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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.650,40 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 [X.] zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 [X.] festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatz-fragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter [X.] - 3 - rem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene [X.] greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Ur-kunde [X.]. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar [X.]in E. ) nicht durch (vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten [X.] kein Zweifel. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 [X.] sind geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452 ff). Im Einklang mit dieser Ent-scheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den [X.] der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmiss-bräuchlich erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]
Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - IN 653/06 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 [X.]/07 -
Meta
24.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZB 66/07 (REWIS RS 2008, 5953)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5953
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