Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2019, Az. AK 52/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3488

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[X.]:[X.]:BGH:2019:180919BAK52.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 52/19

vom
18. September
2019
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seines Verteidigers am 18.
September 2019 gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem nach [X.]en Grundsätzen zuständigen Gericht
übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde in anderer Sache am 14.
November 2018 vor-läufig festgenommen und befindet sich seit dem 15.
November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom selben Tag (2
BGs
906/18), zuletzt ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrich-ters des [X.] vom 7.
Mai 2019 (2
OJs
32/18), ununter-brochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 7.
Mai 2019 ist der Vorwurf, der Be-schuldigte habe sich in der [X.] von 2013 bis 2015 in [X.] als Mitglied an der [X.]
[im [X.] und in 1
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-
[X.]]"
beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11, 12 [X.]) zu begehen, und durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach §
12 Abs.
6 Nr.
1 oder §
26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 bis 3, §
52 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 KrWaffKG [X.]. Teil
B Nr. 29
Buchst.
a, c und Nr.
50 der Anlage
1
zu §
1 Abs.
1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).
Der Senat hat mit Beschluss vom 5.
Juni
2019 (AK
26/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1.
Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatver-dacht begründenden Umstände und des [X.] nimmt der Senat [X.] Bezug auf die Gründe seiner [X.]entscheidung vom 5.
Juni 2019. Soweit angesichts der konkreten Beweislage, insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen Dr.
S.

in seinem Gutachten vom
21.
März 2019
(unter Nr.
3) zu den [X.]räumen etwaiger Mitgliedschaften, zweifelhaft sein kann, ob sich der Beschuldigte bereits ab dem [X.] in den "[X.] im [X.] und in [X.]"
eingliederte oder gegebenenfalls erst im [X.], ist
dies für die Frage der [X.] ohne Bedeutung. Die dem Be-3
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5
-
4
-
schuldigten zur Last liegenden Straftatbestände ändern sich dadurch nicht. Dass im Falle einer Verurteilung eine kürzere Dauer der Mitgliedschaft im Rah-men der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, führt hier angesichts der dann immer noch verbleibenden erheblichen Straferwartung weder bei der [X.] der Fluchtgefahr noch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis.
2.
Die besondere Schwierigkeit und der Umfang
des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der
Untersuchungshaft

121 Abs.
1, §
122 Abs.
4 Satz
2 StPO). Das Verfahren ist auch nach der [X.]entscheidung des Senats vom 5.
Juni
2019 hinrei-chend gefördert worden.
So sind nach Erstellung weiterer Behördengutachten zu identifizierenden Lichtbildvergleichen sowie waffenrechtlichen Bewertungen die polizeilichen Ermittlungen am 22.
August 2019 weitestgehend [X.] worden. Das Ergebnis einer am
1.
August 2019 in Auftrag gegebenen er-gänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr.
S.

steht noch aus; der Eingang ist jedoch zeitnah zu erwarten. Die [X.] hat bereits angekündigt, dass im [X.] daran unverzüglich Anklage erhoben werden könne.
3.
Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheits-grundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO). Im Hinblick auf die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wird indes besonderes Augenmerk auf den -
von der Generalstaatsanwaltschaft in Aussicht gestellten
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zeitnahen Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu legen sein. Der Senat geht davon aus, dass alsbald über eine Anklageerhebung entschieden und das [X.] sodann weiterhin angemessen gefördert werden wird.
Gericke
Spaniol
Anstötz

Meta

AK 52/19

18.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2019, Az. AK 52/19 (REWIS RS 2019, 3488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3488

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