Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 2 StR 520/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9119

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:290616U2STR520.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 520/15
vom
29. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Bankrotts
u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 15.
Juni
2016
in der Sitzung am 29. Juni 2016, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

die
Richter am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
die Richterin am [X.]
Dr. [X.],

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung,
Oberst[X.]tsanwältin beim [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich in der Verhandlung,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte freigesprochen wurde.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
4.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Gründungschwindels in zwei Fällen, [X.] in sechs Fällen, davon in einem Fall
in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat
der Senat mit Urteil vom 10.
Juni 2013

2 [X.] ([X.]St
58, 310 ff.) aufgehoben
und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen [X.]s
in zwei Fällen, Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit falscher Versicherung an 1
-
4
-
Eides statt, und wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten bei
Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Von dem Vorwurf
des Betrugs in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der St[X.]tsanwaltschaft
mit der Sachrüge, die auf den
Teilfreispruch beschränkt ist; ihr
Rechtsmittel ist begründet. Der An-geklagte greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er verurteilt wurde; sein
Rechtsmittel
hat keinen
Erfolg.

A.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
[X.] Der
Angeklagte war [X.]er und Geschäftsführer der T.

Auto-
haus [X.]

GmbH, der T.

Autohaus B.

GmbH und der T.

Verwaltungs-
GmbH. Die T.

Verwaltungs-GmbH war Komplementärin der T.

Holding GmbH
& Co KG, die alleinige [X.]erin der T.

Autohaus B.

GmbH und
weiterer
[X.]chtergesellschaften war. Kommanditist der T.

Holding GmbH &
Co
KG war der Angeklagte.
1.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Mai 2004 gewährte
die [X.].

Kredit-
bank GmbH dem Angeklagten ein Darlehen in
Höhe von 2.030.000 Euro. Damit sollten [X.] behoben und eine
vom Angeklagten prakti-zierte Scheckreiterei

beendet werden. Die Darlehenssumme
sollte letztlich
insgesamt dazu verwendet werden, [X.] der [X.].

[X.] zurückzuzahlen. Auf Wunsch des Angeklagten sollte der Darlehensbetrag als Kommanditeinlage in die T.

Holding GmbH & Co KG ein-
gebracht werden, von wo aus
dieser
im Wege der Kapitalerhöhung in Höhe von 1.480.000 Euro in die T.

Autohaus B.

GmbH und in Höhe von
550.000
Euro in die
T.

Autohaus [X.]

GmbH einfließen
sollte.
Mit zwei Schreiben vom 19.
Mai 2004 erklärte
der Angeklagte als Ge-schäftsführer gegenüber dem Registergericht, dass die zur Kapitalerhöhung 2
3
4
5
-
5
-
übernommenen
Stammeinlagen
in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen [X.] geleistet und
nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur
freien Verfügung stünden
und mit Ausnahme der Kosten
nicht durch Verbindlichkeiten
vorbelastet seien.
Tatsächlich wurde der jeweilige [X.] erst am
27.
Mai 2004 den
Firmenkonten gutgeschrieben. Nach der Abrede mit der [X.].

Kre-
ditbank
GmbH war das Kapital
zur Rückzahlung von [X.] an die [X.].

[X.] bestimmt; dies wurde durch Treuhandverein-
barungen der [X.].

[X.] mit
der Kreissparkasse B.

-P.

vom 17.
Mai 2004 sichergestellt, die jede andere Verwendung ausschlossen.
2.
a) Den [X.]en der Firmengruppe drohte spätestens Ende 2005 die Zahlungsunfähigkeit. Zugleich
drohte
dem Angeklagten
persönlich Zahlungsunfähigkeit, weil er in erheblichem Umfang
eine
Mithaftung übernom-men hatte. Er verfügte nicht mehr über weitere Kreditsicherheiten. Die zum Be-trieb der [X.]en erforderliche Liquidität beschaffte er
durch Lastschrif-tenreiterei.

Am 3. Januar 2006 beschloss
die [X.].

[X.], der Firmen-
gruppe des Angeklagten keine weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen. [X.] am 9. August 2006 entschied
die Kreissparkasse B.

-P.

, keine
Verfügungen der T.

Autohaus B.

