Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 28/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4913

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] Art. 5 Nr. 3 BGB §§ 826 [X.], 830 a) Beteiligt sich ein in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen [X.] gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der un-erlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in [X.] geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete [X.] die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gegeben. b) Besteht die unerlaubte Handlung in der Vermittlung von [X.], die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren des Vermittlers chancenlos sind, handelt der Broker, der dem Vermittler den Zugang zur Börse eröffnet, mit Gehil-fenvorsatz, wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren kennt oder wenn er aufgrund der Kenntnis früherer Missbrauchsfälle weiß, dass für den Vermittler ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des [X.] auszunutzen, und dessen Geschäftsmodell gleichwohl keiner Überprüfung unterzieht. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Auf die [X.]ision der [X.] wird das Grund- und Schlussurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]isionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, ein [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem [X.] [X.] mit Sitz in [X.], [X.] wegen Verlusten im Zusammenhang mit Börsentermin- und [X.]n. 1 Die der [X.] Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und [X.]learingdienste 2 - 3 - für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Han-delsaufträge einreichen, die von der [X.] abgewickelt werden. 3 Einer dieser Vermittler war V.

[X.] , [X.]

(im Folgenden: [X.]), der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im November 2005 über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständiger Finanzdienst-leister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein als "Introducing Broker Agreement" bezeichnetes Abkommen zugrunde, das nach seiner Präambel den Zweck verfolgte, ein einträgliches Brokergeschäft aufzubauen. Die Beklagte hatte [X.] jede erdenkliche Unterstützung bei der Ent-wicklung des Geschäfts zu geben, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzel-konten einzurichten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. [X.] war verpflichtet, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um der [X.] Kunden zuzuführen. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten einzuhalten. Nach [X.] (a) des Abkommens in Verbindung mit [X.] sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und [X.] auszuhandelnden Höhe belasten und dem Kommissi-onskonto des [X.] als Vergütung die [X.] für alle Transaktionen gutschreiben, soweit diese einen Betrag von 28 US-Dollar überstiegen. Der Kläger schloss am 5. Juli 2002 mit [X.] einen formularmäßigen Ge-schäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von [X.], in dem sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines Brokerein-zelkontos verpflichtete. Nach einem Preisaushang, der diesem [X.] war, hatte der Kläger an [X.] für jeden Einschuss eine Dienstleistungsgebühr in Höhe von 6% sowie bei Options- und Futuregeschäften eine Gewinnbeteili-gung in Höhe von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner schuldete er für jeden Kauf und Verkauf einer Option und eines Futures eine Halfturn-[X.]ommission von 50 US-Dollar; hiervon sollte [X.] jeweils ca. 4 - 4 - 40 US-Dollar erhalten. Schließlich hatte der Kläger eine Share Dealing-Gebühr in Höhe von 2,5% des [X.], mindestens 20 US-Dollar je Transaktion, pro Kauf bzw. Verkauf zu entrichten, von der [X.] 5 US-Dollar erhalten sollte. 5 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertra-ges unterzeichnete der Kläger ein als "Private [X.]ustomer Dealing Agreement/ [X.] für Privatkunden" überschriebenes Vertragsformular der [X.]. [X.] eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der [X.] ein Konto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in [X.] geführten Konto an die Beklagte insgesamt 158.380 •. Die Beklagte führte die von [X.] vermittelten [X.] aus und überwies dem Kläger in der [X.] bis Oktober 2003 insgesamt 36.906,95 • zurück. Nach Übertragung des [X.] auf ein anderes [X.], P.

