Aktenzeichen 4 StR 144/15

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RCN4NCKQFJHN892KEL

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.06.2015

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Anstiftung nach schon erfolgter Tatplanung

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