GmbH über Guthaben mit dem Vermerk

Eingang vorbehalten

zuzulassen. Am 14. August 2006 kündigte sie alle
Kredite der Firmengruppe. Am Folgetag wurden auch bei der Sparkasse [X.]

alle Kredite gekündigt. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts B.

vom
1.
und 2.
November 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
[X.]en
der Firmengruppe eröffnet, durch Beschluss vom 29.
März 2007 auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten.

6
7
8
-
6
-
b) Aufgrund der sich verschlechternden Situation beschloss der Ange-klagte
zu Beginn des Jahres 2006, Bestandteile seines Vermögens beiseite zu schaffen.
Dies setzte er wie folgt um:
[X.]) Durch
Vertrag vom 6. Januar 2006 trat er seinen Eltern eine Forde-rung in Höhe von 120.000 Euro
gegen
die N.

F.

N.

AG ab. Hinter-
grund war die Tatsache, dass die Eltern des Angeklagten dessen Unternehmen
Kreditsicherheiten gewährt hatten
([X.] der Urteilsgründe).
[X.]) Ebenfalls mit Vertrag vom 6. Januar
2006 trat der Angeklagte seinem
Bruder eine Forderung in Höhe von 30.000 Euro gegen das vorgenannte Un-ternehmen ab, weil auch dieser
Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt hatte
(Fall II[X.]2.2 der Urteilsgründe).
[X.]) Angebliche
Bürgschaften der
Eltern des Angeklagten, die tatsächlich nicht existierten,
waren der vorgeschobene Grund zur Abtretung von weiteren Forderungen
an diese
in Höhe von 44.177 Euro gegen die N.

F.

N.

AG und in Höhe von 16.075 Euro gegen die N.

F.

N.

Golf Club GmbH
mit Vertrag vom 8. Februar 2006
(Fall II[X.]2.3 der Urteilsgründe).
[X.]) Am 13.
Januar 2006 übertrug der Angeklagte schenkweise ein Grundstück auf
seinen [X.]
([X.] der Urteilsgründe).
ee) Am
17. November 2006, dem Tag der Stellung des Insolvenzantrags,
bestellte der Angeklagte
den Zeugen C.

und P.

J.

eine Grund-
schuld in Höhe von 100.000 Euro an einer ihm gehörenden Eigentumswohnung zur Sicherung von Darlehensforderungen
in Höhe von insgesamt 80.000
Euro ([X.]
der Urteilsgründe).
ff) Am 16. August 2006 bestellte er den Zeugen M.

und R.

H.

,
die ihm Darlehen in Höhe von 300.000 Euro gewährt hatten, eine Grundschuld 9
10
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12
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15
-
7
-
in Höhe von jeweils 80.000 Euro an zwei ihm gehörenden Grundstücken (Fall [X.] der Urteilsgründe).
gg) Am 5. Februar 2007 gab der Angeklagte im Insolvenzverfahren ge-genüber dem Amtsgericht B.

eine Erklärung über seine Vermögensver-
hältnisse ab, deren Richtigkeit er an Eides Statt versicherte. Dabei verschwieg er,
dass er Alleingesellschafter der Autohaus C.R.

GmbH war, de-
ren [X.]santeile von der Zeugin R.

treuhänderisch für ihn gehalten
wurden
(Fall II[X.]2.7 der Urteilsgründe).
I[X.] Das [X.] hat die Angaben
des Angeklagten über die Aufbrin-gung neuen Kapitals als [X.] gemäß §
82 Abs.
1 Nr.
3 GmbHG in zwei Fällen gewertet. Entgegen der Erklärung des Angeklagten sei-en
die Anlagebeträge zum Erklärungszeitpunkt noch nicht eingezahlt gewesen; außerdem habe das Kapital nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden.
Die im [X.] erfolgten Übertragungen von Vermögenswerten an
die Eltern
des Angeklagten, seinen
Bruder, seinen
[X.] und die Darlehensgeber hat das
[X.]

mit
Ausnahme von [X.] der Urteilsgründe

jeweils als Bankrott gemäß §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB beurteilt, im [X.] als Gläubi-gerbegünstigung
im Sinne von §
283c Abs.
1 StGB.
Im Fall II[X.]2.7 der Urteilsgründe
habe der Angeklagte tateinheitlich Bank-rott begangen und eine
falsche Versicherung an Eides Statt im Sinne des §
156 StGB abgegeben, weil
er seine Beteiligung an der C.R.