, erhielt der Kläger von [X.] im Januar und April 2004 insgesamt weitere 20.252,70 •. Den Differenzbe-trag von 101.220,35 • zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen und vorge-richtliche Kosten macht er mit der Klage geltend, wobei er sein Zahlungsbegeh-ren nur auf deliktische Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Beteili-gung der [X.] an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.], stützt. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegengetreten und hat zudem die fehlende Zuständigkeit [X.]r Gerichte gerügt. 6 Das [X.] hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Scha-denshöhe an das [X.] zurückverwiesen. 7 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - [X.]ision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 - 5 - Entscheidungsgründe: 9 Die [X.]ision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die [X.]isionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Klage sei zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt. 11 Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 [X.]. Der Handlungsort des der [X.] zur Last gelegten Delikts befinde sich in [X.]. Die Beklagte müsse sich die Anwerbung des [X.] durch [X.] in [X.] und die hier unterlassene Risikoaufklärung zurechnen lassen. Art. 5 Nr. 1 [X.] entfalte keine Sperrwirkung des Inhalts, dass deliktische Ansprüche, die mit vertraglichen Ansprüchen konkurrierten, nur am Gerichtsstand des [X.] geltend gemacht werden könnten. 12 Die Entscheidung über deliktische Ansprüche richte sich gemäß Art. 40 f. [X.]BGB nach [X.]m Recht. Gemäß §§ 826, 830 BGB habe der Kläger ge-gen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 13 [X.] habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er habe ihm pflichtwidrig nicht die Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzt hätten, den Umfang seines [X.] und die Verringerung seiner Gewinnchance durch die Aufschläge auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. 14 - 6 - Die Beklagte habe sich an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des [X.] beteiligt; ob dies als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qua-lifizieren sei, könne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzungen [X.] Handelns lägen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit [X.] zusammengearbeitet und ihm den Zugang zur [X.]er Börse eröffnet habe. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von [X.] partizipiert. 15 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdrängenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von [X.] vermittelten Aufträge des [X.] zu dessen Nachteil ausgeführt. Die Gefahr, dass [X.] seine geschäftliche Überlegenheit gegenüber dem Kläger in sittenwidriger Weise missbrauche, ha-be für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von [X.] mit hohen Gebührenaufschlägen auf die Optionsprämie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Gebühren, die der Kläger [X.] geschuldet habe, diesem einen hohen Anreiz geboten hätten, seine geschäftliche Überlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutzmaßnahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen des [X.] überprüft ha-be, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen [X.] anhängig gewesen seien, rechtfertige keine Rückschlüsse auf seine Methoden. Die Beklagte habe als nachgeschaltetes [X.] nicht auf eine ord-nungsgemäße Aufklärung durch [X.] vertrauen dürfen. Der [X.] gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdrängenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. 16 - 7 - Der Anspruch des [X.] sei nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Das allenfalls fahrlässige, aber nicht grob leichtfertige Verhalten des [X.] führe gegenüber der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die [X.] und [X.] nicht zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches. 17 18 Da die Höhe des Schadens bisher nicht nachvollziehbar dargelegt sei, sei das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das [X.] zurückzuverweisen. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. 19 1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zu-lässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im [X.]isionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. [X.] 153, 82, 84 ff.; 182, 24, [X.]. 9; Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 17, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]) - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.] 1 bis 23, berichtigt in [X.]. [X.] Nr. L 307 vom 24. November 2001, [X.] 28; im Folgenden: [X.]) zu Recht bejaht. 20 a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hat, in einem anderen [X.] vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis [X.] - 8 - treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommen-de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des [X.] sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 24 f. - [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]-68/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 20 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 16 - [X.] und vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 23 - Zuid-[X.]hemie BV). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behaup-tung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. [X.] 167, 91, [X.]. 21; [X.], Urteile vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 479, [X.]. 14 und vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils m.w.[X.]). [X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] geltend macht. 22 [X.] umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen ([X.], Urteile vom 23 - 9 - 17. September 2002 - [X.]. [X.]-334/00, [X.]. 2002, [X.], [X.]. 