Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZB 66/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5953

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/07 vom 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 24. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.650,40 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.]. 1 Das Beschwerdegericht hat zutreffend zwischen der nach § 14 Abs. 1 [X.] zu beurteilenden Zulässigkeit des Insolvenzantrags und dem gemäß § 16 [X.] festzustellenden Insolvenzgrund unterschieden. Beide Voraussetzungen hat es in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung, ohne Grundsatz-fragen zu berühren, bejaht. Der Antrag der Gläubigerin, den diese unter [X.] - 3 - rem auf eine erhebliche, durch eine vollstreckbare Urkunde titulierte Forderung gestützt hat, ist ersichtlich zulässig. Der von dem Schuldner erhobene [X.] greift schon wegen der Vollstreckungsunterwerfung (S. 3 der Ur-kunde [X.]. 1050/79 vom 23. April 1979 - Notar [X.]in E. ) nicht durch (vgl. § 218 Abs. 1 a.F., § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). An der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht angesichts der titulierten Schulden, der Ermittlungen der Sachverständigen und des von dem Schuldner selbst mit Begleitschreiben vom 9. Dezember 2006 beim Insolvenzgericht eingereichten [X.] kein Zweifel. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen zu dem "rechtlichen Interesse" im Sinne des § 14 [X.] sind geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452 ff). Im Einklang mit dieser Ent-scheidung - und im Ergebnis zutreffend - hat das Beschwerdegericht den [X.] der Gläubigerin aus einzelfallbezogenen Erwägungen nicht für rechtsmiss-bräuchlich erachtet. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.]

Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - IN 653/06 - [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 66/07

24.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2008, Az. IX ZB 66/07 (REWIS RS 2008, 5953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5953

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.