Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 7/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 1186

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[X.][X.] ([X.]) 7/10 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, die Richterinnen [X.] und [X.], den Rechts-anwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit Februar 1982 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit [X.]escheid vom 25. Juni 2007 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung wies der [X.] zurück. Auf die dagegen gerichtete so-fortige [X.]eschwerde des Antragstellers hob der [X.]undesgerichtshof die Entschei-dung des [X.]s und den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin 1 - 3 - mit [X.]eschluss vom 20. April 2009 ([X.] ([X.]) 20/08) auf. Vor Abschluss des [X.]e-schwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 2. Februar 2009 erneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wobei sie den Widerruf der Zulassung nun zusätzlich auf den am 15. Oktober 2008 - und damit erst nach Erlass des ersten [X.] - gegen den [X.] erwirkten und im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragenen Haftbefehl stützte. Der [X.] wies den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO, § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F.), insbesondere ist es innerhalb der zweiwöchigen Frist des - nach der Übergangsvorschrift des § 215 Abs. 2, 3 [X.]RAO nach wie vor an-wendbaren - § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO a.F. beim [X.] eingegan-gen. Der angefochtene [X.]eschluss wurde dem Antragsteller am 28. November 2009 zugestellt. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle des [X.] vom 21. Dezember 2009 ist das Vorbringen des Antragstellers, den 5-seitigen [X.]eschwerdeschriftsatz am Montag, dem 14. Dezember 2009, per [X.] übermittelt zu haben, durch das in der Akte befindliche Faxprotokoll belegt. Diesem ist zu entnehmen, dass das [X.]gerät des [X.] am 14. Dezember 2009 um 22.42 Uhr von der Faxnummer des [X.] angewählt worden ist und über die aufgebaute Verbindung eine 49 Sekun-den andauernde Übertragung von 5 Seiten erfolgt ist. Durch die am 21. [X.] nochmals per Fax erfolgte Übermittlung des [X.]eschwerdeschrift-satzes vom 14. Dezember 2009 ist belegt, dass dieser einen Umfang von 5 [X.] aufwies. Auch wenn das am 14. Dezember 2009 übermittelte [X.] als Ausdruck auf der Geschäftsstelle nicht aufzufinden war, ist durch die Angaben 2 - 4 - auf dem [X.] zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der [X.]eschwerdeschriftsatz rechtzeitig beim [X.] eingegangen ist. Für eine ordnungsgemäße [X.]erufungseinlegung per [X.] ist nicht der Aus-druck beim Empfänger entscheidend, vielmehr reicht es aus, dass das Faxgerät des Empfängers die gesendeten Signale vor Fristablauf vollständig empfangen hat (vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 5. September 2006 - VI Z[X.] 7/06, [X.], 3500 Rn. 6 m.w.[X.]). Anders als die Antragsgegnerin meint, kann die Wirksamkeit eines per [X.] eingelegten Rechtsmittels auch nicht davon ab-hängig gemacht werden, dass anschließend noch der [X.] beim Gericht eingereicht wird (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 27. Januar 2004 - VI Z[X.] 30/03, [X.]RAK-Mitt. 2004, 161 unter II). Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, der [X.] vom 2. Februar 2009 und der ihn bestätigende [X.]eschluss des Anwalts-gerichtshofs vom 28. August 2009 seien schon deswegen aufzuheben, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor Erlass des erneuten [X.] keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte. Denn die unterbliebene Anhörung ist - wie der [X.] in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - dadurch nachgeholt worden, dass der [X.] dem Antragsteller am 6. April 2009 umfassende Hinweise über die maßgebliche Sach- und Rechtslage und die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise erteilt und diesem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme ein-geräumt hat (vgl. zu einer Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die übergeordnete Tatsacheninstanz [X.]VerfGE 5, 22). Zudem hat der [X.]undesgerichtshof in seiner Eigenschaft als Tatsacheninstanz das gesamte Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, so dass auch hierdurch ein möglicher Verfahrensfehler der Antragsgegnerin gegenstandslos würde. 4 - 5 - 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gefährdet. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, [X.], 1380 Rn. 4 m.w.[X.]). Zudem besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO eine gesetzliche Vermutung für den Eintritt eines [X.], wenn der Rechtsanwalt in dem vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 5 3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. 6 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis des [X.](§ 915 ZPO) eingetragen. Drei Vollstreckungsgläubiger hatten am 15. Oktober 2008, am 23. Dezember 2008 (wegen 480,52 •) und am 15. Januar 2009 (wegen 2.708,53 •) Haftbefehle ge-gen den Antragsteller zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt. Die dadurch begründete Vermutung für seinen Vermögensverfall hat der [X.] nicht widerlegt. 7 Er hat zwar im vorangegangenen [X.]eschwerdeverfahren beim [X.]undesge-richtshof einen ein Guthaben von 10.342,16 • ausweisenden Kontoauszug der [X.]. vom 3. Juli 2007 und zwei [X.]estätigungen einer luxemburgi-schen [X.]ank über eine Eurogeldanlage vorgelegt, die am 29. Juni 2007 mit 37.827,82 • und am 28. Februar 2008 mit 38.415,56 • valutierte. Im erneuten 8 - 6 - Verfahren vor dem [X.] hat er zusätzlich einen Kontoauszug der [X.]zu den Akten gereicht, der zum 26. August 2009 ein Gutha-ben von 10.531,44 • auswies. Außerdem hat er belegt, dass die Eurogeldanla-ge bei der luxemburgischen [X.]ank am 5. Oktober 2009 mit 30.801,58 • valutier-te. 9 Jedoch hat er keine nachvollziehbare Erklärung dafür vorgebracht, wes-halb er diese Rücklagen nicht zur Deckung der angefallenen Verbindlichkeiten verwendet hat, sondern es in mehreren Zwangsvollstreckungsverfahren zum Erlass von Haftbefehlen hat kommen lassen, obwohl die diesen Verfahren zugrunde liegenden Forderungen mit den behaupteten Rücklagen ohne [X.] hätten gedeckt werden können. Er hat lediglich unsubstantiiert vorgetragen, die Vollstreckungshandlungen beruhten darauf, dass noch "Sachverhalte zu klären" gewesen seien oder er mit dem jeweiligen Gläubiger beziehungsweise dessen Prozessbevollmächtigten aufgrund eigener Forderungen "Dinge zu [X.]" habe, die teilweise auch auf Verhaltensweisen der Prozessbevollmächtig-ten zurückzuführen seien und eine Reaktion des Antragstellers in geeigneter Form erforderlich machten. "Es gebe nämlich "Kollegen", mit denen man auf-grund der [X.]ehandlungsweise von Angelegenheiten emotional noch etwas abzu-rechnen habe". Dieses vage gehaltene Vorbringen erklärt jedoch nicht, warum ein Rechtsanwalt mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Ver-sicherung mit allen damit verbundenen vermögensrechtlichen Konsequenzen gegen sich ergehen lässt. Für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des [X.] reichen die vorgelegten Unterlagen und die gemachten Erklärungen jedenfalls nicht aus, zumal der Antragsteller keine Angaben zu sei-nen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zum Stand [X.] gemacht hat. - 7 - b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 8, und vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung von Mandanteninteressen ausnahmsweise nicht bestand (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 unter [X.]; vom 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, aaO Rn. 9 ff.; vom 15. Sep-tember 2008 - [X.] ([X.]) 67/07, Anw[X.]l. 2009, 64 Rn. 5; vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO Rn. 16 ff.), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 10 4. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht nachträglich entfallen. 11 a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der [X.] im Verlauf des Verfahrens ent-fallen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - [X.] ([X.]) 16/79, [X.]GHZ 75, 356, 357, und vom 17. Mai 1982 - [X.] ([X.]) 5/82, [X.]GHZ 84, 149, 150). Dies setzt aber voraus, dass der Fortfall des [X.]s, hier des [X.], von dem Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen wird (Se-natsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO Rn. 10 m.w.[X.]). Die Darlegungs- und [X.]eweislast dafür, dass es ihm gelungen ist, den Vermögens-verfall zu beseitigen, trifft den Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 27/09, aaO m.w.[X.]), dem eine entsprechende Mitwirkungs-pflicht nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO in Verbindung mit § 36a [X.]RAO a.F. obliegt. Dieser Nachweis ist nicht geführt. 12 - 8 - b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht nach-träglich konsolidiert. Er ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis des [X.]eingetragen. Die bei Erlass des [X.] bestehenden Haftbefehle sind dort noch immer verzeichnet. Lediglich der auf [X.]etreiben des [X.] Land [X.]

