Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 486/15

12. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7774

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Gegenstand

Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten: Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten; Begrenzung des Anspruchs des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger; Umrechnung des vereinbarten Nettobetrages in eine Bruttorente


Leitsatz

1. Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.

2. Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 22. September 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über [X.] der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann.

2

Die am 20. November 1948 geborene Antragstellerin und der am 3. Juli 1936 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 25. März 1971 die Ehe, welche auf den am 18. Januar 2001 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil des [X.][X.] vom 22. August 2001 geschieden wurde. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich blieb zunächst vorbehalten.

3

Während der Ehezeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 2000 hatte der Ehemann [X.] bei der [X.] sowie ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin erworben. Die Antragstellerin hatte [X.] bei der [X.] sowie ein Anrecht bei der [X.] ([X.]) erworben.

4

Mit Beschluss vom 1. Juli 2002 führte das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Neben dem Ausgleich der wechselseitigen Anrechte bei der [X.] wurden zum - teilweisen - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung 45,81 [X.] (= 89,60 DM) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf das gesetzliche Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen. Im Übrigen wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

5

Der Ehemann bezog seit dem 1. Januar 1993 eine vorgezogene betriebliche Altersrente von der Antragsgegnerin. Am 22. August 2002 heiratete er die weitere Beteiligte. Nachdem auch die Antragstellerin seit dem 1. Dezember 2008 eine Altersrente bezog, leitete sie im Juni 2009 ein Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens schlossen die geschiedenen Ehegatten folgende, durch Beschluss des damaligen [X.] vom 24. November 2010 festgestellte Vereinbarung:

"Der (Ehemann) tritt beginnend ab dem 1. Januar 2011 die fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der (Antragsgegnerin) iHv 250 [X.] an die Antragstellerin ab. Die Antragstellerin nimmt die Abtretung an.

Bei dem Betrag von 250 [X.] handelt es sich um einen statisch gleich bleibenden Betrag. Er wird von der [X.] abgezogen. …"

6

Der Ehemann verstarb am 21. April 2014. Daraufhin hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Teilhabeanspruchs an der Hinterbliebenenversorgung gemäß §§ 26 ff. der maßgeblichen Versorgungsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: Versorgungsordnung) beantragt.

7

Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin für die [X.] ab Juni 2014 eine monatliche Ausgleichsrente iHv brutto 664,10 [X.] zu zahlen. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hat das [X.] die monatliche Ausgleichsrente für die [X.] ab Juni 2014 auf brutto 303,21 [X.] sowie für die [X.] ab Januar 2015 auf brutto 303,95 [X.] herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

II.

8

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

9

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 554 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 2 [X.] für einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung seien dem Grunde nach gegeben. Die Vereinbarung vom 24. November 2010 stehe nicht entgegen. Weil das Anrecht des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung von Anfang an kraft Gesetzes und nicht erst aufgrund der Vereinbarung schuldrechtlich auszugleichen gewesen sei, komme ein Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin nach § 25 Abs. 2 [X.] nicht in Betracht.

Der Teilhabeanspruch sei allerdings gemäß § 25 Abs. 3 [X.] auf diejenige Ausgleichsrente beschränkt, die der Ehemann bei seinem Weiterleben nach § 20 [X.] zu leisten gehabt hätte. Denn der Teilhabeanspruch dürfe nicht höher sein als die schuldrechtliche Ausgleichsrente, die von der ausgleichspflichtigen Person ohne den Todesfall zu zahlen wäre. Hierfür sei der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 24. November 2010 geschuldete Rentenbetrag maßgeblich. Mit diesem niedrigeren als dem vom Versorgungsträger errechneten [X.] sei behaupteten Gegenrechten des Ehemanns und Einwendungen nach § 27 [X.] Rechnung getragen worden. An diese dauerhafte vergleichsweise Herabsetzung ihrer schuldrechtlichen Ausgleichsrente sei die Antragstellerin weiterhin gebunden, und zwar auch nach dem Tod des [X.] im Verfahren über schuldrechtliche [X.] gegen den Versorgungsträger.

