Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 5 StR 332/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4135

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017B5STR332.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 332/17

vom
11. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des
Beschwerdeführers am 11. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
März 2017 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.
1
2
-
3
-
Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekann-die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem [X.] ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wur-Niederlanden beim Paketdienst [X.] aufgegeben und von diesem nach [X.] befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlag-nahmt wurden.
Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherr-schaft des Angeklagten
begründen
([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2014

3 [X.], [X.], 633 und vom 2. Juni 2015

4 [X.],
NStZ-RR
2016, 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der [X.] nimmt daher eine entspre-chende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht ent-gegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Strafe kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.

Mutzbauer

Sander
Schneider

König

Mosbacher

3
4
5

Meta

5 StR 332/17

11.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. 5 StR 332/17 (REWIS RS 2017, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4135

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 332/17 (Bundesgerichtshof)

Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der Bestellung von Betäubungsmitteln


2 StR 202/13 (Bundesgerichtshof)


1 StR 75/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 584/07 (Bundesgerichtshof)


4 StR 377/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 137/14

4 StR 144/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.