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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020816B2ARS205.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 205/16
2 AR 126/16
vom
2. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: [X.] -
464/14 AG Paderborn
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts am 2.
August 2016 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
.
-
K.
W.
pflichten,
seinerseits einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ge-mäß §
13a StPO zu stellen. Der Gegenstand des Verfahrens und der Grund für die Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts sind seinen Anga-ben nicht zu entnehmen. Für eine gegebenenfalls auch von Amts wegen zu treffende Entscheidung des [X.] gemäß §
13a StPO ist unter diesen Umständen kein Raum.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
RiBGH [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Fischer
1
Meta
02.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 2 ARs 205/16 (REWIS RS 2016, 7245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7245
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