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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:120520B2ARS121.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 121/20
2 AR 63/20
vom
12. Mai
2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
Unbekannt
wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge
Az.: 4101-01 (2020) Generalstaatsanwaltschaft [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. Mai
2020
beschlossen:
Der Antrag,
gemäß §
13a [X.] das zuständige Gericht zu
bestimmen,
wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge. Sie ermittelt gegen eine im [X.] und [X.] tätige Organisation, die im Verdacht steht, in [X.] Grundstoffe für die Herstellung von Heroin im Ausland anzukaufen, um dann mit Unterstützung bestechlicher Zollbeamter tonnenweise Rauschgift nach [X.], insbesondere [X.] zu liefern.
Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] hat beantragt, gemäß §
13a [X.] das zuständige Gericht zu bestimmen.
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2
-
3
-
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichts-standsbestimmung durch den [X.] gemäß §
13a [X.] liegen nicht vor. Der [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt:
§
13a [X.] ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der [X.] an einem zuständigen Gericht (§§
7 ff. [X.]) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und [X.] Strafrecht nicht of-fenkundig unanwendbar ist. Die Regelung setzt
ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand
eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisier-te und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugs-gegenstand des Verfahrens voraus (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1993
2
ARs 164/93
, juris, Rn.
7; Beschluss vom 12.
Februar 1997
2 ARs 62/97
, juris Rn.
1; Beschluss vom 12.
August 1999
3 [X.]
, juris Rn.
7 f.; Beschluss vom 28.
März 2018
2 [X.] , juris Rn.
2). Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich gsver-chend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Tä-terkreis-vom 27.
Oktober 1993
2 ARs 164/93
, juris Rn.
9; Beschluss vom 12.
August 1999
3
[X.]
, juris, Rn.
7
f.). In [X.]
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gender Sache ist demnach eine Gerichtsstandsbestimmung durch den [X.] gemäß §
13a [X.] nicht zuläs-sig. Das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren betrifft nicht eine bestimmte
hinreichend konkretisierte und individua-lisierte
Tat im prozessualen Sinne, sondern eine unbestimmte Vielzahl lediglich ihrer Art nach eingegrenzten Straftaten eines abstrakt umschriebenen Täterkreises, nämlich nicht näher kon-kretisierte Planungen unbekannter Mitglieder der [X.], zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung [X.] in nicht geringer Menge herzustellen und hierfür in [X.] Essigsäureanhydrid zu erwerben und Zollbeamte zu bestechen.
2.
Eine Gerichtsstandsbestimmung ist auch nicht erforderlich, um die Ermittlungen fortführen zu können. Gemäß §
143 Abs.
1 Satz
2 GVG in der Fassung des Gesetzes für einen Gerichts-stand bei besonderer Auslandsverwendung der [X.] vom 21.
Januar 2013
(BGBl. I S.
89) ist die zuerst mit der Sa-che befasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im [X.] der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese Vorschrift ist ungeachtet ihres mit §
13a [X.] übereinstimmenden [X.] ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staats-anwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen
wie hier
eine Gerichtsstandsbestim-mung nach §
13a [X.] ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2018
2 [X.]
, juris Rn.
2; [X.]. 17/9694, S.
8). Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforder--
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lich werden, ist gemäß §
162 Abs.
1 Satz
1 [X.] der Ermitt-lungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach §
143 Abs.
1 Satz
2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren ist somit die Staatsanwaltschaft [X.] als erstbefasste Staatsanwaltschaft
Franke
Appl
Zeng
Grube
Schmidt
Meta
12.05.2020
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2020, Az. 2 ARs 121/20 (REWIS RS 2020, 11602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11602
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