Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2014, Az. III ZR 537/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4786

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Gegenstand

Vergütung des Erbenermittlers: Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Durchgriffsanspruch des Erben auf Rückzahlung des vom Scheinerben aus Mitteln des Nachlasses gezahlten Honorars


Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2013 - 15 U 174/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 66.119,56 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Einen Aufwendungsersatzanspruch des beklagten Erbenermittlers gegen die [X.] (Erbinnen) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 23. September 1999 - [X.], [X.], 72 f und vom 23. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 656) zutreffend abgelehnt. Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beklagte nach seinem eigenen - unstreitigen - Vorbringen zum Zwecke des Nachweises des Erbrechts der [X.] ([X.]) beauftragt worden und somit in deren Interesse tätig geworden ist.

3

2. Einen bereicherungsrechtlichen Durchgriff der [X.] gegen den Beklagten entsprechend § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB - gerichtet auf Rückzahlung des Honorars, das der Beklagte von den [X.] aus Mitteln des Nachlasses erhalten hat - hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.

4

a) Der [X.] hat bei [X.] Verfügung des Nichtberechtigten einen "Durchgriff" des Berechtigten gegen den Erwerber ([X.]) analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für zulässig erachtet, wenn der Erwerber (Dritte) nicht schutzbedürftig ist; dann kann der rechtsgrundlose Erwerb im Einzelfall dem unentgeltlichen Erwerb gleichgestellt werden ([X.], Urteil vom 12. Juli 1962 - [X.], [X.]Z 37, 363, 368 ff; hinsichtlich der Frage, ob eine Gewinnchance ein Gegenwert ist, relativiert im Urteil vom 25. April 1967 - [X.], [X.]Z 47, 393, 395 f). Diese letztlich auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Linie verfolgt der [X.] generell für bereicherungsrechtliche Ansprüche im Mehrpersonenverhältnis. Ob die Rückabwicklung "im [X.]" (hier: "Doppelkondiktion") oder im "Durchgriff" ("Einheitskondiktion") stattfindet, entzieht sich jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie anhand der Besonderheiten des Falles im Hinblick auf eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen (s. etwa Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1393, 1394 mwN; [X.], Urteil vom 18. Januar 2012 - [X.], NJW 2012, 2034, 2038 Rn. 46).

5

b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall zu Recht einen "Durchgriff" der [X.] gegen den Beklagten analog § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB gebilligt. Dem Beklagten werden hierdurch keine Gegenrechte genommen, die er (wie bei einer Doppelkondiktion, s. § 404 BGB) sonst gegen die [X.]    geltend machen könnte. Den [X.].    (seinen Auftraggebern) gegenüber hat der Beklagte keine Befugnis zum Behaltendürfen des streitigen Honorars. Wie beide Vorinstanzen zu Recht ausgeführt haben, ergibt sich aus der Honorarvereinbarung, dass dem Beklagten das Honorar nur dann zustehen soll, wenn den [X.].    das Nachlassvermögen dauerhaft und rechtmäßig - als wirklichen Erben - zufällt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall auch KG, [X.], 497 f). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, hat der Beklagte das Honorar ohne rechtlichen Grund erlangt und ist er mithin zur Herausgabe des Honorars verpflichtet. Auch sonst stehen ihm keine Gegenrechte gegen die [X.]    zu. Er hat diesen mit seinen Nachforschungen zur Erbberechtigung insbesondere keinen vermögenswerten Vorteil zugewendet, da sie nicht Erben sind. Weder von den [X.].    noch von den [X.] kann der Beklagte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen (s.o., unter 1). Daher wird dem Beklagten mit der Gestattung des "[X.]" nichts genommen. Er ist also nicht schutzbedürftig. Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des [X.]s dürfen die [X.] mithin direkt beim Beklagten kondizieren.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]                         Seiters                          Tombrink

                Remmert                       Reiter

Meta

III ZR 537/13

18.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 5. Juli 2013, Az: 15 U 174/12

§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 816 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.06.2014, Az. III ZR 537/13 (REWIS RS 2014, 4786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4786

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