Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, Az. 2 StR 520/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9109

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Gegenstand

Kapitalerhöhungsschwindel: Strafbare Falschangaben eines GmbH-Geschäftsführers zur Handelsregistereintragung; Beschreibung der Tat in der Anklageschrift


Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Gründungschwindels in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 10. Juni 2013 – 2 [X.] ([X.]St 58, 310 ff.) aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von dem Vorwurf des Betrugs in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die [X.]vision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, die auf den Teilfreispruch beschränkt ist; ihr [X.]chtsmittel ist begründet. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er verurteilt wurde; sein [X.]chtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

2

Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

I. Der Angeklagte war [X.]er und Geschäftsführer der [X.], der [X.] und der [X.] GmbH. Die [X.]-GmbH war Komplementärin der [X.] GmbH & Co KG, die alleinige [X.]erin der [X.] und weiterer [X.]chtergesellschaften war. Kommanditist der [X.] GmbH & Co KG war der Angeklagte.

4

1. Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2004 gewährte die [X.].   Kreditbank GmbH dem Angeklagten ein Darlehen in Höhe von 2.030.000 Euro. Damit sollten [X.] behoben und eine vom Angeklagten praktizierte "[X.]" beendet werden. Die Darlehenssumme sollte letztlich insgesamt dazu verwendet werden, [X.] der [X.].   [X.] zurückzuzahlen. Auf Wunsch des Angeklagten sollte der Darlehensbetrag als Kommanditeinlage in die [X.] GmbH & Co KG eingebracht werden, von wo aus dieser im Wege der Kapitalerhöhung in Höhe von 1.480.000 Euro in die [X.] und in Höhe von 550.000 Euro in die [X.] einfließen sollte.

5

Mit zwei Schreiben vom 19. Mai 2004 erklärte der Angeklagte als Geschäftsführer gegenüber dem [X.]gistergericht, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen [X.] geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur freien Verfügung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet seien.

6

Tatsächlich wurde der jeweilige [X.] erst am 27. Mai 2004 den Firmenkonten gutgeschrieben. Nach der Abrede mit der [X.].   Kreditbank GmbH war das Kapital zur Rückzahlung von [X.] an die [X.].   [X.] bestimmt; dies wurde durch Treuhandvereinbarungen der [X.].   Kreditbank GmbH mit der [X.]vom 17. Mai 2004 sichergestellt, die jede andere Verwendung ausschlossen.

7

2. a) Den [X.]en der Firmengruppe drohte spätestens Ende 2005 die Zahlungsunfähigkeit. Zugleich drohte dem Angeklagten persönlich Zahlungsunfähigkeit, weil er in erheblichem Umfang eine Mithaftung übernommen hatte. Er verfügte nicht mehr über weitere Kreditsicherheiten. Die zum Betrieb der [X.]en erforderliche Liquidität beschaffte er durch [X.].

8

Am 3. Januar 2006 beschloss die [X.].   Kreditbank GmbH, der Firmengruppe des Angeklagten keine weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. Spätestens am 9. August 2006 entschied die [X.], keine Verfügungen der [X.] über Guthaben mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" mehr zuzulassen. Am 14. August 2006 kündigte sie alle Kredite der Firmengruppe. Am Folgetag wurden auch bei der [X.]alle Kredite gekündigt. Durch Beschlüsse des [X.]vom 1. und 2. November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]en der Firmengruppe eröffnet, durch Beschluss vom 29. März 2007 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten.

9

b) Aufgrund der sich verschlechternden [X.]tuation beschloss der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2006, Bestandteile seines Vermögens beiseite zu schaffen. Dies setzte er wie folgt um:

aa) Durch Vertrag vom 6. Januar 2006 trat er seinen Eltern eine Forderung in Höhe von 120.000 Euro gegen die [X.] ab. Hintergrund war die Tatsache, dass die Eltern des Angeklagten dessen Unternehmen Kreditsicherheiten gewährt hatten ([X.] der Urteilsgründe).

bb) Ebenfalls mit Vertrag vom 6. Januar 2006 trat der Angeklagte seinem Bruder eine Forderung in Höhe von 30.000 Euro gegen das vorgenannte Unternehmen ab, weil auch dieser Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt hatte (Fall III.2.2 der Urteilsgründe).