Jedoch sei die vereinbarte [X.] von 250 [X.] monatlich auf einen Bruttobetrag von monatlich 303,21 [X.] bzw. ab Januar 2015 303,95 [X.] hochzurechnen. Während bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] die auf den [X.] entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien, verhalte es sich beim Anspruch nach § 25 [X.] anders. Der [X.] sei hier in eigener Person verpflichtet, Beiträge abzuführen. Den unterschiedlichen Auswirkungen der Sozialversicherungspflicht lasse sich nur dadurch begegnen, dass für die Bemessung des Teilhabeanspruchs aus § 25 [X.] grundsätzlich auf die Brutto-Versorgung abgestellt werde. Der Vergleich stehe nicht entgegen, weil darin ausdrücklich eine - an § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] orientierte - [X.] vereinbart worden sei.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Gemäß § 25 Abs. 1 [X.] kann die ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht, vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, welche sie erhalten würde, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte. Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass diese Voraussetzungen ab Juni 2014 dem Grunde nach vorliegen.

Der Ehemann war Berechtigter eines Anrechts bei der Antragsgegnerin, welches zum [X.]punkt seines Todes am 21. April 2014 noch nicht vollständig ausgeglichen war. Die maßgebliche Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sieht eine Hinterbliebenenversorgung iHv grundsätzlich 60 % der bislang geleisteten Altersrente vor.

Die Vereinbarung vom 24. November 2010, durch welche der Ehemann gemäß § 21 Abs. 1 [X.] seine monatlichen Betriebsrentenansprüche gegen die Antragsgegnerin iHv 250 [X.] an die Antragstellerin abgetreten hatte, bewirkte keinen vollständigen Ausgleich seines Anrechts auf eine betriebliche Altersversorgung. Denn die Vereinbarung sicherte die Teilhabe der Antragstellerin am Anrecht ihres geschiedenen Ehemanns nur bis zu dessen Tod, der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Erlöschen des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs führte (vgl. [X.] FamRZ 2013, 1985, 1986; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 21 [X.] Rn. 20, § 25 [X.] Rn. 4; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 758).Der Anspruch der Antragstellerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 [X.] blieb hiervon jedoch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 [X.] unberührt.

b) Das [X.] hat einen Ausschluss des Teilhabeanspruchs der Antragstellerin gemäß § 25 Abs. 2 [X.] zutreffend verneint. Der Ausschluss greift nur ein, wenn das betreffende Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - [X.] 226/13 - [X.], 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - [X.] 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16). Auch die Voraussetzungen der Fälligkeit nach § 25 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 2 und 3 [X.] sind gegeben.

c) Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch aufgrund der von den geschiedenen Ehegatten zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente getroffenen Vereinbarung der Höhe nach begrenzt ist. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die Höhe des Anspruchs gegen den Versorgungsträger auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte.

aa) Der Teilhabeanspruch an der Hinterbliebenenversorgung soll den [X.]n grundsätzlich nicht besserstellen, als wenn der [X.] noch leben würde ([X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 5 Rn. 31). Die Regelung koppelt den Teilhabeanspruch nach § 25 [X.] daher an die hypothetisch zu zahlende Ausgleichsrente nach § 20 [X.]. Dementsprechend kann der Teilhabeanspruch nicht höher sein als der Betrag, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte als schuldrechtliche Ausgleichsrente hätte verlangen können, wenn der [X.] noch leben würde.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zur Beschränkung des Teilhabeanspruchs nach § 25 [X.] nicht erforderlich, dass die geschiedenen Ehegatten eine Vereinbarung über diesen Anspruch getroffen haben. Da sich der Anspruch nach § 25 [X.] an der Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente orientiert, ist diese einschließlich einer hierzu getroffenen Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten für den Anspruch nach § 25 [X.] vorgreiflich.

Insoweit besteht kein Unterschied zur früheren Rechtslage. Nach dieser orientierte sich der Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls an der hypothetischen schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587 g BGB. Diese unterlag schon nach der früheren Rechtslage der weitgehenden Dispositionsfreiheit der geschiedenen Ehegatten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - [X.] 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449 mwN; [X.]/[X.] BGB [2004] [X.] zu § 1587 f Rn. 15). Da § 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.] auf § 1587 g BGB Bezug nahm, wirkte sich insbesondere ein vom [X.]n erklärter (teilweiser) Verzicht auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unmittelbar auch auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus.

