [X.]. § 354 Rdn. 13 m. w. N.). Entsprechendes gilt auch für die Angeklagten [X.]sowie [X.] und [X.] . Da das Vergehen nach § 129 [X.] mit den vom [X.] ab-geurteilten gefährlichen Körperverletzungen in Tateinheit stünde, hat die [X.] die genannten Angeklagten zwar zu Recht insoweit nicht formal - teil-weise - freigesprochen. In der Sache konnten sich indes auch diese Angeklag-ten gegen die Feststellungen in dem sie nicht [X.] Teil des [X.]eils nicht angemessen zur Wehr setzen. 57 Hinzu kommt, dass allen Angeklagten durch die St[X.]tsanwaltschaft nicht nur die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.], sondern auch deren Gründung zur Last gelegt worden ist. Das Gründen einer [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.] steht zu der weiteren Tatbestandsal-ternative der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der [X.] jedenfalls dann im Verhältnis der Tateinheit, wenn sich die Beteiligung als Mitglied wie hier unmittelbar an das Gründen der [X.] anschließt. Seine frühere [X.], die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen [X.] umfasse auch die Beteiligung des Mitglieds an der Gründung der [X.] mit der Folge, dass in diesen Fällen der Schuldspruch nur wegen mitglied-schaftlicher Beteiligung an der [X.] zu ergehen habe ([X.] NStZ 2004, 58 - 32 - 385), gibt der [X.] auf. Das Gründen einer kriminellen [X.] weist einen im Verhältnis zur Beteiligung als Mitglied selbstständigen Unrechtsgehalt auf. Dieser ist nicht nur bei der Bewertung des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Rechtsklarheit gebie-tet es vielmehr, bereits im Schuldspruch zu verdeutlichen, dass der Angeklagte über die mitgliedschaftliche Beteiligung hinaus eine weitere, eigenständige [X.] des § 129 Abs. 1 [X.] verwirklicht hat. Zu den Einzelheiten des Gründungsvorgangs und dabei insbesondere den [X.] der Angeklagten verhalten sich die [X.]eilsgründe indes nicht in dem für eine Sachentscheidung des [X.] erforderlichen Umfang. Dies ist zwar vor dem Hinter-grund der rechtlichen Auffassung des [X.]s nachvollziehbar, die "[X.]" sei nicht als kriminelle [X.] anzusehen und der Tatbestand des § 129 Abs. 1 [X.] sei bereits aus diesem Grunde nicht ver-wirklicht. Dem [X.] ist es auf dieser ungenügenden tatsächlichen Grundlage jedoch verwehrt, in der Sache durchzuerkennen. 2. Die somit auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gebotene [X.] des [X.]eils betrifft alle Angeklagten. Sie umfasst die angefochtene Ent-scheidung insoweit, als sie nicht wegen des Vergehens nach § 129 [X.] verur-teilt bzw. ausdrücklich freigesprochen worden sind. [X.] von der [X.] sind damit auch die abgeurteilten Taten ([X.] 1. bis 3. der [X.]eilsgründe); denn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen [X.] mit dem [X.] nach § 129 Abs. 1 [X.] in Tateinheit ([X.]R [X.] § 129 Konkurrenzen 1). Hieraus folgt auch, dass der Freispruch des Angeklagten [X.] vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in [X.] im Fall [X.] 2. der [X.]eilsgründe (Überfall an der [X.] in S. ) keinen Bestand haben kann. 59 - 33 - Bereits aufgrund der wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels der St[X.]tsanwaltschaft von der Aufhebung nicht umfasst ist demgegenüber der Freispruch der Angeklagten [X.]und [X.] W. vom gegenüber § 129 [X.] selbstständigen Tatvorwurf der Volksverhetzung. 60 3. Die Feststellungen zu den einzelnen Taten [X.] 1. bis 3. der [X.] sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Dies betrifft auch die Feststellungen, die dem Freispruch des Angeklagten [X.] im Fall [X.] 2. der [X.]eilsgründe zugrunde lie-gen. Die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, der seine Beteiligung an dieser Tat bestritten hat, sowie der erhobenen Beweise lässt revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler (vgl. [X.] NJW 2005, 2322, 2326) nicht erkennen. 61 C. Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten [X.]62 Der Angeklagte [X.]hat seine Revision form- und fristgerecht einge-legt und mit der Sachrüge und einer verfahrensrechtlichen Beanstandung [X.]. Er beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel, eine im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht fristgerecht vorgelegte Seite eines Gerichtsbeschlusses nachreichen zu können. 63 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist grundsätzlich ausgeschlossen ([X.], [X.]. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.). Die [X.] (§ 345 Abs. 1 StPO) ist bereits deshalb nicht versäumt, weil das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge begründet worden ist. Aber auch die in Rede ste-hende Verfahrensrüge ist nicht verspätet, sondern allein in einer der gesetzli-chen Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügenden Weise erhoben worden, weil der [X.]uss des [X.]s vom 4. Juli 2008 nicht vollständig mitgeteilt worden ist. Es widerspricht im Übrigen der Systematik des 64 - 34 - Revisionsverfahrens, in derartigen Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Begründung der Revisionsrüge zuzulassen, nachdem der Beschwerdeführer durch die Antragsschrift des [X.]s (vgl. § 349 Abs. 2 und 3 StPO) von der [X.] seiner Verfahrensrüge erfah-ren hat ([X.], [X.]. vom 9. April 2008 - 3 StR 28/08 - Rdn. 3; [X.]. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08 - Rdn. 5). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. [X.]R StPO § 44 Ver-fahrensrüge 8; [X.] [X.]O § 44 Rdn. 7 ff.), liegt nicht vor. Im Übrigen bliebe die Rüge gemäß den Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.]s in der Sache ohne Erfolg. 65 D. Revisionen der Angeklagten [X.] sowie [X.] und [X.] 66 Die Nachprüfung des [X.]eils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des [X.]s kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; deren Rechtsmittel sind deshalb unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 67 E. Der [X.] weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 68 [X.] Die Feststellungen, die das neue Tatgericht insbesondere zum [X.] nach § 129 [X.] zu treffen haben wird, dürfen die zu den Taten [X.] 1. bis 3. der [X.]eilsgründe aufrecht erhaltenen Feststellungen ergänzen, diesen aber nicht widersprechen. 69 [X.] [X.] wird ggf. bei der Bestimmung der angemessen Sanktion für den Angeklagten [X.] W.