cc) Angebliche Bürgschaften der Eltern des Angeklagten, die tatsächlich nicht existierten, waren der vorgeschobene Grund zur Abtretung von weiteren Forderungen an diese in Höhe von 44.177 Euro gegen die [X.] und in Höhe von 16.075 Euro gegen die [X.] GmbH mit Vertrag vom 8. Februar 2006 (Fall [X.] der Urteilsgründe).

dd) Am 13. Januar 2006 übertrug der Angeklagte schenkweise ein Grundstück auf seinen [X.] (Fall III.2.4 der Urteilsgründe).

ee) Am 17. November 2006, dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags, bestellte der Angeklagte den Zeugen C.    und [X.]eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro an einer ihm gehörenden Eigentumswohnung zur [X.]cherung von [X.] in Höhe von insgesamt 80.000 Euro ([X.] der Urteilsgründe).

ff) Am 16. August 2006 bestellte er den Zeugen [X.]und [X.], die ihm Darlehen in Höhe von 300.000 Euro gewährt hatten, eine Grundschuld in Höhe von jeweils 80.000 Euro an zwei ihm gehörenden Grundstücken (Fall [X.] der Urteilsgründe).

gg) Am 5. Februar 2007 gab der Angeklagte im Insolvenzverfahren gegenüber dem [X.]eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse ab, deren [X.]chtigkeit er an Eides Statt versicherte. Dabei verschwieg er, dass er Alleingesellschafter der [X.] war, deren [X.]santeile von der Zeugin [X.]treuhänderisch für ihn gehalten wurden (Fall [X.] der Urteilsgründe).

II. Das [X.] hat die Angaben des Angeklagten über die Aufbringung neuen Kapitals als [X.] gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG in zwei Fällen gewertet. Entgegen der Erklärung des Angeklagten seien die Anlagebeträge zum Erklärungszeitpunkt noch nicht eingezahlt gewesen; außerdem habe das Kapital nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden.

Die im [X.] erfolgten Übertragungen von Vermögenswerten an die Eltern des Angeklagten, seinen Bruder, seinen [X.] und die Darlehensgeber hat das [X.] – mit Ausnahme von [X.] der Urteilsgründe – jeweils als Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt, im [X.] als Gläubigerbegünstigung im [X.]nne von § 283c Abs. 1 StGB.

Im Fall [X.] der Urteilsgründe habe der Angeklagte tateinheitlich Bankrott begangen und eine falsche Versicherung an Eides Statt im [X.]nne des § 156 StGB abgegeben, weil er seine Beteiligung an der C.[X.]GmbH bei der eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem [X.]gistergericht verschwiegen habe.

III. Vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs durch zwei rechtlich selbständige Handlungen hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen.

1. Nach den dazu getroffenen Feststellungen entschloss sich der Angeklagte spätestens im September 2005, seinen Unternehmen durch [X.] scheinbare Liquidität zu verschaffen. Wenn am Ende eines [X.] auf einem der Geschäftskonten seiner Unternehmen bei der [X.], der [X.]oder der [X.] eine Überschreitung der Kreditlinie von jeweils 500.000 Euro drohte, machte der Angeklagte sich die Banklaufzeiten im Lastschriftverfahren zu Nutze, um formal die Einhaltung der Kreditlinie zu erreichen. Drohte etwa eine Überschreitung der Kreditlinie auf dem Geschäftskonto der [X.], wurden Lastschriften zugunsten dieses Kontos und zulasten des [X.] bei der [X.] eingereicht. Darauf wurde die Gutschrift sofort erteilt, während die Belastung des bezogenen Kontos erst einen Tag später erfolgte. Zum Ausgleich der [X.] des belasteten Kontos wurde am Folgetag ein entsprechender Betrag durch Blitzüberweisung von dem Konto bei der [X.]auf das Konto bei der [X.] überwiesen. Zur Deckung des Fehlbestands auf dem Konto der [X.]wurden dann noch am [X.] zugunsten dieses Kontos Lastschriften auf das Konto der [X.]gezogen. Den Lastschriften lagen jeweils keine Forderungen zu Grunde.

