Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZB 46/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 657

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[X.][X.]/01
vom 17. November 2004 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 3 a Im Falle der Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten besteht kein Anspruch auf eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente (§ 3 a [X.]), wenn die vom Träger der [X.] auszugleichenden Versorgung zugesagte Hinterbliebe-nenversorgung mit der Wiederverheiratung der Witwe/des Witwers entfällt. Ist für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer eine Abfindung zuge-sagt, so kommt ein Anspruch auf eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene [X.] im Zeitpunkt des Todes seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet ist. [X.], Beschluß vom 17. November 2004 - [X.]/01 - OLG Frankfurt a.M. AG Fürth/Odw.

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. [X.] des [X.] mit Sitz in [X.] vom 5. Januar 2001 wird auf Kosten der Antrag-stellerin zurückgewiesen. [X.]: 511 • (= 1.000 DM).

Gründe: [X.] Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des [X.] [X.]en Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Aus-gleichsrente. Die 1963 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit [X.]

[X.]wurde 1987 geschieden. In der Ehezeit (1. September 1963 bis 30. Sep-tember 1986, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten beide Ehegatten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] ([X.]) erworben; für den Ehemann bestanden daneben Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin. Zum Ausgleich der Anrechte bei der [X.] hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahin ge-- 3 - regelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 [X.] des Ehemannes bei der [X.] auf das [X.] der Ehefrau bei der [X.] übertragen hat. Den Ausgleich der dem Ehemann [X.] Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht dem [X.]en Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Antragstellerin ist seit 1987 erneut verheiratet. Ihr früherer Ehemann ist am 7. Januar 1996 verstorben. Die Antragstellerin beansprucht von der An-tragsgegnerin aus den bei dieser für ihren früheren Ehemann bestehenden [X.] Altersversorgung eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente. Nach der Pensionsordnung der Antragsgegnerin erhält der überlebende [X.] eines Mitarbeiters eine Witwen-/Witwerpension, wenn die Ehe mindestens drei Monate und bis zum Tode des Mitarbeiters bestanden hat. Die Witwen-/ Witwerpension erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der [X.] sich wieder verheiratet. Im Falle der Wiederheirat der Witwe/des Witwers wird dieser/diesem eine Abfindung in Höhe der zweifachen [X.] gewährt. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ein verlängerter [X.]er [X.] gemäß § 3 a [X.] dem Grunde nach zusteht. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] den Antrag auf Durchführung des verlängerten [X.]en Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

