Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 441/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 510

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[X.] vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a.

zu 2.: schwerer Brandstiftung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Mai 2008 aufgehoben, a) bezüglich des Angeklagten [X.], soweit dieser wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt worden ist und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) bezüglich des Angeklagten [X.]in vollem Umfang; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit [X.] derjenigen zur Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin [X.]. durch den Brand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird [X.]. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, § 26 StGB) und Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es wegen schwerer Brandstif-tung (§ 306 a Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs [X.] verhängt. Der Angeklagte [X.]beanstandet mit seiner Revision die [X.] formellen und materiellen Rechts; der Angeklagte [X.]wendet sich gegen den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte [X.] den Angeklag-ten [X.]und die mittlerweile verstorbene Mitangeklagte [X.]. dazu an, ein leer stehendes, renovierungsbedürftiges Fachwerkhaus in Brand zu setzen. Das Gebäude befand sich im Eigentum der [X.] Baubetreuung GmbH, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Angeklagte [X.] war. Die Angeklagten [X.]und [X.]. setzten das [X.]us auftragsgemäß in Brand; es wurde durch das Feuer nahezu vollständig zerstört. Zur Tatzeit schlief in einem Wohnhaus, dessen Abstand zu dem Brandobjekt etwa sieben Meter betrug, die Zeugin [X.].

. Sie erwachte infolge der durch das Feuer verursachten Helligkeit sowie der lauten [X.] und lief sodann aus dem [X.]us. In der Folgezeit meldete der Angeklagte [X.] den Schaden der Versicherung. Dabei verschwieg er, dass er selbst an der Tat be-teiligt gewesen war. Die Versicherung zahlte an die [X.] Baubetreuung GmbH 33.190 • aus. 2 - 4 - [X.] Revision des Angeklagten [X.] 3 Das Urteil hält der auf die Sachrüge veranlassten materiellrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; denn die Annahme des Landge-richts, durch die Tat sei die Zeugin [X.].

im Sinne des § 306 a Abs. 2 StGB in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gebracht worden, wird durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt. Zum weiteren Schuldspruch wegen Betruges und zu den übrigen Feststellungen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 4 1. § 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut - die Gesundheit eines Menschen - führt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur An-nahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. [X.], 32, 33; [X.], StGB 55. Aufl. § 306 a Rdn. 10, 11). 5 Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin [X.]. nicht mit hin-reichender Sicherheit entnehmen. Das [X.] hat insbesondere zur [X.] in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin ihr [X.]us verließ, keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen. So bleibt etwa unklar, wie weit der Brand des Nachbarhauses zu dieser Zeit schon fortgeschritten war, ob die Schäden an dem von der Zeugin bewohnten [X.]us - zumindest teilweise - bereits eingetreten 6 - 5 - waren, oder ob sie der Einwirkung von [X.] oder Gasen ausgesetzt war. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt. 2. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-gen Anstiftung zur schweren Brandstiftung einschließlich der insoweit verhäng-ten [X.], der Gesamtstrafe und der Feststellungen, soweit sie die durch das Inbrandsetzen verursachte Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeu-gin betreffen. Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Mangel nicht betroffen sind. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Be-truges und die hierfür verhängte [X.]. 7 3. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 265 StPO: 8 Der Auffassung des [X.], der unter Hinweis auf die Entscheidung [X.], 65 die Zulässigkeit der Rüge bezweifelt, weil die Revision die Anklageschrift nicht vollständig mitgeteilt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Inhalt der Anklage ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen; er muss deshalb nicht vom Revisionsführer im Einzelnen dargelegt werden. Allerdings empfiehlt sich die Mitteilung der für die Rüge bedeutsamen Umstände, um den Revisionsvortrag aus sich heraus ver-ständlich zu machen (vgl. [X.], 588, 589; [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 39 m. w. N.). 9 Die Rüge ist indessen aus den vom [X.] in seiner An-tragsschrift näher dargelegten Gründen unbegründet. 10 - 6 - I[X.] Revision des Angeklagten [X.]11 Die Revision des Angeklagten [X.]ist zwar auf den Strafausspruch beschränkt. Jedoch ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Der Angeklagte [X.]

ist wegen derselben Tat verurteilt worden wie der Angeklagte [X.] (vgl. [X.] aaO § 357 Rdn. 8 m. w. N.) und der sachlichrechtliche Fehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils ge-gen den Angeklagten [X.] führt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil des Angeklagten [X.]ausgewirkt. Da der Angeklagte [X.]allein wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, war das Urteil, soweit es ihn [X.], in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellungen gilt das zur Revision des Angeklagten [X.] Ausgeführte. 12 II[X.] Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin: 13 Sollte der neue Tatrichter zwar nicht die objektiven Voraussetzungen der schweren Brandstiftung, jedoch einen auf die Herbeiführung einer konkreten Gesundheitsgefahr gerichteten bedingten Vorsatz der mit den örtlichen [X.] vertrauten Angeklagten feststellen, wird eine Strafbarkeit des Angeklag-ten [X.]wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, §§ 22, 14 - 7 - 23 StGB) und des Angeklagten [X.]

wegen Anstiftung hierzu (§ 306 a Abs. 2, §§ 22, 23, 26 StGB) in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen Schüne-mann in LK 12. Aufl. § 26 Rdn. 38). [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 441/08

02.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2008, Az. 3 StR 441/08 (REWIS RS 2008, 510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 510

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