Im [X.] wurde von dieser [X.] an jedem Arbeitstag Gebrauch gemacht. Spätestens Anfang August 2006 fiel dies Mitarbeitern der [X.]auf. Am 9. August 2006 führte der Angeklagte mit deren Sparkassenangestellten [X.].   und [X.].   ein Gespräch darüber. Das [X.] vermochte nicht auszuschließen, dass diese dem Angeklagten sagten, dass er "die ungedeckten Lastschrifteinzüge" innerhalb von zwei bis drei Wochen abbauen und den [X.] des [X.] auf einen Betrag innerhalb der Kreditlinie zurückführen solle. Nicht feststellen konnte das [X.] andererseits, dass die Zeugen dem Angeklagten "unmissverständlich deutlich machten, dass ein weiterer Missbrauch des Lastschriftverfahrens ab sofort nicht mehr toleriert und Lastschriften, denen erkennbar keine realen Geschäftsvorfälle zu Grunde lagen, zurückgegeben würden."

Am Abend des 9. August 2006 war die Kreditlinie der [X.] von 500.000 Euro selbst unter Berücksichtigung von Gutschriften aus dem Lastschriftenverfahren auf dem Geschäftskonto bei einem Soll von 491.618,40 Euro fast ausgeschöpft. Ohne die dann vorliegenden Gutschriften in Höhe von 636.084 Euro aus angeblichen Lastschriften, denen tatsächlich keine Forderungen zu Grunde lagen, wäre die Kreditlinie bei einem Kontostand von 1.127.702,40 Euro sogar um 627.702,40 Euro überschritten worden.

Am 10. August 2006 überwies die [X.] dennoch durch Blitzgiro der [X.]in ihrem Auftrag 601.530 Euro auf das Konto bei der [X.] und einen weiteren Betrag von 98.850 Euro auf ein Konto bei der [X.], also insgesamt 700.380 Euro. Wegen Überschreitung der Kreditlinie wurden diese [X.] der [X.] dem Sachbearbeiter [X.]bei der [X.]vorgelegt, der sie genehmigte. Er hatte zwar den Verdacht der [X.], stellte aber seine Bedenken im Vertrauen auf die bisher übliche Rückführung der Überschreitung des Kreditrahmens bis zum Ende des Arbeitstags zurück.

Am 11. August 2006 beauftragte die [X.] die [X.]damit, durch Blitzgiro 549.880 Euro auf das Geschäftskonto bei der [X.] zu überweisen. Diese sollten durch Lastschriften zulasten des Kontos bei der [X.]ausgeglichen werden, jedoch wurden die dort am 10. und 11. August 2006 eingereichten Lastschriften nicht mehr eingelöst.

Zugunsten des Angeklagten hat das [X.] angenommen, dass dieser bei den [X.]n an die [X.]am 10. und 11. August 2006 zwar wusste, dass jeweils die dortige Kreditlinie bei ordnungsgemäßer Handhabung des Lastschriftverfahrens ohne [X.]cherheiten für die Sparkasse überschritten wurde. Jedoch sei nicht auszuschließen, dass er aufgrund einer nach seiner Auffassung mit den Zeugen [X.].   und [X.].   für die [X.]getroffenen Vereinbarung dies durch Gutschriften im Lastschriftverfahren würde ausgleichen können.

2. Der Angeklagte hat behauptet, die [X.]habe durch die Zeugen [X.].   und [X.].   am 9. August 2006 Kenntnis davon gehabt, dass den Lastschriften keine Forderungen zu Grunde lagen. Mit der Kreissparkasse sei aber bei dem Gespräch am 9. August 2006 vereinbart worden, dass die Lastschriften innerhalb der nächsten drei Wochen zu reduzieren seien. Am 11. August 2006 sei er gegen 14.00 Uhr für ihn überraschend darüber informiert worden, dass die Kreissparkasse keine Lastschriften mehr einlöse. Hätte er gewusst, dass die "Lastschriften sofort einzustellen gewesen wären, wäre es ihm möglich gewesen, die [X.] durch eine Investition seitens des Zeugen Kr.   zu schließen."

Das [X.] hat diese Einlassung im [X.] als unwiderlegt angesehen. Zwar hätten die Zeugen [X.].   und [X.].   übereinstimmend bekundet, dem Angeklagten sei bei dem Gespräch am 9. August 2006 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die [X.]keine Lastschrifteneinziehung für seine Unternehmen mehr vornehmen werde. Entsprechendes sei in einem Aktenvermerk des Zeugen [X.].   festgehalten worden. Jedoch sei der dortige Hinweis darauf, dass die Zeugen den Angeklagten aufgefordert hätten, "seinerseits Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Veränderung herbeigeführt werden kann", möglicherweise im [X.]nn der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen. [X.] werde seine Einlassung dadurch unterstützt, dass seine Mitarbeiter [X.], [X.].   , [X.].   und [X.]bekundet hätten, der Angeklagte sei positiv gestimmt von dem Gespräch bei der Kreissparkasse zurückgekehrt und habe mitgeteilt, dass die Lastschriften innerhalb von drei Wochen auszugleichen seien.