GmbH bei
der eidesstattlichen Erklärung gegenüber dem Registergericht verschwiegen habe.
II[X.] Vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs durch zwei rechtlich selbstän-dige Handlungen
hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen.
16
17
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19
20
-
8
-
1.
Nach den
dazu getroffenen Feststellungen
entschloss sich der Ange-klagte spätestens im September 2005, seinen Unternehmen durch Lastschrif-tenreiterei
scheinbare
Liquidität zu verschaffen. Wenn am Ende eines Bankar-beitstags auf einem der Geschäftskonten seiner Unternehmen bei der [X.]

, der Kreissparkasse B.

-P.

oder der Raiffeisenbank

e.G.
eine Überschreitung der Kreditlinie von jeweils 500.000
Euro
drohte,
machte
der Angeklagte sich die Banklaufzeiten
im Lastschriftverfahren
zu Nutze, um formal die Einhaltung der Kreditlinie zu erreichen.
Drohte etwa eine Überschreitung der Kreditlinie auf dem Geschäftskonto der Kreissparkasse B.

-P.

,
wurden
Lastschriften
zugunsten dieses Kontos und zulasten des
[X.] bei der Raiffeisenbank

e.G. eingereicht. Da-
rauf
wurde die Gutschrift sofort erteilt, während die Belastung des bezogenen Kontos erst einen Tag später
erfolgte. Zum Ausgleich der [X.] des belasteten Kontos
wurde am Folgetag ein entsprechender Betrag durch Blitz-überweisung von dem Konto bei der Sparkasse [X.]

auf das Konto bei der
Raiffeisenbank

e.G. überwiesen. Zur Deckung des Fehlbe-
stands auf dem Konto der Sparkasse [X.]

wurden
dann noch
am Überwei-
sungstag zugunsten dieses Kontos Lastschriften
auf das Konto der [X.] B.

-P.

gezogen.
Den Lastschriften
lagen jeweils keine Forderun-
gen
zu Grunde.
Im [X.]
wurde
von dieser [X.] an jedem
Arbeitstag Gebrauch gemacht. Spätestens Anfang
August 2006
fiel dies Mitarbeitern der Kreissparkasse B.

-P.

auf. Am 9. August 2006
führte der Angeklagte mit

deren Sparkassenangestellten
Ri.

und Th.

ein Gespräch darüber.
Das
[X.]
vermochte nicht auszuschließen, dass diese
dem Angeklagten [X.], dass er die ungedeckten Lastschrift

innerhalb
von zwei bis drei Wochen a[X.]auen und
den [X.] auf einen Betrag innerhalb der Kreditlinie
zurückführen solle. Nicht feststellen konnte das Land-gericht
andererseits21
22
-
9
-
deutlich machten, dass ein weiterer Missbrauch des Lastschriftverfahrens ab sofort nicht mehr toleriert und Lastschriften, denen erkennbar keine realen Ge-

Am Abend des 9. August 2006 war die Kreditlinie der T.

Autohaus [X.]

GmbH von 500.000 Euro selbst unter Berücksichtigung von Gutschriften
aus dem Lastschriftenverfahren auf dem Geschäftskonto bei einem Soll von 491.618,40 Euro
fast
ausgeschöpft. Ohne die dann vorliegenden Gutschriften in Höhe von 636.084 Euro aus angeblichen Lastschriften, denen tatsächlich keine Forderungen zu Grunde lagen, wäre die Kreditlinie bei einem Kontostand von 1.127.702,40 Euro sogar um 627.702,40 Euro überschritten worden.
Am
10.
August 2006 überwies die T.

Autohaus [X.]

GmbH dennoch
durch Blitzgiro der
Sparkasse [X.]

in ihrem Auftrag 601.530 Euro auf das
Konto bei der Raiffeisenbank

e.G. und einen weiteren
Betrag
von 98.850 Euro auf ein
Konto bei der F.

Bank [X.]

