Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 486/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7777

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190717BXIIZB486.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]

BESCHLUSS
XII ZB 486/15

vom

19. Juli
2017

in der [X.]amiliensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 3 Satz 1
a)
Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Aus-gleichsrente
durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den [X.] anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
b)
Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.
[X.], Beschluss vom 19. Juli 2017 -
XII ZB 486/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juli 2017 durch den
Vorsitzenden
Richter Dose
und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats

[X.]amiliensenat

des [X.]s [X.]
vom 22.
Sep-tember 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 2.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über [X.] der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem
verstorbenen geschiedenen [X.].
Die am 20.
November 1948 geborene Antragstellerin und der
am 3.
Juli 1936 geborene Manfred
B.
(im [X.]olgenden: Ehemann) schlossen am 25.
März 1971 die Ehe, welche auf den am 18.
Januar 2001 zugestellten [X.] durch rechtskräftiges Urteil des [X.]/[X.] vom 22.
August 2001
geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich blieb zunächst vorbehalten.
Während der Ehezeit vom 1.
März 1971 bis zum 31.
Dezember 2000 hat-te der Ehemann
[X.] bei der [X.] sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin
erworben. Die 1
2
3
-
3
-
Antragstellerin hatte [X.] bei der [X.] sowie ein An-recht bei der [X.] ([X.]) erworben.
Mit
Beschluss vom 1.
Juli 2002 führte das Amtsgericht den
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich der [X.] Anrechte
bei der
[X.] wurden zum

teilweisen

Ausgleich der [X.] Altersversorgung 45,81

89,60
DM) im Wege des erweiterten Splittings nach
§
3
b
Abs.
1 Nr.
1 VAHRG
auf das gesetzliche Rentenversiche-rungskonto der Antragstellerin übertragen.
Im Übrigen
wurde der [X.] vorbehalten.
Der Ehemann
bezog
seit dem 1.
Januar 1993 eine vorgezogene betrieb-liche Altersrente von
der Antragsgegnerin. Am 22.
August 2002 heiratete er die weitere Beteiligte. Nachdem auch die
Antragstellerin seit
dem 1.
Dezember 2008
eine
Altersrente bezog, leitete sie im Juni 2009 ein Verfahren zur
Durch-führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen Beschwerdegerichts
vom 24.
November 2010 festge-stellte Vereinbarung:
"Der (Ehemann) tritt beginnend ab dem 1.
Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der ([X.])
iHv 250

nimmt die Abtretung an.
Bei dem Betrag von 250

bleibenden Betrag. Er wird von der [X.] abgezogen.

"
Der Ehemann
verstarb am 21.
April 2014. Daraufhin hat die Antragstelle-rin die [X.]estsetzung eines Teilhabeanspruchs an der
Hinterbliebenenversorgung 4
5
6
-
4
-
gemäß
§§
26
ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der [X.]assung vom 1.
Juli 1969
(im [X.]olgenden: Versorgungsordnung)
beantragt.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstel-lerin für die [X.] ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente iHv
brutto 664,10

zu zahlen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das [X.] die monatliche Ausgleichsrente für die [X.] ab Juni 2014 auf brutto
303,21

für die [X.] ab Januar 2015 auf brutto 303,95

herabge-setzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen
Rechts-beschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei-dung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach §
25 Abs.
1 und 2 [X.] für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die An-tragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem [X.] nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24.
November 2010
stehe nicht ent-gegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schuld-rechtlich auszugleichen gewesen
sei, komme ein Ausschluss des Teilhabean-spruchs der Antragstellerin nach
§
25 Abs.
2 [X.] nicht in Betracht.
[X.] sei allerdings gemäß §
25 Abs.
3 [X.] auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiter-leben
nach §
20 [X.] zu leisten gehabt hätte. Denn der Teilhabean-7
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10
-
5
-
spruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre.
Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24.
November 2010 geschuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom [X.] errechneten Ausgleichswert sei behaupteten Gegenrechten des [X.]s und Einwendungen nach §
27 [X.] Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise
Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des [X.] im Verfahren über schuldrechtliche [X.] gegen den Versorgungsträger.
Jedoch sei die
vereinbarte [X.] von 250