23 - [X.] und vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]-27/02, [X.]. 2005, [X.], [X.]. 50 f. - Engler, jeweils m.w.[X.]). 24 Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger verlangt Ersatz eines Vermögensscha-dens, den ihm [X.] durch die Vermittlung von vornherein chancenloser [X.] vorsätzlich und unter vorsätzlicher Beteiligung der [X.] zugefügt haben soll (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 19, 24 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Damit knüpft die Klage nicht entscheidend an die zwischen den Parteien [X.] an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der [X.] ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer aus der [X.] folgenden Verpflichtung auftreten können (vgl. hierzu Generalanwalt [X.], Schlussanträge vom 15. Juni 1988 in der [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, 5573, [X.]. 30 - [X.]). Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] in haftungsrelevanter Weise vorsätzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der [X.] und des [X.], ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kläger nicht beteiligt war. [X.]) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 [X.] ist dessen Regelungszweck zu berücksichtigen. Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des [X.] (im [X.]: [X.]) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. [X.], [X.] 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem 25 - 10 - Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständigen Gerichten eine beson[X.] en-ge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfer-tigt (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 8 ff. - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]-68/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 19 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 15 - [X.]). Dieser Erwägung, die auch für die Auslegung der [X.] maßgeblich ist (vgl. 19. Erwägungsgrund zur [X.]; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 18 f. - Zuid-[X.]hemie BV), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der [X.] am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. [X.], Ur-teil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 24 - Zuid-[X.]hemie BV). Art. 5 Nr. 3 [X.] hat im Rahmen des Zuständigkeitssystems der [X.] Ausnahmecharakter und ist grundsätzlich eng auszulegen. Die [X.] baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zustän-digkeit der Gerichte des Mitgliedst[X.]tes auf, in dem der Beklagte seinen [X.] hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des [X.] gegenüber [X.] be-gründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes haben (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 16 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari). Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie 26 - 11 - Art. 5 Nr. 3 [X.] ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht ([X.], Ur-teile vom 27. September 1988 - [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, [X.]. 19 - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 19 - Dumez France und [X.] und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 - [X.]) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf. Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 [X.] aufgestellte allge-meine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedst[X.]tes, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am [X.] anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr aus-drücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüber steht (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 ff. - [X.]). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht zu einer [X.] führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der [X.] ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen [X.] erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 20 - [X.], m.w.[X.]). b) Ob nach diesen Maßstäben der Auffassung des Berufungsgerichts ge-folgt werden kann, die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte könne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] gestützt werden, [X.] keiner Entscheidung. 27 - 12 - Das Berufungsgericht hat die schädigende Tätigkeit des [X.] in [X.], zu der die Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, der [X.] zuständigkeitsrechtlich zugerechnet und so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 32 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - [X.] ZR 184/88, [X.], 462, 463, vom 22. November 1994 - [X.] ZR 45/91, [X.], 100, 102 und vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 19, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) auf Art. 5 Nr. 3 [X.] übertragen. 28 Die Frage, ob im Rahmen des [X.]. 5 Nr. 3 [X.] bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer [X.] Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Er-eignis eingetreten ist, eine wechselseitige [X.] zulässig ist, ist umstritten (bejahend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 5 Rn. 221; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 22; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., [X.] 1 Art. 5 Rn. 250; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20; verneinend: [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, [X.] 6 ff.; Schlosser, [X.]-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20a; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: [X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 62; Wagner/[X.], NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], [X.] 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage kann offen bleiben. 