Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZB 80/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2435

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 80/10

vom

13. Oktober 2011

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 38, 40; ZPO § 850f
Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen [X.] eine Insolvenzforderung dar.
[X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 -
IX ZB 80/10 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.] und Dr. Pape

am
13. Oktober 2011
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 1. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.000

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner bezieht eine Rente der D.

(D.

) sowie
zwei
Betriebsrenten.
Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines
Beschlusses
des zuständigen Familiengerichts vom 19.
November 2001 ist der
Schuldner
verpflichtet, seiner Ehefrau
hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen
und seine Versorgungsan-sprüche insoweit
an sie
abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertver-änderungen der
Betriebsrenten teilnehmen. Hinsichtlich der Rente der D.

war
der Versorgungsausgleich
bereits im Rahmen der Scheidung durch [X.]
-

3

-

gung von Anwartschaften erfolgt.
Der Schuldner hat die Betriebsrenten in Höhe der Ausgleichsrente
an
seine Ehefrau
abgetreten.

Am 22.
September 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des
(bereits [X.])
Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder bestellt. Auf Antrag des Treuhänders ordnete das Insolvenzgericht mit Beschlüssen
vom 13.
Dezember 2006
und
vom 5.
Juni 2007 an, dass die Renten
bei der Pfändung
zusammenzurechnen seien und der pfandfreie Betrag vorrangig der Rente der D.

und
zu entnehmen sei. Zwei Jahre nach der
Eröffnung des Insolvenzverfah-rens stellte
der Versorgungsträger der Betriebsrenten
die Zahlungen aus der Abtretung an die Ehefrau ein.

Der Schuldner
hat beantragt, ihm nach §
850f ZPO
rückwirkend ab No-vember 2008
einen Betrag von zusätzlich 597,94

im Monat
zu belassen, um damit den Anspruch seiner Ehefrau
aus dem schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich befriedigen zu können.
Das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag abgewiesen.
Die sofortige Beschwerde
des Schuldners ist
erfolglos ge-blieben.
Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf [X.]setzung
des zusätzlichen Freibetrages weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach
§
850f Abs.
1, §§
793, 574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie
bleibt jedoch ohne Erfolg.

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4
-

4

-

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Ansprüche der Ehefrau des Schuldners stellten Insolvenzforderungen dar, die aus der Insolvenzmasse
-
zu der auch der pfändbare Teil der Renteneinkünfte des Schuldners
gehöre -
zu bedienen seien. Der Schuldner bedürfe deshalb keiner zusätzlichen un-pfändbaren Mittel. Gleiches gelte aber auch dann, wenn die laufenden [X.] aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §
40 [X.] im In-solvenzverfahren nicht geltend gemacht werden könnten. Der Schuldner müsse sie dann aus dem unpfändbaren Teil seiner Einkünfte befriedigen. Rückstände fielen zwar nicht unter die Restschuldbefreiung. Dies mute der Gesetzgeber dem Insolvenzschuldner jedoch zu.

2. Die Ausführungen halten
einer rechtlichen Überprüfung
im Wesentli-chen
stand.
Nach §
850f Abs.
1
lit.
b und c
ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner
zwar
auf Antrag von dem nach §§
850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens (vgl. §
850 Abs.
2 ZPO) einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen
oder
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners dies erfordern. Diese Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall jedoch
nicht erfüllt. Während des Insolvenzverfahrens treffen den Schuldner infolge des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine besonderen Belas-tungen, die
nur durch eine Erhöhung des Freibetrages ausgeglichen werden könnten. Der Anspruch der Ehefrau des Schuldners
gegen diesen
auf
Zahlung der Ausgleichsrente
stellt
vielmehr
eine Insolvenzforderung (§
38 [X.]) dar, die zur Tabelle anzumelden ist
und gegebenenfalls der Restschuldbefreiung unter-fällt.