- 4 - I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Nach Auffassung des [X.]s kann die Antragstellerin [X.] [X.]e Ausgleichsrente nach § 3 a [X.] beanspruchen. Eine solche Ausgleichsrente stünde der Antragstellerin nur zu, wenn sie für den Fall, daß ihre (erste) Ehe bis zum Tode ihres (ersten) Ehemannes fortbestanden hät-te, von der Antragsgegnerin eine Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach Abschnitt [X.] erlösche ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Witwe sich wieder verheirate. Da die Antragstellerin unmittelbar nach der Scheidung von ihrem (ersten) Ehemann wieder geheiratet habe, lägen die Voraussetzungen, unter denen nach der Pensionsordnung der (echten) Witwe eine Hinterbliebenenversorgung geschuldet werde, in der Person der Antrag-stellerin nicht vor. Damit sei aber auch ein Anspruch der Antragstellerin auf [X.] [X.]en Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der [X.], daß die Pensionsordnung der (echten) Witwe für den Fall der Wieder-verheiratung einen Abfindungsanspruch zugestehe, ändere daran nichts. Die - in der Literatur umstrittene - Frage, ob dem geschiedenen ausgleichsberech-tigten Ehegatten in Fällen, in denen die Pensionsordnung des Arbeitgebers für den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung vorsehe, eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente bis zur Höhe der Abfindung zustehe, [X.] zweifelhaft. Sie sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der geschiedene Ehegatte - wie hier - bei Eintritt der Voraussetzungen des § 3 a Abs. 1 [X.] bereits wieder verheiratet sei. Die Wiederverheiratungsklausel in der [X.] sei ersichtlich dem § 107 Abs. 1 Satz 1 [X.] nachgebildet. Die dort vorgesehene Abfindung sei nicht als Kapitalisierung von Rentenleistungen zu verstehen, die der Versorgungsträger "an sich" - also auch - 5 - nach einer Wiederverheiratung - schulde. Es handele sich vielmehr um eine Prämie, die der Witwe/dem Witwer den Start in eine neue Ehe erleichtern und einen Anreiz für die Aufgabe nichtehelicher Lebensgemeinschaften bieten solle. Die in der Pensionsordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Abfindung ver-folge ersichtlich denselben Zweck. Dieser Zweck erfordere die Zahlung einer Ausgleichsrente an den geschiedenen Ehegatten dann nicht, wenn er im [X.] seines früheren Ehegatten bereits wiederverheiratet sei. 2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. a) Nach § 3 a [X.] kann der geschiedene ausgleichsberechtigte [X.] in den Fällen des [X.]en Versorgungsausgleichs von dem Trä-ger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenen-versorgung erhielte, bis zur Höhe dieser Hinterbliebenenversorgung die Aus-gleichsrente nach § 1587 g BGB verlangen - und zwar auch dann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte noch keine Versorgung erlangt hatte. Durch die Verpflichtung, auch dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten des Versicherten in Form des verlängerten [X.]en Versorgungsaus-gleichs eine Versorgung zu gewähren, wird der Versorgungsträger mit einem zusätzlichen Risiko belastet. Diese zusätzliche Belastung erschien dem Ge-setzgeber nur hinnehmbar, wenn und soweit der Versorgungsträger dem ge-schiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten für den Fall, daß die Ehe mit dem Versicherten bis zu dessen Tod fortbestanden hätte, zur Zahlung einer (Hinterbliebenen-) Versorgung verpflichtet gewesen wäre. Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der [X.] die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche - 6 - Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen. Das ist hier der Fall: Die Antragsgegnerin hat in ihrer Pensionsordnung zwar eine Hinter-bliebenenversorgung zugesagt. Die Gewährung dieser Hinterbliebenenversor-gung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der hinterbliebene Ehegatte erneut heiratet. Da § 3 a [X.] die Antragstellerin nicht besser stel-len will als sie stünde, wenn ihre Ehe durch den Tod ihres (ersten) Ehemannes aufgelöst worden wäre, schließt diese Wiederverheiratungsklausel einen [X.] der wieder verheirateten Antragstellerin auf verlängerten schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich aus. Soweit die weitere Beschwerde die in der Pensionsordnung der [X.] vorgesehene Wiederverheiratungsklausel "bei unbefangener Betrach-tung" für "befremdlich" hält, vermag der Senat dieser Einschätzung nicht zu [X.]. [X.] beruhen auf der Vorstellung, daß der [X.] Ehegatte, der sich erneut verheiratet, in dem Zusammenleben mit dem neuen Ehegatten eine angemessene Versorgung findet und auf eine Versor-gung nach seinem verstorbenen Ehegatten nicht länger angewiesen ist. Diese Vorstellung hat für die gesetzliche Rentenversicherung in § 107 [X.], der in der Pensionsordnung der Antragsgegnerin nachgebildet ist, ihren Niederschlag gefunden. Sie rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten [X.]en Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 3 a [X.] Rdn. 12). Der weiteren Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß der Versorgungsausgleich dem geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich eine eigenstän-dige Versorgung verschaffen will, die ihm durch spätere Ereignisse nicht mehr genommen werden kann. Dieser Grundsatz gilt indes nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, der zur Übertragung oder Begründung eige-ner Anrechte für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei gleichzeitiger Kür-- 7 - zung der Anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. Die dem [X.] Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte folgen diesem auf dem Versicherungsprinzip aufbauenden Mechanismus aber gerade nicht. [X.] ist der verlängerte [X.]e Versorgungsausgleich als eine Aus-nahme konzipiert, die nach Voraussetzungen und Höhe durch die vom [X.] zugesagte Hinterbliebenenversorgung - mithin auch durch eine dort vorgesehene Wiederverheiratungsklausel - limitiert wird. b) Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuld-rechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in deren Pensionsordnung der (echten) Witwe/dem (echten) Witwer für den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird. In der Literatur wird zum Teil angenommen, daß auch eine als Hinter-bliebenenversorgung zugesagte Kapitalleistung Grundlage eines verlängerten [X.]en Versorgungsausgleichs sein kann; mit der Berücksichtigung auch solcher Todes-Kapitalleistungen werde dem Schutzbedürfnis des aus-gleichsberechtigten Ehegatten Rechnung getragen und Versuchen entgegen-gewirkt, die Rechtsfolgen des § 3 a [X.] zu umgehen ([X.]/[X.]/ [X.] aaO; MünchKomm/[X.] BGB 4. Aufl. § 3 a [X.] Rdn. 8). Daraus ist z.T. gefolgert worden, daß ein ausgleichsberechtigter Ehegatte in Fällen, in denen für den Fall der Wiederverheiratung anstelle der bisherigen Witwen-/ Witwerrente eine Kapitalabfindung zugesagt sei, bis zur Ausschöpfung dieses Abfindungsbetrages eine verlängerte [X.]e Ausgleichsrente [X.] könne ([X.] FamRZ 1987, 1, 6). Es kann dahinstehen, ob diese Folgerung, die mit den in den Gesetzes-materialen ausgewiesenen Zielen des § 3 a [X.] nicht in Einklang steht (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes über weitere Maßnahmen - 8 - auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs BT-Drucks. 10/5447 S. 11) zwin-gend ist. Jedenfalls kann diese Folgerung für den hier vorliegenden Fall, in dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichti-gen Ehegatten wieder geheiratet hat, keine Geltung beanspruchen. Das ergibt sich bereits aus dem System der Hinterbliebenenversorgung, wie es auch in der Pensionsordnung der Antragsgegnerin Niederschlag gefunden hat. Danach [X.] mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten dessen Witwen-/ Witwerrente; an ihre Stelle tritt eine Abfindung. Die Abfindung setzt mithin stets voraus, daß der Anspruch auf [X.] zunächst entstanden ist, dann infol-ge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird. So liegen die Dinge im vorliegenden Fall aber gerade nicht: Hier hat die Antragstellerin, die vor dem Tod ihres (ersten) Ehemannes erneut gehei-ratet hat, schon keinen Anspruch auf verlängerten [X.]en [X.] gegen die Antragsgegnerin erworben. Ein solcher Anspruch konnte deshalb von vornherein auch nicht durch Zahlung eines [X.] abgefunden werden. Ein an der Abfindung der (echten) Witwe/des (echten) Witwers orientierter Ausgleichsanspruch wäre auch mit Sinn und Zweck der [X.] nicht zu vereinbaren. Die [X.] will, worauf das [X.] zu Recht hingewiesen hat, dem überlebenden Ehegat-ten eine Startchance für dessen neue Ehe bieten; zugleich will sie einer Umge-hung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaf-ten begegnen. Beide Zwecke werden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte - wie hier - nach der Ehescheidung erneut heiratet und der einen [X.] auf verlängerten [X.]en Versorgungsausgleich begründende - 9 - Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des [X.] Ehegatten eintritt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 46/01

17.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. XII ZB 46/01 (REWIS RS 2004, 657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 657

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