3. Zur rechtlichen Würdigung hat das [X.] ausgeführt, der Angeklagte habe zwar erneut das Lastschriftverfahren zweckwidrig eingesetzt. Darin habe eine Täuschung der [X.]gelegen, worauf sie irrtumsbedingt mit den Überweisungen über ihr Vermögen verfügt habe. Der Angeklagte sei jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Vereinbarung mit der [X.]nicht davon ausgegangen, dass hierdurch bei der [X.]ein Vermögensschaden eintreten werde.

B.

Die [X.]vision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs in zwei Fällen ist begründet. Im Fall der [X.] hat das [X.] seine Kognitionspflicht verletzt. Im Fall der [X.] an die [X.]ist jedenfalls seine Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.

I. Das [X.] hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgeschöpft.

1. Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat im prozessualen [X.]nn voll auszuschöpfen, sofern – wie hier – keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen.

Der Umfang des [X.]s ist durch Auslegung der Anklageschrift festzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 StR 89/16). Der Vorwurf betrifft hier nach dem Anklagesatz (S. 3 bis 7 der Anklageschrift) unter der Überschrift "Missbrauch des Lastschriftverfahrens", auch in Verbindung mit dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (S. 30 bis 32 der Anklageschrift), Betrug durch "Vorlage grundgeschäftsloser Lastschriften bei der [X.]sowie die Veranlassung von Blitzüberweisungen" am 10. und 11. August 2004 (S. 30 ff. der Anklageschrift). Der [X.] umfasst damit das im konkreten Anklagesatz umschriebene Lastschriftenkarussell und nicht nur die Vorlage von [X.]n.

Hat bei einer durch mehrere Personen ausgeführten Deliktsserie ein Tatbeteiligter einen Beitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Struktur erbracht, sind [X.] zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches sie für den im Hintergrund Tätigen zu einer Tat im [X.]nne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengeführt werden. Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind nur die Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitgewirkt hat. Diese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2009 – 2 [X.], [X.], 103 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 [X.], [X.], 334; Beschluss vom 3. März 2016 – 4 [X.]; Beschluss vom 4. Mai 2016 – 3 [X.]). Die einheitliche Tat des Organisationsdelikts bildet aber auch eine Tat im prozessualen [X.]nn, die durch Anklageerhebung der Kognition des Gerichts gemäß § 264 Abs. 1 StGB unterworfen wird.

Zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist es bei einem "uneigentlichen Organisationsdelikt", bei dem einem in leitender Funktion des Unternehmens Tätigen die Ausführungshandlungen der Mitarbeiter zugerechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche Handlungen im Einzelnen in der Anklageschrift mitzuteilen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 [X.], [X.]St 57, 88, 94; Urteil vom 18. September 2013 – 2 [X.], [X.]St 59, 11, 13).

Insoweit unterlag der Komplex der [X.], soweit es um Betrug oder versuchten Betrug zum Nachteil der [X.]geht, der Kognition des [X.]s (§ 264 Abs. 1 StPO). Es hat aber nur das Ende des "[X.]" bewertet, nicht die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten bei dessen Einrichtung und Aufrechterhaltung. Schon dabei kann der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden sein.

2. Das Lastschriftverfahren stellt ausschließlich ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2008 – [X.], [X.]Z 177, 96, 73). Im Rahmen des vertragsgemäßen Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut von dem Konto eines Zahlungspflichtigen der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen. Diese erste [X.] nimmt Aufträge zum Einzug fälliger Forderungen herein. [X.]e ist verpflichtet, nicht eingelöste oder wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zu vergüten. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank wird eine Vereinbarung getroffen, nach der das Lastschriftverfahren ausschließlich dazu dient, fällige Forderungen einzuziehen. [X.] mit dem Ziel einer Kreditbeschaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 2005 – 2 StR 30/05, [X.]St 50, 147, 154 mwN). Den Zahlungsempfänger trifft deshalb eine Aufklärungspflicht, wenn Lastschriften atypisch verwendet werden. Erfüllt er diese Aufklärungspflicht nicht, liegt Betrug zum Nachteil der ersten [X.] vor, wenn dort ein Irrtum erregt und deshalb eine Vermögensverfügung verursacht wird, die bei der ersten [X.] einen Vermögensschaden verursacht, versuchter Betrug dagegen, wenn der Täter einen Irrtum zu erregen glaubt, aber der Bankmitarbeiter die Umstände bereits kennt und aus anderen Gründen die Vermögensverfügung vornimmt.

