Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 4 StR 651/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7795

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/11

vom
22. März
2012
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]stiftung

-
2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März
2012
gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des Land-gerichts Arnsberg
vom 23. Mai
2011
mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.]stiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs [X.] als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.

1. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene [X.] vom 16. Juli
2009 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich
mit dem nicht revidierenden heranwachsenden
Mitangeklagten S.

ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in [X.] gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden
beide
Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen [X.]stiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte [X.]

, dass
eine Verurteilung wegen Anstiftung zur [X.]stiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die [X.] den Angeklagten 1
2
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3
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[X.]

wegen in Alleintäterschaft begangener
[X.]stiftung, während sie den Mitangeklagten S.

insoweit freisprach.

Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. [X.] das Gericht im
Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelas-sene Anklage, muss
es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Februar 1989

1 StR 24/89, [X.]R StPO § 265 Abs.
1 Hinweispflicht 5; Beschluss vom 17. Mai 1990

1 [X.], NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995

1 StR 474/95, [X.], 64; [X.] vom 17. Januar 2001

2 StR 438/00, [X.], 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008

4 [X.], [X.], 105).
Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als ge-genüber dem der Mittäterschaft.

Der [X.] kann nicht ausschließen, dass
das Urteil auf diesem Verstoß beruht.

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4
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2. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.

Ernemann

Roggenbuck Franke

Ri[X.] Dr. Mutzbauer

befindet sich im Urlaub

und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

5

Meta

4 StR 651/11

22.03.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2012, Az. 4 StR 651/11 (REWIS RS 2012, 7795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7795

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