, also insgesamt
700.380 Euro. Wegen Überschreitung der Kreditlinie wurden diese
Überwei-sungsaufträge
der T.

Autohaus [X.]

GmbH dem
Sachbearbeiter S.

bei der Sparkasse [X.]

vorgelegt, der sie genehmigte. Er
hatte zwar den
Verdacht der [X.],
stellte
aber seine Bedenken im Vertrauen auf die bisher übliche Rückführung der Überschreitung des Kreditrahmens
bis zum Ende des Arbeitstags zurück.

Am 11. August 2006 beauftragte die T.

Autohaus [X.]

GmbH die
Sparkasse [X.]

damit, durch
Blitzgiro 549.880 Euro auf das Geschäftskonto
bei der Raiffeisenbank

e.G. zu überweisen. Diese sollten

durch Lastschriften zulasten des Kontos bei der Kreissparkasse B.

-P.

ausgeglichen werden, jedoch wurden die
dort am 10.
und 11. August 2006 ein-gereichten Lastschriften nicht mehr eingelöst.

23
24
25
-
10
-
Zugunsten des
Angeklagten hat das [X.] angenommen, dass dieser bei den Überweisungsaufträgen an die Sparkasse [X.]

am 10.
und
11.
August 2006 zwar wusste, dass jeweils die dortige Kreditlinie bei ordnungs-gemäßer Handhabung
des Lastschriftverfahrens ohne Sicherheiten für die Sparkasse überschritten wurde. Jedoch sei nicht auszuschließen, dass er auf-grund einer nach seiner Auffassung mit den Zeugen Th.

und Ri.

für die
Kreissparkasse B.

-P.

getroffenen Vereinbarung dies durch Gutschriften
im Lastschriftverfahren würde ausgleichen können.
2.
Der Angeklagte hat behauptet, die Kreissparkasse B.

-P.

habe
durch die Zeugen Th.

und Ri.

am 9.
August 2006 Kenntnis davon gehabt,
dass den Lastschriften keine Forderungen zu Grunde lagen. Mit der [X.] sei
aber bei dem Gespräch am 9.
August 2006
vereinbart worden, dass die Lastschriften innerhalb der nächsten drei Wochen zu reduzieren seien.
Am 11.
August 2006 sei er gegen 14.00 Uhr für ihn überraschend darüber informiert worden, dass die Kreissparkasse keine Lastschriften mehr einlöse. Hätte er ihm möglich gewesen, die [X.] durch eine Investition seitens des Zeugen Kr.

Das [X.] hat diese
Einlassung im [X.] als [X.]. Zwar hätten
die Zeugen Th.

und Ri.

übereinstimmend bekundet,
dem Angeklagten sei bei dem Gespräch am 9. August 2006 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass die Kreissparkasse B.

-P.

keine Lastschriften-
einziehung für seine Unternehmen mehr vornehmen werde. Entsprechendes sei in einem Aktenvermerk des Zeugen Th.

festgehalten worden. Jedoch
sei der dortige
Hinweis darauf, dass die Zeugen den Angeklagten aufgefordert inerseits Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Veränderung [X.] werde

der Vorstellung des Angeklagten zu verstehen. [X.] werde seine Einlassung
dadurch unterstützt, dass seine 26
27
28
-
11
-
Mitarbeiter H.

, Si.

, Re.

und M.

bekundet hätten, der Angeklag-
te sei positiv gestimmt von dem Gespräch bei der Kreissparkasse zurückge-kehrt und habe mitgeteilt, dass die Lastschriften innerhalb von drei
Wochen auszugleichen seien.
3.
Zur
rechtlichen Würdigung hat
das [X.] ausgeführt, der Ange-klagte habe zwar erneut das Lastschriftverfahren zweckwidrig
eingesetzt. Darin habe eine Täuschung der Sparkasse [X.]

gelegen, worauf sie irrtumsbe-
dingt mit den Überweisungen über ihr Vermögen verfügt habe. Der Angeklagte
sei
jedoch aufgrund der von ihm angenommenen Vereinbarung mit der Kreis-sparkasse B.