a)
Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen 5
6
7
-

5

-

den Insolvenzschuldner haben (§
38 [X.]).
Der anspruchsbegründende Tatbe-stand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein ([X.], Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 129/03, Z[X.] 2005, 537
f, 538). Künftig entstehende [X.] fallen nicht unter § 38 [X.]. Unterhaltsansprüche
entstehen in jedem [X.]punkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen ([X.], 638
f; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
38 Rn.
37; vgl. bereits [X.]/[X.], Die gesamten Materialien zu den [X.], Band
7, S.
234 zu §
3
KO).
Ansprüche
aus einem
schuldrechtlichen [X.]
sind jedoch keine Unterhaltsansprüche.
Insbesondere besteht der Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten. Er beruht auf dem Gedanken der hälfti-gen Teilhabe des einen Ehegatten an der in der Ehezeit erworbenen Versor-gung des anderen Ehegatten. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juli 2005 -
VII
ZB 11/05, [X.] 2005, 404, 405). Nach dem im vorliegenden Fall noch anwendbaren §
1587g Abs.
1 Satz
2
[X.]
entstand der Anspruch folgerichtig, sobald der [X.] (hier: der Schuldner) aus dem
schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht eine
Versor-gung erlangt und der andere Ehegatte (hier: die Ehefrau) entweder ebenfalls eine Versorgung erlangte, auf absehbare [X.] nicht erwerbsfähig war oder das 65.
Lebensjahr vollendet hatte. Im geltenden Recht
stellt §
20 Abs.
1 und 2 [X.] klar, dass der Anspruch fällig wird, sobald die ausgleichspflichtige Per-son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende
Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die [X.] Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Schon aus der Formulierung des Gesetzes wird
deutlich, dass
der
Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht Monat für Monat neu entsteht.
Auf die Fälligkeit der gemäß
§
1587k Abs.
1, 1585 Abs.
1 [X.] monatlich im Voraus zu zahlenden -

6

-

einzelnen
Raten kommt es bei Anwendung des §
38 [X.] nicht an (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 2009 -
IX
ZR 37/06, [X.] 2009, 374 Rn.
22
ff).

b)
Die Vorschrift des §
40 [X.], nach welcher familienrechtliche [X.] gegen den Schuldner für die [X.] nach Verfahrenseröffnung nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können,
ist auf
den An-spruch
aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
40 Rn.
7; MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
40 Rn.
12; [X.][X.], [X.], §
40 Rn.
4; HK-[X.]/Eickmann, 6.
Aufl., §
40 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
40 Rn.
5; HmbKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
40 Rn.
8; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], Stand April 2008, §
40 Rn.
3; Nerlich/[X.]/
[X.], [X.], Stand September 2005, §
40 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
40 Rn.
4;
[X.], [X.] 1999, 413, 420;
zu §
3 Abs.
2 KO ebenso [X.], Versorgungsausgleich und Konkurs (1986), S.
95
ff; [X.], [X.] (1988), 231, 232
f).

aa) Ihrem Wortlaut
nach erfasst die Vorschrift
des §
40
Satz
1
[X.]
nicht
den
Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Wie gezeigt, unterscheidet sich dieser Anspruch insbesondere dadurch von einem Unter-haltsanspruch, dass er unabhängig von der Bedürftigkeit des Berechtigten und auch der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besteht.

bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift
spricht ebenfalls deutlich gegen eine Einbeziehung anderer als der ausdrücklich geregelten [X.] in den Anwendungsbereich der Norm.
Nach der Begründung des [X.] zu §
40 [X.] (§
47 RegE-[X.]; BT-Drucks. 12/2443, S.
124) sollte die Regelung in §
3 Abs.
2 KO (und in §
25 Abs.
2 [X.]) in die 8
9
10
-

