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PDF anzeigen [X.] vom 16. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. April 2009 werden verworfen; jedoch wer-den die Schuldsprüche dahin geändert, dass der Angeklagte D.
der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in [X.] mit Beihilfe zum Betrug und der Angeklagte S. der Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung sowie des [X.] schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und unter Einbeziehung weiterer Strafen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet. Den [X.]hat es wegen Anstiftung zur Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate) und wegen Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre) zu [X.] verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil der Angeklagten ergeben haben. Der Senat ändert indes die [X.]. 1 - 3 - Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils der Anstif-tung nicht zur Brandstiftung, sondern zur besonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben unbekannt ge-bliebene Dritte angestiftet, ein Gebäude, das auch der Wohnung von Menschen - der Großeltern des Angeklagten [X.]- diente (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), in Brand zu setzen und durch die Brandlegung ganz oder teilweise zu zerstören, und dabei in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat, nämlich den Betrug des Angeklagten [X.]zum Nachteil der Versicherung, zu ermögli-chen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da schon die Anklage den Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung erhoben hatte. 2 Die Mindeststrafe für diese Tat beträgt fünf Jahre (§ 306 b Abs. 2, § 26 StGB). Durch die rechtsfehlerhaft milden, einem unzutreffenden Strafrahmen entnommenen Freiheitsstrafen sind die Angeklagten nicht beschwert. 3 [X.] [X.] Mayer
Meta
16.03.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. 3 StR 394/09 (REWIS RS 2010, 8442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8442
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 381/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 63/16 (Bundesgerichtshof)
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verpflichtung zur ggf. erneuten Erteilung des letzten Wortes
3 StR 441/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 63/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 503/08 (Bundesgerichtshof)
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