Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 2/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 1180

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[X.][X.] ([X.]) 2/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechts-anwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit Januar 1997 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Mit [X.]escheid vom 16. Juli 2009 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] und wegen Nichtbestehens einer [X.]erufshaftpflichtversiche-rung und ordnete zugleich den sofortigen Vollzug des Widerrufs an. Nach [X.] einer Versicherungsbescheinigung nahm die Antragsgegnerin mit [X.]e-scheid vom 25. August 2009 den Widerruf der Zulassung wegen Fehlens der 1 - 3 - erforderlichen Haftpflichtversicherung zurück und hob den Sofortvollzug auf. Der Widerruf der Zulassung wegen [X.] blieb ausdrücklich [X.]. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit ihrer sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 4 m.w.[X.]). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines [X.], wenn der Rechtsanwalt in dem vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der gesetzliche Vermutungstatbestand erfüllt. Die Gläubigerin H.

GmbH betrieb aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 35.977,09 • nebst Kosten und Zinsen die [X.] - 4 - streckung und erwirkte am 17. Juni 2009 beim [X.]einen Haft-befehl gegen die Antragstellerin ( M 7

). Die durch diese Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) begründete Vermutung für den Vermögens-verfall der Antragstellerin hat diese nicht entkräftet. [X.]ei Erlass des [X.] waren titulierte Forderungen in Höhe von mehr als 50.000 • offen, we-gen derer die Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben. So waren dem [X.]sieben Zwangsvollstreckungsaufträge erteilt und beim [X.]mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt worden. Die Verbindlichkeiten der Antragstellerin und die gegen sie [X.] Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belegen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs ein geordnetes Wirt-schaften nicht mehr ermöglichten. b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von [X.]n gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]; vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. September 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Gefahr hatte sich im Gegenteil im Fall der Gläubigerin [X.] verwirklicht. Deren Forderung resultiert nämlich daraus, dass die Antragstellerin ihr Gelder vorenthalten hat, die sie im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für die [X.] - 5 - bigerin entgegengenommen hatte. Auch ansonsten hat die Antragstellerin ihre berufliche Tätigkeit nicht beanstandungsfrei ausgeübt. Sie ist mehrfach straf-rechtlich in Erscheinung getreten. 7 3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 8 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357 und vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.[X.]). Die [X.] und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO), dem eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO in Verbindung mit § 36a [X.]RAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt. b) Die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin haben sich nicht nach-träglich konsolidiert. Zwar sind der bei Erlass des [X.] beste-hende Haftbefehl vom 17. Juni 2009 zwischenzeitlich aufgehoben und die ent-sprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden. Gleiches gilt für die drei weiteren am 28. Juli 2009 in den Zwangsvollstreckungsverfahren M 9 - M
4 erwirkten Haftbefehle. Damit ist die gesetzliche Vermu-tung für den Vermögensverfall der Antragstellerin zunächst weggefallen. Hierbei blieb es jedoch nicht. Denn am 13. August 2010 hat das [X.]einen Haftbefehl wegen einer zu vollstreckenden Forderung in 9 - 6 - Höhe von 6.267,70 • erlassen. Damit ist erneut die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall der Antragstellerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO einge-treten. 10 c) Diese Vermutung hat die Antragstellerin nicht durch den zweifelsfreien Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung ihrer wirtschaftlichen [X.] widerlegt. Sie hat bereits nicht dargetan und belegt, dass alle ursprünglichen Verbindlichkeiten getilgt oder jedenfalls die [X.] Abtragung dieser Schul-den gesichert ist. Letztlich hat sie nur punktuelle Angaben zum Stand ihrer Schulden und Einnahmen gemacht und diese auch nach Hinweis auf ihre weit reichende Darlegungslast nicht ausreichend ergänzt. Weder hat sie eine um-fassende Aufstellung ihrer Vermögenswerte, Einkünfte und offenen [X.] vorgelegt noch einen konkreten Tilgungsplan erstellt. Die - weitgehend unbelegten - Angaben in dem vom ihr mehrfach vorgelegten, nicht dem [X.] Stand entsprechenden "Finanzplan" vom 16. Oktober 2009 genügen hierfür nicht. Insbesondere haben die weiteren Entwicklungen keinen Eingang in diese Aufstellung gefunden. So ist die Antragstellerin durch Urteil des [X.]vom 3. Dezember 2009 zur Zahlung von 1.157,01 • nebst Kosten und Zinsen verurteilt worden. Zudem haben zwischenzeitlich sieben weitere [X.] Klagen gegen die Antragstellerin angestrengt, wobei überwiegend kleinere [X.]eträge geltend gemacht werden. Der Gesamtumfang dieser Klageforderungen beläuft sich auf 3.827,90 •. Dass die Antragstellerin noch nicht einmal in der Lage ist, Forderungen dieser Größenordnung zu tilgen, belegt ihre beengten wirtschaftlichen Verhältnisse, die ein geordnetes Wirtschaften nicht mehr erlau-ben. Außerdem haben Gläubiger zwischenzeitlich beim [X.]

im August und im Oktober 2010 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin beantragt. Das Amtsgericht hat mit [X.]eschlüssen vom 19. August 2010 und vom 28. Oktober 2010 einen vorläufigen Insolvenz-verwalter bestellt. - 7 - d) Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall und das berufliche Fehlverhalten der [X.] weiterhin gefährdet. Seit dem Erlass des [X.] hat sich hieran nichts geändert. Zwischenzeitlich hat das [X.]die Antragstellerin mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 22. September 2010 we-gen Untreue, wegen versuchter Gebührenüberhebung in Tateinheit mit Un-treue, wegen [X.]etruges und wegen einer veruntreuenden Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]e-währung ausgesetzt worden ist. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit der Antragstellerin verhandeln und entscheiden, da diese ihr Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 12 Ernemann [X.] Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.12.2009 - [X.] 34/09 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 2/10

22.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 2/10 (REWIS RS 2010, 1180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1180

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