7

-

[X.] übernommen werden. §
3 Abs.
2 KO wiederum ist durch das Gesetz betreffend
Änderungen der Konkursordnung mit Wirkung zum 1.
Januar
1900 in [X.] getreten. Der Gesetzgeber hielt es seinerzeit für mit Natur und Zweck des Unterhaltsrechts unvereinbar, Unterhaltsberechtigte
auch dann an der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu hindern, wenn der Berechtigte durch neuen Erwerb zur Gewährung des Unterhalts im Stande war ([X.]/[X.], aaO). Diese Überlegung kann nur sehr eingeschränkt auf die [X.] übertragen werden. Anders als in der Konkursordnung (vgl. §
1 Abs.
1 KO) ge-hört nach §
35 Abs.
1 [X.] grundsätzlich auch der Neuerwerb zur
Insolvenz-masse. Er
steht damit nicht zur Bedienung von Unterhaltsansprüchen zur [X.]. Die Begründung des
[X.]
zu §
40 [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S.
124) hat das Problem gesehen
und
dadurch für gelöst gehalten, dass der erweitert pfändbare Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners (§
850d ZPO) nicht zur Masse gehöre (vgl. §
36 [X.]); außerdem könne gemäß §
40 Satz
2, §
100 [X.] dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden. In der Stellungnahme des
Rechtsausschus-ses (zu §
114 RegE-[X.] =
§
100 [X.], BT-Drucks. 12/7302, S.
167) wird er-gänzend auf die durch
Unterhaltsverpflichtungen erhöhten Pfändungsfreibeträ-ge hingewiesen. [X.] steht jedoch, dass typischerweise weniger Geld zur Be-dienung der in §
40
[X.] von der insolvenzmäßigen Befriedigung ausgenom-menen "familienrechtlichen Unterhaltsansprüche"
zur Verfügung steht, als dies nach der Konkursordnung der Fall war.
Eine ausdehnende Auslegung des [X.] dieser Ansprüche liegt deshalb fern.

cc) Der
Regelungszusammenhang der Vorschrift lässt eine Einbeziehung des Anspruchs aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in den An-wendungsbereich des §
40 [X.]
schließlich ebenfalls nicht zu.

11
-

8

-

(1) Das Insolvenzverfahren dient seit dem Inkrafttreten der Insolvenzord-nung nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§
1 Satz
1 [X.]), sondern gibt dem redlichen Schuldner außerdem Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§
1 Satz
2 [X.]). [X.] Ziel wäre bei Anwendung des §
40 [X.]
auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
erheblich gefährdet. Der Schuldner bliebe während des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Wohl-verhaltensperiode zu Zahlungen in voller Höhe verpflichtet. Mittel, die er hierzu einsetzen könnte, würden ihm wegen der Einbeziehung des [X.] in die Insolvenzmasse (§
35 Abs.
1 [X.]) regelmäßig nicht oder nicht in ausreichen-der Höhe
zur Verfügung stehen. Die Vorschrift des §
850d ZPO, die nach der
Begründung des [X.]
eine Befriedigung der Unterhaltsgläubiger ermöglichen soll, ist auf den Anspruch aus einem schuldrechtlichen [X.] nicht anwendbar ([X.], Beschluss vom 5.
Juli 2005 -
VII
ZB 11/05, [X.] 2005, 404, 405).
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich [X.] auch keine Unterhaltspflicht, die wiederum zu einer Erhöhung des [X.] führen würde (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/7302, S.
167).
Eine Herabsetzung der Monatsraten
wegen fehlender Leistungsfähigkeit des [X.] kommt
-
anders
als im Unterhaltsrecht (vgl. §
1603 BGB, §
323 ZPO)
-
schließlich ebenfalls
nicht
in Betracht. Der Schuldner würde
deshalb während des Insolvenzverfahrens nahezu zwangsläufig neue Verbind-lichkeiten anhäufen, die von einer späteren Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt blieben; denn die Restschuldbefreiung wirkt nur gegen Insolvenz-gläubiger (§
301 Abs.
1 [X.]).