Nach den Feststellungen des [X.]s hatten die Zeugen [X.].   und [X.].   jedenfalls am 9. August 2006 und der Zeuge [X.], dem die [X.] der [X.] am 10. und 11. August 2006 bei der [X.]zur Genehmigung vorgelegt wurden, den Verdacht einer [X.]. Wie die vorherige Praxis der Lastschriftreiterei durch den Angeklagten gegenüber den drei beteiligten Banken und Sparkassen zu bewerten ist, hat das [X.] nicht näher geprüft. Die Kenntnis des Zeugen [X.]von der [X.] am 10. August 2006 war dem Angeklagten nicht bekannt, weshalb ihm die Anklagebehörde insoweit versuchten Betrug vorgeworfen hat. Auch damit hat sich das [X.] im Urteil nicht erschöpfend auseinandergesetzt.

II. Zum Vorwurf des Betrugs durch Einreichung von Aufträgen zu Blitzüberweisungen durch die [X.]auf nicht näher erläuterte "Veranlassung" des Angeklagten, die – je nach der Art der individuellen Mitwirkung – ein Teil des "uneigentlichen Organisationsdelikts" oder aber rechtlich selbständige Handlung des Angeklagten gewesen sein kann, ist jedenfalls die Beweiswürdigung des [X.]s rechtsfehlerhaft.

1. Der Zeuge [X.]war nicht im Irrtum darüber, dass die ihm zur Genehmigung vorgelegten Überweisungen dazu führen würden, dass die Kreditlinie zunächst überschritten werden würde und dafür keine Kreditsicherheiten für die [X.]vorhanden waren. Die Verursachung eines im [X.]nne von § 263 Abs. 1 StGB relevanten Irrtums konnte insoweit aber noch hervorgerufen werden, indem der Sparkassenmitarbeiter [X.]von dem Angeklagten nicht darüber aufgeklärt wurde, mit einer Einlösung von Gutschriften bei der [X.]am 10. und 11. August 2006 sei nicht mehr zu rechnen, nachdem deren Mitarbeiter ihm am Vortag "unmissverständlich erklärt" hatten, Lastschriften würden dort nicht mehr ausgeführt. Insoweit kommt ein (vollendeter) Betrug durch den Angeklagten in Betracht, bei dem schon die Ausführung der Blitzüberweisungen mangels unmittelbarer und wertgleicher Kompensation einen Vermögensschaden bei der [X.]hervorgerufen hat.

Nach dem [X.] war mit der [X.]stillschweigend vereinbart, dass eine "untertägige Überschreitung der Kreditlinie" geduldet wurde. "Bedingung hierfür war jedoch, dass die Kreditlinie am Vorabend des [X.] – auch unter Berücksichtigung von Gutschriften aus Lastschriftvorlagen – ausgeglichen war und die Zusage der [X.], die Kreditlinie am Abend des jeweiligen [X.] wieder auszugleichen" (Anklageschrift S. 4). Danach bestand eine Täuschungshandlung des Angeklagten gegebenenfalls darin, dass er der [X.], die in die [X.] mit der [X.]nicht einbezogen war, verschwiegen hat, dass die Erfüllung dieser Zusage bei Erteilung der [X.] am 10. und 11. August 2006 nach dem Ergebnis der Erörterungen mit der [X.]am 9. August 2006 nicht mehr realisierbar war. Die Beweiswürdigung des [X.]s, die zu dem Ergebnis einer jedenfalls aus der [X.]cht des Angeklagten erfolgten Duldungszusage der [X.]gelangt ist, erscheint widersprüchlich und ist lückenhaft.