Durch die Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist der Grundtatbestand des § 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.] übernommen worden (BT-Drucks. 16/10144 [X.]). Die nunmehr im Gesetz enthaltene ausdrückliche Koppelung des Anspruchs an die (hypothetische) schuldrechtliche Ausgleichsrente erklärt sich dadurch, dass der Anspruch im Unterschied zur früheren Gesetzesfassung in § 3 a Abs. 1 Satz 1 [X.] vom Gesetz nunmehr auch terminologisch als selbständiger Teilhabeanspruch gefasst ist. Dementsprechend ist die Höhe der (hypothetischen) schuldrechtlichen Ausgleichsrente für die Bemessung des gegen den Versorgungsträger gerichteten Teilhabeanspruchs nach früherer wie nach heutiger Rechtslage vorgreiflich.

Der Versorgungsträger kann dementsprechend auch Einwendungen erheben, die dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugestanden hätten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1996 - [X.] 58/95 - FamRZ 1996, 1465 f.; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 25 [X.] Rn. 1; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 5 Rn. 31; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 25 [X.] Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind daher auch die eine schuldrechtliche Ausgleichsrente beschränkenden Vereinbarungen mit einzubeziehen (ebenso [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a). Ein Teilhabeanspruch kann folglich nicht geltend gemacht werden, wenn der [X.] in zulässiger Weise auf eine Einbeziehung des Anrechts in den Versorgungsausgleich verzichtet hat (vgl. [X.] FamRZ 2002, 963). Entsprechendes gilt, wenn die schuldrechtliche Ausgleichsrente durch eine von den geschiedenen Ehegatten getroffene Vereinbarung in zulässiger Weise herabgesetzt worden ist. Auch diese Reduzierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wirkt sich auf die Höhe des Teilhabeanspruchs aus.

bb) Da durch die Vereinbarung die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach den Feststellungen des [X.]s herabgesetzt worden ist und der Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 3 Satz 1 [X.] diese nicht übersteigen darf, ist eine höhere Festsetzung des Teilhabeanspruchs allenfalls zulässig, wenn die Vereinbarung auf Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse stößt (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 [X.]; vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - [X.] 226/13 - [X.], 1050 Rn. 21 f.).

Für eine Unwirksamkeit der Vereinbarung ist im vorliegenden Fall allerdings nichts ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf nicht. Auch ansonsten liegen hierfür aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s keine Anhaltspunkte vor.

cc) Den Umfang der Bindung des § 25 Abs. 3 [X.] hat das [X.] dennoch zu Recht entsprechend dem Sinn und Zweck der Vereinbarung auf einen Bruttobetrag beschränkt. Dies ist im Übrigen für die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin günstig.

Bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 [X.] sind die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten zu erbringenden Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Abzug zu bringen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 64; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 44 ff.). Dies gilt im Grundsatz selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits zusätzliche Sozialversicherungsabgaben auf die Ausgleichsrente zu leisten hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 2014 - [X.] 658/10 - FamRZ 2014, 1529 Rn. 30 ff. und vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 52).

Ist der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hingegen verstorben, fallen Sozialversicherungsbeiträge allein auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten an (§ 229 [X.]). Entsprechend findet § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Rahmen der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 [X.] keine Anwendung (vgl. § 25 Abs. 4 [X.]). Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen ([X.] [X.], 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S. 67; [X.]/[X.] Aufl. § 25 [X.] Rn. 6; [X.]/[X.] [Stand: 1. Mai 2017] § 25 [X.] Rn. 30; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. Februar 2017] § 25 [X.] Rn. 8a; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 25 [X.] Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 25 [X.] Rn. 17; [X.] Versorgungsausgleich 8. Aufl. [X.]. 5 Rn. 19; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849). Aus denselben Gründen ist eine zum Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente geschlossene Vereinbarung übereinstimmend mit der Auffassung des [X.]s (ebenso [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740a; [X.] BGB/[X.] [Stand: 1. Februar 2017] § 25 [X.] Rn. 8a; [X.]/[X.] [Stand: 1. Mai 2017] § 25 [X.] Rn. 30) entsprechend umzurechnen. Gegen die rechnerische Durchführung durch das [X.] ist nichts zu erinnern, hiergegen sind auch keine Beanstandungen erhoben worden.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 486/15

19.07.2017

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 22. September 2015, Az: 16 UF 124/15, Beschluss

§ 20 Abs 1 S 2 VersAusglG, § 25 Abs 3 S 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2017, Az. XII ZB 486/15 (REWIS RS 2017, 7774)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3151 MDR 2018, 153-154 REWIS RS 2017, 7774

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