(2) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte steht,
wenn er den Anspruch aus dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nur als Insolvenzforderung gel-tend machen
kann, nicht so schlecht da, dass aus diesem Grunde eine erwei-12
13
-

9

-

ternde oder analoge Anwendung der Vorschrift des §
40 [X.] geboten wäre. Insbesondere finden auch §
46 Satz
2, §
45 Satz
1 [X.] keine Anwendung. Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, sind danach mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. [X.] der Anspruch aus schuld-rechtlichem Versorgungsausgleich unter diese Bestimmungen, müsste er kapi-talisiert und insgesamt zur Tabelle angemeldet werden. Ob der [X.] ihn nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
dann
in seiner ursprüng-lichen Form (zahlbar in monatlichen Raten) weiter verfolgen könnte und ob er insgesamt der Restschuldbefreiung unterfiele, ist streitig (vgl. hierzu Münch-Komm-[X.]/Bitter, 2.
Aufl., §
45 Rn.
39
ff). Ein Ergebnis dahingehend, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Quote auf den Kapitalbetrag endgültig abgefunden wird und der ausgleichsverpflichtete Schuldner die Rente schließ-lich ungekürzt weiter bezieht, wäre untragbar. Dazu wird es in aller Regel [X.] nicht kommen. Der auszugleichende Anspruch des Schuldners gegen den Versorgungsträger ist gemäß
§
1587i BGB
aF, §
21 [X.] in Höhe der Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten abzutreten. Die Ab-tretung mag gemäß §
114 [X.] nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung ihre Wirksamkeit verlieren. Sie ist jedoch nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
März 2011 -
IX
ZB 217/08, [X.] 2011, 248, Rn.
12
ff; [X.], [X.]schrift Gero [X.]
(2008), S.
297, 300
ff, 304
f). Eine Kapitalisierung der Ausgleichsrente scheidet damit aus.

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte
wird damit nur zeitweilig auf die Quote verwiesen, behält seinen
Anspruch jedoch für die ersten zwei Jahre nach der Eröffnung sowie von der Erteilung der Restschuldbefreiung an in
vollem
Umfang. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich
erweist sich damit in der 14
-

10

-

Insolvenz des [X.]
im Vergleich zu
den anderen [X.] (dem Wertausgleich bei der Scheidung durch interne oder [X.], vgl. §§
9
ff [X.]) als weniger sicher, weil der Versorgungs-anspruch
dem Vermögen des ausgleichsverpflichteten Insolvenzschuldners zugeordnet bleibt. Die hiermit verbundene Belastung hat der [X.] hinzunehmen, weil der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getrof-fen hat.

c)
In der Begründung seiner Rechtsbeschwerde vertritt der Schuldner die Ansicht, §
114 [X.] sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wäre dies richtig, könnte die Ehefrau des Schuldners weiterhin ihre Rechte
aus der Abtretung geltend machen; eines zusätzlichen Freibetrages bedürfte es auch dann nicht. Außerdem beruft sich der Schuldner auf §
47 [X.]. Er meint, seine geschiede-ne Ehefrau sei zur Aussonderung des abgetretenen Anspruchs berechtigt; er, der Schuldner,
sei vereinbarungsgemäß berechtigt und verpflichtet, die ihr zu-stehenden Beträge einzuziehen und an sie weiterzuleiten. Hierzu ist zu bemer-ken: Eine Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Treuhänder (oder gegenüber dem Versorgungsträger) hat das [X.] nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerde weist keinen entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen nach. Ob der geschiedenen Ehefrau des Schuldners
noch
nach Ablauf der Frist des §
114 [X.] ein [X.]

15
-

11

-

hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs zusteht, kann zudem nur im Wege der
Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger geklärt werden.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2009 -
2 [X.] 143/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 01.03.2010 -
5 [X.]/09 -

Meta

IX ZB 80/10

13.10.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2011, Az. IX ZB 80/10 (REWIS RS 2011, 2435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2435

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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