2. a) Der Freispruch beruht insoweit vor allem auf der Annahme, dass nicht auszuschließen sei, der Angeklagte sei nach dem Gespräch mit den Sparkassenvertretern davon ausgegangen, die [X.]werde die [X.] vorübergehend akzeptieren. Dies steht in einem vom [X.] nicht nachvollziehbar aufgelösten Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung, die [X.]habe bereits am 9. August 2006 beschlossen, keine Verfügungen mehr aus Gutschriften mit dem Zusatz "Eingang vorbehalten" zuzulassen.

b) Ferner sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu, dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, die [X.] durch eine Investition des Zeugen Kr.   zu schließen, mit der Feststellung nicht zu vereinbaren, dass dieser Zeuge nur "bei Vorhandensein einer hundertprozentigen [X.]cherheit" zu einer Investition bereit gewesen wäre. Kreditsicherheiten standen dem Angeklagten im [X.] nicht mehr zur Verfügung. Auch lag ein tragfähiges Sanierungskonzept eines Investors nicht vor.

Die bloße Hoffnung des Angeklagten auf künftige Schließung der [X.] mit Hilfe eines Investors war im Übrigen zurzeit der [X.] an die [X.]am 10. und 11. August 2006 nicht geeignet, die das Vermögen der [X.]vermindernde Darlehensvergabe durch Ausführung der [X.] unmittelbar zu kompensieren. Selbst bei einer späteren [X.]alisierung dieser erhofften Sanierungsmöglichkeit hätte allenfalls eine nachträgliche Schadenskompensation stattgefunden.

c) Es fehlt schließlich an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Umstände.

Bei der gebotenen Gesamtschau wäre auch die wirtschaftliche [X.]tuation der Firmengruppe des Angeklagten in der [X.] vom 9. bis zum 11. August 2006 festzustellen und nachvollziehbar zu würdigen gewesen. Nur so wären Erklärungen der Zeugen [X.].   und [X.].   als Mitarbeiter der [X.]bei ihrem Gespräch mit dem Angeklagten am 9. August 2006 sowie die Einschätzung des Zeugen [X.]als Mitarbeiter der [X.]bei der Genehmigung der [X.] am 10. und 11. August 2006 und das diesbezügliche Wissen des Angeklagten nachzuvollziehen.

Als Hintergrund wäre die Tatsache zu berücksichtigen gewesen, dass schon die Darlehensvergabe der [X.].   Kreditbank GmbH im Mai 2004 dazu dienen sollte, eine vorher vom Angeklagten betriebene "[X.]" zu beenden. Welche Vorstellungen der Angeklagte mit der nach Aufdeckung der [X.] von ihm anschließend an jedem Arbeitstag im Jahre 2006 mit zunehmendem Volumen betriebenen [X.] verband, hat das [X.] in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls rechnete er auch mit einer Aufdeckung der [X.] durch Nachprüfungen seitens der [X.].   Kreditbank GmbH. Sein Mitarbeiter [X.]wies ihn mehrfach darauf hin, dass das Lastschriftenkarussell zusammenbrechen werde, sobald eine der beteiligten Banken nicht mehr "mitmache". Warum der Angeklagte auch unter Berücksichtigung dieser Hintergründe und der wirtschaftlichen Gesamtlage seiner Firmengruppe auch noch nach der Erörterung seiner [X.] mit den Mitarbeitern der [X.]am 9. August 2006 bei der Einreichung der [X.] an die [X.]am 10. und 11. August 2006 davon ausgegangen sein soll, diese werde das rechtswidrige Vorgehen vorerst weiter aktiv unterstützen, ist in den Urteilsgründen nicht nachzuvollziehen.

C.

Die [X.]vision des Angeklagten ist unbegründet.

I. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

1. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der [X.] und [X.] jeweils einen [X.] gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG begangen hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem [X.]gistergericht waren falsch. Dabei handelte er nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s auch vorsätzlich.

§ 82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 207. Lfg., § 82 GmbHG Rn. 10). Geschützt wird das Vertrauen der [X.]sgläubiger oder sonstiger interessierter Dritter in den Wahrheitsgehalt der Handelsregistereintragung und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die Vermögenslage der [X.]. Demgemäß geht es bei dem abstrakten Gefährdungstatbestand auch in Bezug auf eine Erhöhung des Stammkapitals um Äußerungsdelikte. § 82 GmbHG soll jeden, der mit der [X.] in Geschäftsverbindung treten will, vor Täuschungen schützen und ihm die Möglichkeit geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. Werden erhebliche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch. [X.] [X.]punkt für die Beurteilung der [X.]chtigkeit einer Angabe ist der Eingang beim [X.]gistergericht. Wenn die Angabe zu dieser [X.] nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im [X.]nne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG. Das trifft auf die Erklärung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen [X.] geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur freien Verfügung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet seien.