Bruttobetrag von
monatlich 303,21

ab Januar 2015 303,95

hoch-zurechnen. Während bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversi-cherungsbeiträge
abzuziehen seien, verhalte es sich beim Anspruch nach §
25 [X.] anders. Der [X.] sei hier in eigener Person ver-pflichtet, Beiträge abzuführen. Den
unterschiedlichen Auswirkungen der Sozial-versicherungspflicht lasse sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemessung des Teilhabeanspruchs aus §
25 [X.]
grundsätzlich auf die Brutto-Versorgung abgestellt werde. Der Vergleich stehe nicht entgegen, weil darin ausdrücklich eine

an §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] orientierte

[X.] vereinbart worden sei.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Gemäß §
25 Abs.
1 [X.] kann die ausgleichsberechtigte Per-son dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht aus-geglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenver-11
12
13
-
6
-
sorgung verlangen, welche sie erhalten würde, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.
Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen ab Juni 2014 dem Grunde nach vorliegen.
Der Ehemann war Berechtigter eines Anrechts bei der Antragsgegnerin, welches zum [X.]punkt seines Todes
am 21.
April 2014 noch nicht vollständig ausgeglichen war.
Die maßgebliche Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sieht eine Hinterbliebenenversorgung iHv grundsätzlich 60
% der bislang geleis-teten Altersrente vor.
Die Vereinbarung vom 24.
November
2010, durch welche
der Ehemann gemäß §
21 Abs.
1 [X.] seine monatlichen Betriebsrentenansprüche gegen die Antragsgegnerin iHv 250

ellerin abgetreten hatte, bewirkte keinen vollständigen Ausgleich seines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung. Denn die Vereinbarung sicherte die Teilhabe der Antrag-stellerin
am Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns nur bis zu dessen Tod, der
nach §
31 Abs.
3 Satz
1 [X.] zum Erlöschen des schuldrechtlichen
Ausgleichsanspruchs führte
(vgl. [X.] [X.]amRZ 2013, 1985, 1986; [X.]/[X.]/[X.] [X.]amilienrecht 6.
Aufl. §
21 [X.] Rn.
20, §
25 [X.] Rn.
4; Ruland
Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
758).
Der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der [X.] nach §
25 [X.] blieb hiervon jedoch gemäß §
31 Abs.
3 Satz
2 [X.] unberührt.
b) Das [X.] hat einen Ausschluss des Teilhabeanspruchs
der Antragstellerin gemäß §
25 Abs.
2 [X.] zutreffend verneint. Der Ausschluss greift nur ein, wenn das betreffende Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurde. Das ist hier nicht der [X.]all, denn die nach 14
15
16
-
7
-
der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24.
November 2010 betraf lediglich
das nach früherem Recht ohnehin dem
schuldrechtlichen [X.]
unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 13.
April 2016

XII
ZB
226/13

[X.], 1050 Rn.
23 und vom 24.
Juni 2009

XII
ZB
160/07

[X.]amRZ 2009, 1738 Rn.
16).
Auch die Voraussetzungen der [X.]älligkeit nach §
25 Abs.
4 iVm §
20 Abs.
2 und 3 [X.] sind gege-ben.
c) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente getroffenen Vereinbarung der
Höhe nach [X.] ist. Nach §
25 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist die Höhe des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichs-berechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.
aa) [X.] an der Hinterbliebenenversorgung soll den [X.]n grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der [X.] noch leben würde ([X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
5
Rn.
31). Die Regelung koppelt den Teilhabeanspruch nach §
25 [X.] daher an die hypothetisch zu zahlende
Ausgleichsrente nach §
20 [X.]. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der [X.] noch leben würde.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Beschränkung des Teilhabeanspruchs nach §
25 [X.] nicht erforderlich, dass die ge-schiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über diesen
Anspruch getroffen ha-ben. Da sich der Anspruch nach §
25
[X.] an der Höhe der (hypotheti-17
18
19
-
8
-
schen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente orientiert, ist diese einschließlich [X.] hierzu getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten für den [X.] nach §
25 [X.] vorgreiflich.
Insoweit besteht kein Unterschied zur früheren Rechtslage. Nach die-
ser orientierte sich der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich
gemäß §
3
a Abs.
1 Satz
1 VAHRG ebenfalls an der hypo-thetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente
gemäß §
1587
g BGB. Diese
un-terlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfrei-heit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Juli 2001

XII
ZB
128/98

[X.]amRZ 2001, 1447, 1449 mwN; [X.]/[X.] BGB [2004] [X.] zu §
1587
f Rn.
15).
Da §
3
a Abs.
1 Satz
1 VAHRG auf §
1587
g BGB Bezug nahm, wirkte sich insbesondere ein vom [X.] erklärter (teilweiser) Verzicht auf den schuldrechtlichen [X.] unmittelbar auch auf den verlängerten schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleich aus.
Durch die Regelung in §
25 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist der Grundtat-bestand des §
3
a Abs.
1 Satz
1 VAHRG übernommen worden
(BT-Drucks. 16/10144 S.
66). Die nunmehr im Gesetz enthaltene ausdrückliche Koppelung des Anspruchs an die (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente erklärt sich dadurch, dass der Anspruch im Unterschied zur früheren Gesetzesfassung in §
3
a Abs.
1 Satz
1 VAHRG vom Gesetz nunmehr auch terminologisch als selbständiger Teilhabeanspruch gefasst ist.
Dementsprechend ist die Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente für die Bemessung des ge-gen den Versorgungsträger gerichteten Teilhabeanspruchs nach früherer wie nach heutiger Rechtslage vorgreiflich.