-P.

nicht davon ausgegangen, dass hierdurch bei der
Sparkasse [X.]

ein Vermögensschaden eintreten werde.
B.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft gegen die Freisprechung des Ange-klagten
vom Vorwurf des (versuchten)
Betrugs in zwei Fällen ist begründet. Im Fall der [X.] hat das [X.] seine
Kognitionspflicht verletzt. Im Fall der Überweisungsaufträge an die Sparkasse [X.]

ist jedenfalls seine
Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft.
[X.] Das [X.] hat den Verfahrensgegenstand nicht ausgeschöpft.
1. Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den [X.] im prozessualen Sinn voll auszuschöpfen, sofern

wie hier

keine rechtlichen Hindernisse im Wege stehen.
Der Umfang des [X.]s ist durch Auslegung der Anklageschrift festzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 29.
Juni 2016

2 [X.]). Der Vorwurf betrifft
hier
nach dem [X.] (S.
3 bis 7 der Anklageschrift) unter der 29
30
31
32
33
-
12
-

, auch
in Verbindung mit dem
Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (S.
30 bis 32 der Anklageschrift),
Be-trug durch .

sowie die Veranlassung von Blitzüberweisungen

am 10.
und 11.
August
2004
(S.
30 ff. der Anklageschrift).
Der [X.] umfasst damit das im konkreten [X.] umschriebene Lastschriftenkarussell
und
nicht nur die Vorlage von Überweisungsaufträgen.
Hat bei einer durch mehrere Personen ausgeführten Deliktsserie ein [X.] einen Beitrag zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten Struktur erbracht, sind [X.] zu einem uneigentlichen Organisationsdelikt zusammenzufassen, durch welches sie für den im Hintergrund Tätigen zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs.
1 StGB zusammengeführt werden. Von dieser Handlungseinheit ausgenommen sind nur die Einzeldelikte, an denen der Täter individuell mitgewirkt hat. Diese sind ihm tatmehrheitlich zuzurechnen
(vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juli 2009

2 [X.], [X.], 103 f.; Beschluss vom 14. Oktober 2014

3
StR 365/14, [X.], 334; Beschluss vom 3.
März 2016

4 StR 134/15; [X.] vom 4.
Mai 2016

3 [X.]). Die einheitliche Tat des Organisati-onsdelikts bildet aber
auch eine Tat im prozessualen Sinn, die durch Anklage-erhebung der Kognition des Gerichts gemäß §
264 Abs.
1 StGB unterworfen wird.
Zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ist es bei ei-nem uneigentlichen Organisationsdelikt, bei dem einem in leitender Funktion des Unternehmens Tätigen die Ausführungshandlungen der Mitarbeiter zuge-rechnet werden, nicht erforderlich, sämtliche Handlungen im Einzelnen in der Anklageschrift mitzuteilen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2012

1
StR 412/11, [X.]St 57, 88, 94; Urteil vom 18. September 2013

2
StR 365/12, [X.]St 59, 11, 13).
34
35
-
13
-
Insoweit unterlag der Komplex der [X.], soweit es um Be-trug oder versuchten Betrug zum Nachteil der
Sparkasse [X.]

geht,
der
Kognition des
[X.]s

264 Abs.
1 StPO). Es hat aber nur das Ende des Lastschriftenkarussells

bewertet, nicht die Gesamtheit der Handlungen des Angeklagten bei dessen
Einrichtung und Aufrechterhaltung.
Schon dabei kann der Tatbestand des Betrugs erfüllt worden sein.
2. Das Lastschriftverfahren stellt ausschließlich
ein Instrument des bar-geldlosen Zahlungsverkehrs dar (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juni 2008

XI
ZR 283/07, [X.]Z 177, 96, 73). Im Rahmen des vertragsgemäßen Lastschriftver-fahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut von dem Konto eines
Zahlungspflichtigen der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen. Diese erste [X.] nimmt Aufträge zum Einzug [X.] herein. Sie ist verpflichtet, nicht eingelöste oder wegen Wider-spruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften zu vergüten. Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank wird eine Vereinbarung getroffen, nach der das Lastschriftverfahren ausschließlich dazu dient, fällige Forderungen einzuziehen. [X.] mit dem Ziel einer Kreditbe-schaffung durch Lastschriften, denen keine Forderungen zu Grunde liegen, ist mit dem Wesen des Lastschriftverfahrens generell nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Urteil vom 15.
Juni 2005