Tatsächlich waren die Geldbeträge zum [X.]punkt des Eingangs der Erklärung beim [X.]gistergericht am 19. Mai 2004 noch nicht den Firmenkonten gutgeschrieben. Als die Gutschriften am 27. Mai 2004 erfolgten, war bereits die Treuhandvereinbarung zwischen der [X.].    Kreditbank GmbH und der [X.]vom 17. Mai 2004 wirksam geworden, wonach von den beteiligten Banken keine andere Verfügung als die Zahlung an die [X.]yota [X.] zugelassen wurde. Die Unternehmensgruppe des Angeklagten konnte wegen dieser durch Dritte abgeschlossenen Vereinbarung im gesamten [X.]raum zwischen dem Eingang der Erklärung des Angeklagten beim [X.]gistergericht und dem Abfluss der Mittel an die [X.].   [X.] darüber nicht oder jedenfalls nicht anderweitig verfügen.

Auf den vorherigen Entschluss des Angeklagten zum Ziel der Mittelverwendung kommt es nicht an. Auch die Befriedigung eines Gläubigers der [X.] durch Weiterleitung der an die [X.] geleisteten Einlagenzahlung erfolgt zwar im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der Geschäftsführung (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001 – [X.], [X.], 513, 515). Bei Kapitalerhöhungen wird auch meist schon vorab eine Bestimmung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals getroffen, weshalb die Geschäftsleitung um der Erreichung dieses geschäftlichen Ziels willen an die [X.]erversammlung mit dem Anliegen der Aufbringung zusätzlicher Mittel herantritt. Verwendungsabsprachen sind vor diesem Hintergrund im Allgemeinen unschädlich (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2010 – [X.], [X.]Z 185, 44, 49). Anders liegt es dann, wenn die [X.] letztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten an einen [X.]sgläubiger ist, bei der jede Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsführung ausgeschlossen wird (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 18. März 2002 – [X.], [X.], 965, 966). Eine Falschangabe gegenüber dem [X.]gistergericht im [X.]nne von § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG liegt in einer solchen Konstellation auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage verfügen kann, weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die auf dem Geschäftskonto gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur Rückführung einer Verbindlichkeit verhindert (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], GmbHG, 2. Aufl., § 82 Rn. 124, 229). Das war hier aufgrund der Treuhandvereinbarung der [X.].   Kreditbank GmbH mit der [X.]der Fall.

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, und wegen Gläubigerbegünstigung ist rechtsfehlerfrei.

a) Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im [X.]nne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtlichen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes anzunehmen, ferner bei der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfändung, wenn auf diese Leistung zu diesem [X.]punkt und in der konkreten Art kein Anspruch bestand (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1955 – 5 StR 128/55, [X.]St 8, 55, 56). Das war bei den verfahrensgegenständlichen Forderungsabtretungen des Angeklagten der Fall ([X.] – [X.] der Urteilsgründe), ebenso bei der Übereignung eines Grundstücks (Fall III.2.4) und bei der Bestellung von Grundschulden zur teilweisen [X.]cherung einer Darlehensforderung (Fall [X.]).

b) Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde Forderung ([X.] der Urteilsgründe) geht die [X.]gelung des § 283c StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, [X.]R StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen 2; [X.], StGB, 63. Aufl., § 283c Rn. 11). Im Verhältnis zu § 283 Abs. 1 Nr. 1 stellt § 283c StGB eine Privilegierung dar (vgl. [X.], StGB, 12. Aufl., § 283c Rn. 39).

c) [X.]chtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung des Angeklagten im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) in Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1957 – 1 [X.], [X.]St 11, 145, 147) mit Bankrott durch Verheimlichen von Vermögensgegenständen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 2 StGB).

II. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.

[X.]     

Appl     

     Eschelbach

Zeng     

[X.]n[X.] Dr. Bartel ist
wegen Urlaubsabwesenheit
an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 520/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 17. Dezember 2014, Az: 2050 Js 12603/07 - 10 KLs

§ 82 Abs 1 Nr 3 GmbHG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, Az. 2 StR 520/15 (REWIS RS 2016, 9109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9109

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