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PDF anzeigen[X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der [X.]: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerstörten entweder der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide- 3 - gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete [X.] teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das [X.] auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.]s NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung [X.] hat. Der [X.] lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entschei-dung vertretenen Auffassung festhält (für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung im Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; aus-drücklich gegen die Anwendbarkeit des [X.] in diesen Fällen Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 [X.]. 22). [X.] Sost-Scheible [X.]
Meta
02.12.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 466/08 (REWIS RS 2008, 522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 522
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