Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 258/99

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2381

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[X.]/99vom3. Mai 2000in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2Bei einem auf den Fortbestand eines Krankentagegeldvertrages gerichtetenFeststellungsantrag sind vom Versicherungsnehmer behauptete, aber [X.] für die Berechnung der Beschwer mit 50% zuberücksichtigen und der [X.] in Höhe der dreieinhalbfachen Jah-resprämie hinzuzurechnen.[X.], Beschluß vom 3. Mai 2000 - [X.]/99 - [X.] -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] 3. Mai 2000beschlossen:Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durchdas Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] 20. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-zen, wird zurückgewiesen.Der Wert der Beschwer und der Streitwert des [X.] werden auf 40.886,81 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1984 eine Kranken-tagegeldversicherung. Nach den Tarifbedingungen sind versicherungs-fähig nur Personen, die regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeiterzielen. Mit Schreiben vom 29. August 1997 hat die Beklagte den [X.] fristlos gekündigt, weil der Kläger sie über die Voraus-setzungen der Fortdauer der Versicherungsfähigkeit getäuscht [X.] hat beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung fest-zustellen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 22. Julibis 31. August 1997 Krankentagegeld in Höhe von 8.200 DM und263,01 DM als Verzugsschaden zu zahlen. Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlandesgerichtdie Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, die Beklagte zur Zahlungvon 263,01 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufung im übrigen zu-rückgewiesen. Den Wert der Beschwer hat es für beide Parteien auf un-ter 60.000 DM festgesetzt.Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert [X.] auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Kläger habe in dermündlichen Verhandlung vom 15. September 1999 vor dem Berufungs-gericht ausgeführt, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung stün-den ihm für den [X.]raum von Ende August 1997 bis Mitte September1999 [X.] für elf Monate zu. Nach Darstellung der [X.] können sich diese Ansprüche in dem für sie ungünstigsten Fallauf 61.600 DM belaufen. Durch den Feststellungsausspruch sei sie [X.] nicht nur in Höhe der dreieinhalbfachen Jahresprämie beschwert,sondern zusätzlich um 61.600 DM.I[X.] Der Antrag ist nicht begründet. Das Berufungsurteil [X.] Beklagte nur in Höhe von 40.886,81 DM.1. In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fort-bestandes eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, ist die Be-- 4 -schwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 [X.] das [X.] der Jahresprämie - hier 9.823,80 DM - festzu-setzen ([X.], Beschluß vom 15. Mai 1996 - [X.] - [X.]R [X.] § 1 Rechtsmittel, Beschwer 9 = r + s 1996, 332).2. In diesem Beschluß hat der Senat ferner entschieden, daß [X.] Erhöhung der so zu ermittelnden Beschwer im Einzelfall u.a. darausergeben kann, daß [X.] geltend gemacht oder zumindestangekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirt-schaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versiche-rungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird,wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche zumindestdem Grunde nach entstanden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. Juli 1990- IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 und vom 12. Februar 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 608 unter I[X.] b). Der für die Festsetzung der [X.] gem. § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche [X.]punkt ist die letztemündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ([X.], Beschluß vom8. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1343 m.w.[X.] solche nur behaupteten, aber nicht eingeklagten Ansprücheim Rahmen des auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ge-richteten Feststellungsantrags zu bewerten sind, konnte im Senatsbe-schluß vom 15. Mai 1996 (aaO) offenbleiben. Die vorliegende Sacheveranlaßt den Senat, diese Frage grundsätzlich zu entscheiden. Die Er-folgsaussichten solcher lediglich angekündigten Ansprüche und damit ihrwirtschaftlicher Wert können von Fall zu Fall aus mehreren Gründensehr unterschiedlich und zweifelhaft sein. Mangels Rechtshängigkeit der- 5 -Ansprüche kommt es für die Entscheidung darauf aber nicht an. [X.] auch für die Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO darauf nicht abzu-stellen. Denn dann wäre für die Oberlandesgerichte und die Parteien invielen Fällen unklar, ob die Revision statthaft ist. Deshalb ist die [X.] im Interesse der Rechtsklarheit einheitlich nach einem festenProzentsatz der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zubemessen. Er beträgt wegen der unsicheren Erfolgsaussicht und derfehlenden rechtskraftfähigen Entscheidung über den Anspruch nicht100% wie bei der Leistungsklage und der negativen Feststellungsklageund auch nicht 80% wie bei der positiven Feststellungsklage, angemes-sen erscheinen vielmehr 50%.Damit erhöht sich die Beschwer durch den Feststellungsausspruchgegenüber der [X.] in Höhe der dreieinhalbfachen Jahre-sprämie hier nicht um 61.600 DM, sondern nur um 30.800 DM.- 6 -3. Da die Beschwer durch den Feststellungsausspruch damit40.623,80 DM beträgt, ist die Beschwer unter Einbeziehung der Verur-teilung zur Zahlung von 263,01 DM insgesamt auf 40.886,81 DM festzu-setzen.Dr. [X.] Prof. [X.] [X.] [X.] Ambrosius

Meta

IV ZR 258/99

03.05.2000

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2000, Az. IV ZR 258/99 (REWIS RS 2000, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2381

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