29 c) Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in [X.] liegt. Nach dem schlüssigen Vortrag des [X.] ist der [X.], den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf [X.] - 13 - nem bei einem Kreditinstitut in [X.] geführten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der [X.] verübten vorsätzlichen sitten-widrigen Schädigung des [X.] das angelegte Kapital an die Beklagte überwiesen hat. 31 [X.]) Der Begriff des [X.] im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des [X.] restriktiv ausgelegt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines [X.] als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Ent-scheidung des [X.] zu Gerichtsständen bei [X.] (Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 21 - [X.]) nicht be-reits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kläger durch den [X.] von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedst[X.]t ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil dort die unerlaubte Hand-lung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. [X.], [X.] vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; [X.], [X.] 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des [X.] ist zu entnehmen, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzst[X.]t des [X.] gelegen sein kann (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; ferner [X.], [X.] 2004, 187, 190 f.; [X.], [X.] 2009, 134, 136 f.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinem Vortrag zufolge das [X.] erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in [X.] 32 - 14 - geführten Girokonto an die Beklagte überwiesen, so dass die durch die uner-laubte Handlung verursachte Minderung des [X.] den für die Be-stimmung des [X.] maßgeblichen Schaden darstellt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich bedingt vorsätzlich zumindest als Gehilfin an einem Geschäftsmodell des [X.] beteiligt, das darauf angelegt ge-wesen sei, zur ausschließlich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinn-erzielung möglichst viele Geschäfte zu vermitteln, die für den Anleger aufgrund der Gebührenhöhe und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninfor-mierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinn-strebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541, vom 22. November 2005 - [X.] ZR 76/05, [X.], 84, 87 und vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 26, zur [X.] in [X.] vorgesehen), und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass gerichtsstandsbegründender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] der Ort der Minderung des [X.] ist (vgl. [X.], [X.] 9 [2004], 200, 205 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; [X.]., [X.] 2005, 561, 562; [X.]/Leible, Europäisches Zivilpro-zessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24). [X.]) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] entspricht dem Zustän-digkeitssystem der [X.] und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Sie führt zwar bei [X.] der vorliegenden Art in Ab-weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] regelmäßig zu einem 33 - 15 - Gerichtsstand im Wohnsitzst[X.]t des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der [X.], die unmittelbar einen Scha-den des im Wohnsitzst[X.]t des [X.] belegenen Vermögens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständige Gericht hat in Fällen der vorliegenden Art die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand, die für eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der Beweisnähe. Soll etwa über den Inhalt von Gesprächen zwischen Vermittler und Anleger oder über Ausmaß und Höhe des Schadens Beweis erhoben werden, dürften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gesprächen zwischen Anlagevermittler und [X.] in dessen Wohnsitzst[X.]t zugegen waren (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; [X.], [X.] 2005, 561, 562). Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Für ein Brokerun-ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedst[X.]ten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen Tätigkeit auf diese St[X.]ten ausländische Märkte erschließt, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch Überweisung von [X.] in ihren Heimatst[X.]-ten treffen (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239; [X.], [X.]. [X.]. 94 [2005], 330, Rn. 10). 34 cc) Eine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung über die Ausle-gung des Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.] 153, 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - [X.] ZR 186/09, [X.], 647, [X.]. 35, jeweils m.w.[X.]). 35 - 16 - Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Hei-matst[X.]t eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 [X.] den nati-onalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]. [X.]-18/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 43 - [X.]). 36 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungs-gericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. [X.] vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 29 ff., zur [X.] in [X.] vorgesehen). 37 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] ha-be den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen [X.] und [X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. 38 [X.]) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den [X.] chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in-dem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund über-höhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu [X.] (Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 26 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). 