am 4. März 2009 wegen einer Forderung von 477,78 • erwirkte weitere Haftbefehl hat sich im März 2010 aufgrund erbrachter Zahlungen erledigt. Die aufgrund der vor-handenen Eintragungen fortbestehende gesetzliche Vermutung für seinen Ver-mögensverfall hat der Antragsteller nicht entkräften können, denn er hat nicht den Nachweis erbracht, dass der Vermögensverfall (nachhaltig) beseitigt ist. Hierfür ist zunächst erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartut und belegt. [X.] muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob [X.] zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er die beste-henden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] ([X.]) 40/91, juris Rn. 6; vom 10. August 2009 - [X.] ([X.]) 40/08, juris Rn. 10). Zudem setzt eine nachträgliche Konsolidierung voraus, dass der Rechtsanwalt über die [X.]egleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete Rückführung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schulden entstehen, deren ordnungsgemäße [X.]egleichung nicht sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Geldmittel oder eingehaltene Zahlungsvereinba-rungen mit den jeweiligen Gläubigern (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 113/09, Rn. 10, abrufbar über die Homepage des [X.]undesgerichts-hofs). 13 c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine nachträgliche Konsolidie-rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht eingetreten. Er verweist lediglich darauf, dass er mit den ihm zur freien Verfügung stehenden 14 - 9 - Kontoguthaben jederzeit Zahlungen auf berechtigte Forderungen verlassen könne. Weshalb er dann nicht die sich in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen getilgt und die Löschung der Haftbefehle erwirkt hat, erläutert er jedoch nicht. Letztlich bleibt seine wirtschaftliche Lage im [X.], da er trotz ausführlicher [X.]elehrungen durch den [X.] seine finanzielle [X.] nicht umfassend offen gelegt hat. Insbesondere ist erst durch die Mitteilung des [X.]vom 24. November 2009 bekannt geworden, dass weitere Gläubiger aufgrund einer zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungs-hypothek in Höhe von 54.760,70 • die Zwangsversteigerung in ein Grundstück des Antragstellers betreiben. Damit ist der erforderliche Nachweis nicht geführt, dass der Antragsteller über genügend freie Mittel verfügt, um bestehende [X.] (gegebenenfalls unter Ratenzahlungen) zu tilgen und seine wirt-schaftlichen Verhältnisse nachhaltig zu ordnen. d) Die Interessen der Rechtsuchenden sind im Hinblick auf den nicht ausgeräumten Vermögensverfall weiterhin gefährdet. Hieran hat sich seit Erlass des [X.] nichts geändert. 15 - 10 - 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben vom Termin, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht ent-schuldigt hat. 16 Ernemann [X.] Fetzer [X.] Hauger Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.08.2009 - 1 AGH 17/09 -

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AnwZ (B) 7/10

22.11.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2010, Az. AnwZ (B) 7/10 (REWIS RS 2010, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1186

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