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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Einfuhr von Betäubungsmitteln: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der Bestellung von Betäubungsmitteln
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Bargeldbetrag für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten führt nur zu der aus der [X.] ersichtlichen Schuldspruchänderung.
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte bei einem unbekannten Lieferanten in den [X.] ca. 1 kg MDMA, das „absprachegemäß“ an die Adresse seiner Wohnung gesandt wurde, wobei der allein auf dem Klingelschild ausgewiesene Name der Hauptmieterin angegeben war. Das Paket wurde, „wie zwischen dem Lieferanten und dem Angeklagten vereinbart“, in den [X.] beim Paketdienst [X.] aufgegeben und von diesem nach [X.] befördert, wo die Drogen im Rahmen einer Zollkontrolle beschlagnahmt wurden.
Diese Umstände allein tragen die Annahme einer vom Angeklagten in (Mit-)Täterschaft begangenen Einfuhr der Drogen nicht, da sie keine Tatherrschaft des Angeklagten begründen ([X.], Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 [X.], [X.], 633 und vom 2. Juni 2015 - 4 StR 144/15, [X.], 316). Sie belegen jedoch eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der [X.] nimmt daher eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs vor. Paragraph 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Strafe kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] die gemäß § 26 StGB ebenfalls dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmende Strafe geringer als im angefochtenen Urteil bemessen hätte.
Mutzbauer |
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Sander |
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[X.] |
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König |
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[X.] |
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Meta
11.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 15. März 2017, Az: 533 KLs 19/16
§ 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 26 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 5 StR 332/17 (REWIS RS 2017, 4119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4119
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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