39 - 17 - [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das [X.]hancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der [X.], die [X.] nach seinem Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Die an die einzelnen Optionskontrakte anknüpfende Halfturn-[X.]ommission von jeweils 50 US-Dollar für den Kauf und den Verkauf, die Share Dealing-Gebühr von mindestens 20 US-Dollar je Transaktion, die pauschale Dienstleistungsgebühr von 6% für jeden Einschuss und die zusätzliche 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden etwaigen Quartalsgewinn machten selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede [X.]hance auf positive Ergebnisse äußerst unwahrscheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Die [X.]ision beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, dass nicht jedes vom Kläger getätigte Ge-schäft zu einem Verlust führte, sondern einzelne Geschäfte, isoliert betrachtet, mit einem Gewinn abgeschlossen wurden. 40 cc) Die von der [X.]ision erstmals in der mündlichen Verhandlung erho-benen Einwände gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schä-digung des [X.] durch [X.] greifen nicht durch. Die [X.]ision hat insoweit aus-geführt, der Kläger sei nicht uninformiert, sondern vollständig aufgeklärt gewe-sen. Er sei Herr des Verfahrens gewesen und habe die Geschäfte selbständig getätigt. Diese Ausführungen sind mit den ausdrücklichen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Danach hat der Kläger weder von [X.] noch von der [X.] die notwendige Aufklärung erhal-ten. Insbesondere ist ihm nicht hinreichend vor Augen geführt worden, wie sehr das Verhältnis von [X.]hance und ohnehin großem Risiko durch die anfallenden Kosten aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Er hat seine Anlageentschei-dungen auch nicht selbständig getroffen. Diese sind vielmehr von [X.] gesteuert 41 - 18 - worden. Eine Verfahrensrüge gegen diese [X.] Feststellungen hat die [X.]ision innerhalb der [X.]isionsbegründungsfrist nicht erhoben. 42 c) Hingegen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der [X.] an der durch [X.] begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) dem Grunde nach bejaht hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. [X.]) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwi-ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der [X.] Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war ([X.] 137, 89, 102 f.; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771; Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 34, zur [X.] in [X.] vorgesehen, jeweils m.w.[X.]). 43 Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu 44 - 19 - untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771; Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 35, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, jeweils m.w.[X.]). 45 [X.]) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der [X.] bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. (1) Allerdings sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den [X.] Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Introducing Broker Agree-ment" eine auf Dauer angelegte und auf den Aufbau eines profitablen Broker-geschäfts gerichtete Zusammenarbeit mit [X.] begründet, [X.] den Zugang zur [X.]er Börse eröffnet, das Transaktionskonto des [X.] geführt und Provi-sionen und Gebühren an [X.] überwiesen. 46 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, an[X.] als die [X.] meint, die Rechtsprechung des [X.] zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm [X.] - 20 - terstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.]St 46, 107, 112 f.; [X.], Beschluss vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.], 459, 460; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 [X.], [X.], 41, [X.]. 11 f., jeweils m.w.[X.]). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 27 Rn. 18 m.w.[X.]). (2) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 48 Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das [X.]isionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27 und vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 35, jeweils m.w.[X.]). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 49 (a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ([X.] 147, 343, 353) der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die mögliche Haftung der [X.] wegen einer bedingt vor-sätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines [X.] - 21 - optionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 26 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Zudem kann bei vorsätz-lich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienst-leistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklä-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen. (b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen [X.] keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anhängig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der [X.] entgegenstehende Bedeutung bei-gemessen. Dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzaufsicht [X.] und von dieser überwacht wird, lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrecht-liche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegenüber seinen Kunden schließen (Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 46, zur [X.] in [X.] vorgesehen). 51 (c) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.] der [X.] nicht aus. 52 Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mit-wirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.] gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Aus-druck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger chancenlos machen. Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausge-führten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die ein-schlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und die zurücklie-53 - 22 - genden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den [X.] aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, sei-ne geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells des Vermittlers verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines [X.] ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der [X.] Handlung des Vermittlers (Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 42 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von sämtlichen Gebühren und Aufschlägen hatte, die der Kläger an [X.] zu entrichten hatte. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfäl-le kannte und damit wusste, dass für [X.] aufgrund hoher Gebührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angeführte allgemeine Kenntnis der [X.] von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenhängen und den extremen Verlustrisiken bei [X.] mit hohen Aufschlägen auf die Optionsprämie sowie das Unterlassen eigener 54 - 23 - Schutzmaßnahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des sittenwidrigen Geschäftsmodells des [X.] II[X.] 55 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vorsätzlichen sit-tenwidrigen Schädigung des [X.] durch [X.] gemäß § 826 BGB, und einer objektiven Teilnahmehandlung der [X.] ausgegangen werden. 56 Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 9. März 2010 - [X.] ZR 93/09, [X.], 749, [X.]. 38 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) und gegebenenfalls nach diesbezüglichem ergänzendem Parteivortrag weitere Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang kommt es zunächst darauf an, ob die Beklagte die von [X.] erhobenen Gebühren und Aufschläge, die die Geschäfte für den Kläger aussichtslos machten, positiv kannte. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte die zurückliegenden Missbrauchsfälle kannte und damit wusste, dass für [X.] aufgrund der hohen Ge-bührenaufschläge ein großer Anreiz bestand, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des [X.] auszunutzen. 57 Dabei ist von Bedeutung, ob die geschäftserfahrene Beklagte, die sich selbst als weltweit führendes [X.] für börsennotierte [X.] bezeichnet, vor der Begründung ihrer Geschäftsbeziehung zu [X.] den Inhalt des [X.] Rechts und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] ermittelt und dabei auch Kenntnis von den bis-herigen Missbrauchsfällen erlangt hat. In diesem Zusammenhang sind die von der [X.] gegenüber dem Kläger verwendeten [X.] zu wür-digen, die in [X.] und [X.]r Sprache abgefasst sind und in ihrer Fuß-zeile jeweils den Vermerk "man [X.] revised April 2001" tragen. Ferner wird die Ausgestaltung des zwischen der [X.] und [X.] geschlossenen "Introducing Broker Agree-ment" zu berücksichtigen sein, dessen Präambel und Ziffer 1 (a) die mit der Zu-sammenarbeit erstrebten finanziellen Vorteile für die beteiligten Parteien in den Vordergrund stellen und [X.] dazu verpflichten, der [X.] unter [X.] Anstrengungen Kunden zuzuführen, die als finanziell verantwortliche und leistungsfähige Klienten definiert werden. Außerdem sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte das Geschäftsmodell des [X.] der erforderlichen Kontrolle unterzogen oder ob sie [X.] zu erkennen gegeben hat, ihn ohne Über-prüfung nach Belieben schalten und walten zu lassen. 2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht auch nach erneuter Verhand-lung die subjektiven Teilnahmevoraussetzungen bejaht und damit eine Haftung der [X.] aus §§ 826, 830 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erach-tet, weist der Senat darauf hin, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden des [X.] verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. 59 Die Abwägung der Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem gehört zum Bereich tatrichterlicher Würdigung und unterliegt nur einer einge-schränkten Überprüfung durch das [X.]isionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände [X.] - 25 - rücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt hat ([X.], Urteile vom 5. März 2002 - [X.], [X.], 2473, 2476, vom 11. Januar 2007 - [X.], NJW 2007, 1063, [X.]. 7 und vom 3. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 46, [X.]. 23, jeweils m.w.[X.]). Dieser [X.] halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. 61 Der vom Berufungsgericht bei seiner Abwägung zu Lasten der [X.] zugrunde gelegte Grundsatz, dass ein Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einem aus § 826 BGB haftenden Schädi-ger regelmäßig nicht in Betracht kommt, entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 76, 216, 217 f.; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1983 - [X.], [X.], 126, 127; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2005 - [X.], juris, [X.]. 3, jeweils m.w.[X.]). Das Berufungsgericht hat auch [X.], dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und ausnahms-weise, etwa bei beson[X.] leichtfertigem Verhalten des Geschädigten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann ([X.], Urteile vom 6. Dezember 1983 - [X.], [X.], 126, 127, vom 9. Oktober 1991 - [X.], [X.], 151, 153 und vom 5. März 2002 - [X.], [X.], [X.], jeweils m.w.[X.]). Ein leichtfertiges Verhalten des [X.] hat das [X.] jedoch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, ein solches lasse sich nicht aus dem bloßen Umstand herleiten, dass der Kläger sich auf Geschäfte eingelassen habe, deren Risiken er nicht überblickt habe. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] U 256/07 -

Meta

XI ZR 28/09

13.07.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. XI ZR 28/09 (REWIS RS 2010, 4913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4913

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