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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B5STR332.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 332/17
vom
11. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
März 2017 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.
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Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekann-die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem [X.] ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wur-Niederlanden beim Paketdienst [X.] aufgegeben und von diesem nach [X.] befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlag-nahmt wurden.
Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherr-schaft des Angeklagten
begründen
([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2014
3 [X.], [X.], 633 und vom 2. Juni 2015
4 [X.],
NStZ-RR
2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der [X.] nimmt daher eine entspre-chende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht ent-gegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Strafe kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher
3
4
5
Meta
11.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 5 StR 332/17 (REWIS RS 2017, 4135)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4135
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 332/17 (Bundesgerichtshof)
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der Bestellung von Betäubungsmitteln
2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 75/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 584/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 377/14 (Bundesgerichtshof)