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PDF anzeigen[X.]/00vom11. Oktober 2000in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 11. [X.] durch [X.] [X.], die [X.]. [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] Der Antrag der [X.], ihre Beschwer auf mehr als60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.2. [X.] des Revisionsverfahrens [X.]:[X.] Das klagende Autohaus, das bei dem beklagten Versicherungs-unternehmen eine kombinierte Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeug-vollversicherung unterhielt, hat wegen eines schweren Verkehrsunfalls,an dem ein bei der [X.] versichertes Fahrzeug der [X.] war, die Beklagte auf Ersatz des Fahrzeugschadens (10.700 DM)und auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte ver-pflichtet sei, der Klägerin über die nach dem Unfall [X.] vom 19. Februar 1999 hinaus Versicherungsschutz zu gewäh-ren. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Grund- und Tei-lurteil vom 26. Mai 2000 den Zahlungsanspruch für dem Grunde nachgerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Be-- 3 -klagte hat gegen dieses Urteil erst nach Ablauf der hierfür vorgeschrie-benen Frist Revision eingelegt. Sie beantragt, ihr wegen der Versäu-mung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-währen, und den Wert ihrer Beschwer durch das angefochtene Urteil,den das Berufungsgericht auf nicht mehr als 60.000 DM angesetzt hat,auf über 60.000 DM zu erhöhen.I[X.] Der Beschwererhöhungsantrag ist nicht gerechtfertigt.1. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, daß der [X.] die gegen die Klägerin als Kraftfahrzeughalterin gerichteten [X.] des bei dem Unfall geschädigten [X.] betreffe, der Klageauf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben [X.] für den die Berufsgenossenschaft Ersatz ihrer bisherigen Aufwen-dungen in Höhe von 132.389,09 DM verlange.Diesem Ansatz der [X.] kann nicht gefolgt werden. [X.] des Feststellungsantrags hat mit dem Schaden des [X.]nichts zu tun. Streitgegenstand der Feststellungsklage ist allein die [X.], ob der Versicherungsvertrag durch die Kündigung der [X.] be-endet worden ist oder aber, weil die Kündigung unwirksam war, noch [X.]. Daß die Feststellungsklage auf diesen Gegenstand beschränktist, ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Klageantrags - demder Tenor des Berufungsurteils entspricht -, der auf die Verpflichtung der[X.] gerichtet ist, der Klägerin "über die Kündigung vom 19.02.99hinaus" Versicherungsschutz aus der Kraftfahrtversicherung zu gewäh-ren. Die Klagebegründung enthält keinen Anhaltspunkt, der eine vom- 4 -Wortlaut abweichende Auslegung des Klageantrags dahin gebietenkönnte, daß die Klägerin in Wirklichkeit die Verpflichtung der [X.]zur Deckung des [X.] aus dem vor der Kündigung [X.] Unfall festgestellt haben wollte. Denn in der Klageschrift wirdder Feststellungsantrag allein damit begründet, daß die von der [X.] ausgesprochene Kündigung mangels einer Obliegenheitsverletzungder Klägerin nicht gerechtfertigt und die Beklagte deshalb "weiterhin"verpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. [X.] haben deshalb auch [X.] und Berufungsgericht den Fest-stellungsantrag seinem Wortlaut entsprechend verstanden. In dem- klageabweisenden - Urteil des [X.]s zeigt sich dies an dem [X.], daß mit Zugang der Kündigung das [X.] den Parteien erloschen sei, so daß auch der [X.] unbegründet sei. Das Verständnis des Berufungsgerichts geht ausseiner Streitwertfestsetzung hervor, die sich nicht am Haftpflichtschaden,sondern am 3 1/2fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie orien-tiert. Der Feststellungsausspruch des Berufungsurteils betrifft also nurden Versicherungsschutz für den nach der Kündigung liegenden [X.]-raum. Der Unfall geschah hingegen vor der Kündigung, also unstreitig [X.]. Den Unfallschaden muß die Beklagte deshalb - soferndie vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen - auf jeden Fall dek-ken, auch falls die Kündigung wirksam war und der Versicherungsvertraginfolgedessen inzwischen beendet ist.Im übrigen würden sich selbst dann, wenn die Pflicht der [X.] zur Deckung des [X.] Streitgegenstand des Fest-stellungsausspruchs wäre, der Streitwert und damit die Beschwer der- 5 -[X.] nicht um den Schaden des unfallverletzten [X.], [X.] um 10.000 DM erhöhen. Wenn der Versicherungsnehmer eine Oblie-genheit vor Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, so ist die Leistungs-freiheit des [X.] gegenüber dem Versicherungs-nehmer auf den Betrag von 10.000 DM beschränkt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3 [X.] der Feststellungsklage war also nur das [X.] für die [X.] nach der Kündigung. [X.] eines solchen Feststellungsstreits wird nach der [X.], wenn die Höhe der Versicherungsleistung nicht summenmä-ßig feststeht, durch die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt. Bei [X.] längeren Vertragsdauer ist die 3 1/2fache Jahresprämie maßgebend(Beschluß vom 17. Mai 2000 - [X.]/00 - unter II für die Krankenversi-cherung). Die Jahresprämie betrug hier 11.817,40 DM zuzüglich1.772,61 DM Versicherungssteuer, insgesamt also 13.690,01 DM. [X.] kann jedoch dem Streitwert nicht der 3 1/2fache Betragzugrunde gelegt werden, weil nach dem Versicherungsvertrag der [X.] ohnehin, d.h. auch ohne eine Obliegenheitsverletzung des Versi-cherungsnehmers, das Recht hatte, den [X.]. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung,daß der Vertrag nicht durch die Kündigung wegen der angeblichen Ob-liegenheitsverletzung beendet worden sei, beschränkte sich deshalb aufdie [X.]spanne vom Eingang der Kündigung, dem 23. Februar 1999, biszum 31. Dezember 1999. [X.] ist insoweit mit 307/360 der [X.] anzusetzen. Das sind 11.674,54 DM. Unter [X.] 6 -des [X.] (10.700 DM) ergibt sich ein Gesamtstreitwert von22.374,54 DM. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer der [X.].2. Da nach alledem die Revision mangels einer 60.000 DM über-steigenden Beschwer unzulässig ist, erübrigt sich eine Entscheidungüber den Wiedereinsetzungsantrag.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. [X.] [X.] [X.]
Meta
11.10.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. IV ZR 177/00 (REWIS RS 2000, 928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 928
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