Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. II ZR 233/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2991

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 233/09 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 28. September 2010 durch [X.] Strohn, [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die [X.] nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu gewähren, wird verworfen. Die ergänzende Begründung der Anhörungsrüge des Revisions-klägers vom 10. August 2010 gibt keine Veranlassung, den Be-schluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Gründe: [X.] Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Wiedereinsetzung ist bei Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der [X.], der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren (§ 233 ZPO), aber nicht bei der Versäu-mung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begründungsfrist für die Gehörs-rüge. Die Frist für die wirksam erhobene [X.] selbst hat der Kläger [X.], so dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist ausscheidet. Ein [X.] läge darüber hinaus nicht 1 - 3 - vor. Der Kläger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (§ 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehindert, bereits in der [X.] zur angeblich schuldlosen Säumnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die [X.] unter anderem darauf gestützt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen müssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verfügungen nicht ausreichend vorbereitet habe. I[X.] Die ergänzende Begründung der [X.] gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Der Senat hat die Aus-führungen des [X.] zum Fehlen einer schuldhaften Versäumnis bereits im Beschluss vom 7. Juni 2010 berücksichtigt, aber nicht für [X.] erachtet. Weder war die Säumnis des [X.] im Termin vom 25. Juni 2009 2 - 4 - unverschuldet noch kommt es für das besondere Beschleunigungsbedürfnis in einem verzögerten Verfahren darauf an, ob die Verzögerung von einer [X.] verschuldet war. Strohn [X.] Drescher [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 - [X.], Entscheidung vom 31.08.2009 - 5 U 100/08 -

Meta

II ZR 233/09

28.09.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. II ZR 233/09 (REWIS RS 2010, 2991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2991

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II ZR 233/09

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