zu bedenken haben, ob nach den § 105 Abs. 1, § 31 JGG eine einheitliche Jugendstrafe in Betracht kommt. [X.] wird es erforderlich sein, ergänzend den [X.] hinsichtlich 70 - 35 - der mitgeteilten Vorverurteilungen dieses Angeklagten festzustellen; dieser lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. I[X.] Die Würdigung des [X.]s, die Angeklagten [X.]sowie [X.] und [X.] hätten sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu den Taten [X.] 1. bis 3. der [X.]eilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körper-verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 [X.] strafbar gemacht, ist als solche rechtsfehlerfrei. Dies gilt ebenfalls für die Wertung der [X.], ein Schuld-spruch wegen tateinheitlich verwirklichten Landfriedensbruchs (§§ 125, 125 a [X.]) scheide aus. Schließlich lässt ihre Würdigung, auf der Grundlage der Feststellungen zur Tat [X.] 2. der [X.]eilsgründe sei der Angeklagte [X.] insoweit nicht wegen einer strafbaren Beteiligung an der gewalttätigen [X.] zu verurteilen, Rechtsfehler nicht erkennen. 71 IV. Gelangt das neue Tatgericht zu der Auffassung, die Angeklagten [X.]sowie [X.] und [X.]

seien der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen [X.], u. U. in Tateinheit mit deren Gründung, schul-dig und hätten sich daneben in den Fällen [X.] 1. bis 3. der [X.]eilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 [X.] strafbar gemacht, wären die Konkurrenzen wie folgt zu beurteilen: 72 Die mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeklagten [X.]sowie [X.] und [X.] an der kriminellen [X.] und die von den Angeklagten begangenen gefährlichen Körperverletzungen stünden zueinander jeweils im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 [X.]); denn es handelte sich bei den Körperver-letzungsdelikten um Straftaten, welche die Angeklagten als Mitglieder der krimi-nellen [X.] in Verfolgung von deren Zielen begingen ([X.]St 29, 288, 290). Da die gefährlichen Körperverletzungen nach § 224 [X.] schwerer wie-gen als das Vergehen nach § 129 Abs. 1 [X.], würden die einzelnen Gewalt-73 - 36 - delikte nicht nach den Grundsätzen der Klammerwirkung durch die [X.] zu einer materiellrechtlich insgesamt einheitlichen Tat verbunden (Rissing-van S[X.]n in [X.]. § 52 Rdn. 28 ff.); sie stünden vielmehr zuein-ander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 [X.]). Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls, um das Konkurrenzverhältnis bei gleichartiger Tateinheit im Sinne des § 52 [X.] kenntlich zu machen, in der Entscheidungsformel anzugeben haben, wie oft der Tatbestand der gefährli-chen Körperverletzung jeweils verwirklicht wurde (vgl. [X.] [X.]O § 260 Rdn. 26). 74 V. Mit Blick darauf, dass die Angeklagten [X.] und [X.] mit dem ge-waltsamen Vorgehen der [X.]smitglieder nicht einverstanden waren und der Angeklagte [X.] sich den Polizeibehörden als Informant zur Verfügung stellte, erscheint jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen die Wertung nicht völlig unbedenklich, beide hätten sich als Mitglied an der [X.] be-teiligt. Denn dies erfordert, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Orga-nisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet ([X.]St 18, 296, 299 f.; [X.] NStZ 1993, 37, 38).
75 - 37 - Sollte das neue Tatgericht diese Voraussetzungen feststellen und eine Straf-barkeit der Angeklagten nach § 129 Abs. 1 [X.] bejahen, wird es bei der Be-stimmung der Rechtsfolgen jedenfalls die in § 129 Abs. 5 und 6 [X.] enthalte-nen Regelungen bzw. die hinter diesen Vorschriften stehen Rechtsgedanken nicht aus dem Blick verlieren dürfen. [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 277/09

03.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. 3 StR 277/09 (REWIS RS 2009, 275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 86/16 (Bundesgerichtshof)

Gründung einer kriminellen Vereinigung: Erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die geplanten Straftaten; Anforderungen …


3 StR 86/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 262/11 (Bundesgerichtshof)

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Geographische Zuordnung; Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage


3 StR 231/11 (Bundesgerichtshof)

Geografische Zuordnung einer kriminellen Vereinigung


3 StR 179/10 (Bundesgerichtshof)

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen: Inländische Teilgruppierung einer ausländischen Vereinigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.