Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZB 28/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2067

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[X.]/00vom2. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der [X.]uß [X.] des [X.] aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.[X.]: 350.000,-- [X.]:[X.] Der Kläger hat gegen das - seine Herausgabeklage aus Eigentum ab-weisende - Urteil des [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt. Am 2. [X.], dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, ging ein 43 Seiten um-fassender Teil seiner Berufungsbegründung, die aus 57 Seiten bestehen sollte,per Telefax ohne Unterschrift bei dem Berufungsgericht ein, das den Kläger amnächsten Tag über die Unvollständigkeit und die Versäumung der [X.] 3 -begründungsfrist informierte. Er hat mit seinem rechtzeitig eingereichten Wie-dereinsetzungsgesuch vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter habe am2. Mai 2000 die [X.] angewiesen, den fertiggestelltenund unterzeichneten Schriftsatz sofort per Telefax an das [X.] zusenden und sich durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des voll-ständigen Schriftsatzes zu vergewissern. Sie habe versehentlich die [X.] Seiten des in mehreren "Chargen" übermittelten Schriftsatzes nicht über-sandt und den Kontrollanruf unterlassen.Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-sen, weil es keine Darlegungen zur Behandlung der Sache im [X.]enthalte und zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation die Anweisung [X.], die Frist im [X.] erst nach Vergewisserung über die vollstän-dige Übermittlung des Telefax zu streichen, damit ein etwaiges Versäumnis beider pflichtgemäßen Kontrolle des [X.]s vor [X.] bemerktund noch rechtzeitig behoben werden könne. Dagegen richtet sich die sofortigeBeschwerde des [X.].I[X.] Das Rechtsmittel hat Erfolg.Grundsätzlich trifft einen Anwalt zwar die Verpflichtung, seinen Mitar-beitern für die Übersendung von [X.] die allgemeine Weisung zu erteilen,einen Einzelnachweis über den [X.] auszudrucken, ihn zu [X.] erst dann die Frist im [X.] zu löschen ([X.], [X.]. v. 16. [X.] - [X.] u. 14/98, [X.], 996). Statt dessen genügt für eine wirk-same [X.] aber auch die allgemeine Anweisung, die Frist erstnach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen ([X.], [X.]. [X.] -24. Januar 1996 - [X.], [X.], 1125). Die Überprüfung des [X.] kann also durch einen Kontrollanruf ersetzt werden, zu dem [X.] des [X.] seine Kanzleiangestellte konkret angewie-sen hat. Ist - wie hier - im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden, [X.] Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte, so kommt es nach ständi-ger Rechtsprechung des [X.] und des Bundesarbeitsgerichtsauf sonstige allgemeine organisatorische Vorkehrungen für die [X.] in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000- VII ZB 4/00, [X.], 28, 23 m.N.; v. 11. Februar 1998 - [X.]/97,NJW-RR 1998, 787; v. 13. April 1997 - [X.], NJW 1997, 1930; v.26. September 1995 - [X.]/95, NJW 1996, 130; [X.], Urt. v. 9. [X.] - 3 [X.], NJW 1990, 2707). Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlichdarauf vertrauen, daß eine bisher zuverlässige Angestellte eine konkrete An-weisung befolgt (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000 aaO m.N.). Ein niemals völligauszuschließendes Versagen der konkret [X.] bleibt dabei außerBetracht. Da im vorliegenden Fall bei Befolgung der Anweisung des Prozeßbe-vollmächtigten des [X.] eine Fristversäumung praktisch ausgeschlossengewesen wäre und er in Anbetracht seiner Weisung zu "sofortiger" [X.] relativ einfachen Auftrags mit einem Vergessen oder Versehen der Kanz-leiangestellten nicht rechnen mußte, kommt es hier auf zusätzliche allgemeineMaßnahmen zur [X.] ([X.]) nicht an. Dem Umstand,daß der zu übermittelnde Schriftsatz sehr umfangreich und deshalb in mehre-ren "Chargen" zu übermitteln war, kommt dabei entscheidendes Gewicht nichtzu.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZB 28/00

02.07.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2001, Az. II ZB 28/00 (REWIS RS 2001, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2067

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