20
21
-
9
-
Der Versorgungsträger kann dementsprechend auch Einwendungen er-heben, die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den [X.] Versorgungsausgleich zugestanden hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
September 1996

XII
ZB
58/95

[X.]amRZ 1996, 1465
f.; [X.]/[X.]/[X.]
[X.]amilienrecht 6.
Aufl. §
25 [X.] Rn.
1; [X.] [X.] 8.
Aufl. Kap.
5 Rn.
31; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
25 [X.] Rn.
20). Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde sind daher auch die eine schuldrechtliche Ausgleichsrente beschrän-kenden
Vereinbarungen mit einzubeziehen
(ebenso [X.] 4.
Aufl. Rn.
740a). Ein Teilhabeanspruch kann folglich
nicht geltend ge-macht werden, wenn der [X.] in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat
(vgl. [X.] [X.]amRZ 2002, 963). Entsprechendes gilt, wenn die schuldrechtli-che Ausgleichsrente durch
eine
von den geschiedenen Ehegatten getroffene
Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt worden ist. Auch diese Redu-zierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wirkt sich auf die Höhe des Teil-habeanspruchs aus.
bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Aus-gleichsrente nach den [X.]eststellungen des [X.]s herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach §
25 Abs.
3 Satz
1 [X.] die-se nicht übersteigen darf, ist eine höhere [X.]estsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits-
oder Durchset-zungshindernisse stößt (§§
6 Abs.
2, 8 Abs.
1 [X.]; vgl. Senatsbe-schluss vom 13.
April 2016

XII
ZB
226/13

[X.], 1050 Rn.
21
f.).
[X.]ür eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ist im vorliegenden [X.]all aller-dings nichts ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf nicht. Auch 22
23
24
-
10
-
ansonsten liegen hierfür aufgrund der nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s keine Anhaltspunkte vor.
cc) Den Umfang der Bindung des §
25 Abs.
3 [X.] hat das [X.]
dennoch
zu Recht entsprechend dem Sinn und Zweck der [X.] auf einen Bruttobetrag beschränkt. Dies ist im Übrigen für die An-tragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin günstig.
Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach §
20 [X.] sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden [X.] gemäß §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.] in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
64; Senatsbeschluss vom 2.
[X.]ebruar 2011

XII
ZB
133/08

[X.]amRZ 2011, 706 Rn.
44
ff.). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. [X.] vom 25.
Juni 2014

XII
ZB
658/10

[X.]amRZ 2014, 1529 Rn.
30
ff. und vom 2.
[X.]ebruar 2011

XII
ZB
133/08

[X.]amRZ 2011, 706 Rn.
52).
Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hingegen verstorben, fallen [X.] allein auf Seiten des
ausgleichsberechtigten
Ehegat-ten an

229 SGB
V). Entsprechend findet §
20 Abs.
1 Satz
2 [X.]
im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß §
25 [X.]
keine Anwendung
(vgl. §
25 Abs.
4 [X.]). Die Sozialversi-cherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen
([X.] [X.], 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S.
67; [X.]/Brudermüller BGB 76.
Aufl. §
25 [X.] Rn.
6; [X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2017] §
25 [X.] Rn.
30; BeckOK
BGB/[X.] [Stand: 1.
[X.]ebruar 2017] §
25 [X.] Rn.
8a; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
25 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.]/[X.] [X.]ami-25
26
27
-
11
-
lienrecht 6.
Aufl. §
25 [X.] Rn.
17; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
5 Rn.
19; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
740; Ruland [X.] 4.
Aufl. Rn.
849).
Aus denselben Gründen ist eine zum [X.] auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung über-einstimmend mit der Auffassung des [X.]s (ebenso [X.] [X.] 4.
Aufl. Rn.
740a; [X.][X.] [Stand: 1.
[X.]ebruar 2017] §
25 [X.] Rn.
8a; [X.]/[X.] [Stand: 1.
Mai 2017] §
25 [X.]
Rn.
30) entsprechend umzurechnen. Gegen die rechnerische Durchführung durch das [X.] ist nichts zu erinnern, hiergegen sind auch keine Beanstandungen erhoben worden.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2015 -
14 [X.] 1161/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
16 U[X.] 124/15 -

Meta

XII ZB 486/15

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 486/15 (REWIS RS 2017, 7777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7777

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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