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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:080316B2ARS374.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 374/15
2 AR 235/15
vom
8. März
2016
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Az.: 4100 [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.]
Az.: 101 Js 65/08 Staatsanwaltschaft [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 8. März
2016
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß
§
13
a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt.
Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt, dass in den Fällen
2 und 4, in denen in [X.] keine [X.] Bezahlung des [X.] an den Beschuldigten erfolgte, der gesondert Verfolgte Ö.
jeweils aufgrund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplans mit dem Beschuldigten für diesen den ([X.] [X.] entge-gengenommen und weitergeleitet hat, was den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., §
29 Teil
4 Rn.
73, 74
mwN). Diese und
weitere mittäterschaftliche
Tatbeiträge des gesondert Verfolgten Ö.
in [X.] sind dem Beschuldigten zuzurech-nen; für den [X.] gilt nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 4.
Dezember 1992
-
2
StR
442/92, BGHSt 39, 88,
91). Da der gesondert Verfolgte Ö.
das Geld in [X.] entgegengenommen hat, befindet sich dort auch für den Beschul-digten ein [X.] im Sinne von §
7
Abs.
1 StGB.
Für die
1
2
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3
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sachgerechte
-
Bestimmung des Landgerichts [X.] als zuständiges Gericht besteht daher kein Raum.
Fischer
Krehl
Eschelbach
Zeng
Bartel
Meta
08.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 2 ARs 374/15 (REWIS RS 2016, 14952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14952
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