2 StR 30/05, [X.]St 50, 147, 154 mwN). Den Zahlungsempfänger trifft deshalb eine Aufklärungspflicht, wenn Lastschriften atypisch verwendet werden. Erfüllt er diese Aufklärungspflicht nicht, liegt Betrug zum Nachteil der ersten [X.] vor, wenn dort ein Irrtum erregt und des-halb eine Vermögensverfügung verursacht wird, die bei der ersten [X.] einen Vermögensschaden verursacht, versuchter Betrug
dagegen, wenn der Täter einen Irrtum zu erregen glaubt, aber der Bankmitarbeiter die Umstände bereits kennt
und aus anderen Gründen die Vermögensverfügung vornimmt.

36
37
-
14
-
Nach den Feststellungen des [X.]s hatten die Zeugen Th.

und Ri.

jedenfalls am 9.
August 2006 und der Zeuge S.

, dem die
Überweisungsaufträge der T.

Autohaus [X.]

GmbH am 10.
und 11.
August
2006 bei der Sparkasse [X.]

zur Genehmigung vorgelegt wurden, den Ver-
dacht einer [X.]. Wie die vorherige Praxis der Lastschriftreiterei durch den Angeklagten gegenüber den drei beteiligten Banken und Sparkassen zu bewerten ist, hat das [X.] nicht
näher geprüft. Die Kenntnis des [X.] S.

von der [X.] am 10.
August 2006
war dem An-
geklagten nicht bekannt, weshalb ihm die Anklagebehörde insoweit versuchten Betrug vorgeworfen hat. Auch damit
hat sich das [X.] im Urteil nicht erschöpfend
auseinandergesetzt.
I[X.] Zum Vorwurf des Betrugs durch Einreichung von Aufträgen zu
Blitz-überweisungen
durch
die Sparkasse [X.]

-

, die

je nach der Art der individuellen Mitwirkung

n-dige Handlung des Angeklagten gewesen sein kann,
ist jedenfalls die Beweis-würdigung des [X.]s rechtsfehlerhaft.
1. Der Zeuge S.

war nicht im Irrtum darüber, dass die ihm zur
Genehmigung vorgelegten Überweisungen dazu führen würden, dass die [X.] zunächst überschritten werden würde und dafür keine Kreditsicherheiten für die Sparkasse [X.]

vorhanden waren. Die Verursachung eines
im Sinne
von §
263 Abs.
1 StGB relevanten Irrtums
konnte insoweit aber noch [X.] werden, indem
der Sparkassenmitarbeiter S.

von dem Angeklag-
ten
nicht darüber aufgeklärt wurde, mit einer
Einlösung von
Gutschriften bei der Kreissparkasse B.

-P.

am 10.
und 11.
August 2006 sei nicht mehr zu
rechnen, nachdem
deren Mitarbeiter ihm

hatten, Lastschriften würden dort nicht mehr ausgeführt. Insoweit kommt ein
(vollendeter) Betrug durch den Angeklagten in Betracht, bei dem schon
die Aus-38
39
40
-
15
-
führung der Blitzüberweisungen
mangels unmittelbarer und wertgleicher Kom-pensation einen Vermögensschaden bei der Sparkasse [X.]

hervorgerufen
hat.
Nach dem [X.] war mit der Sparkasse [X.]

stillschwei-

[X.]

auch unter Berücksichtigung von Gutschriften aus Last-schriftvorlagen

ausgeglichen war und die Zusage der T.

Autohaus [X.]

GmbH, die Kreditlinie am Abend des jeweiligen [X.] wieder auszu-gleichen(Anklageschrift S.
4). Danach
bestand eine
Täuschungshandlung des Angeklagten gegebenenfalls
darin, dass er der
Sparkasse [X.]

, die in die
[X.] mit der Kreissparkasse B.

-P.

nicht einbezogen
war,
verschwiegen
hat, dass die Erfüllung dieser Zusage
bei Erteilung der Überweisungsaufträge am 10.
und 11.
August 2006 nach dem Ergebnis der Erörterungen mit der Kreissparkasse B.

-P.

am 9.
August 2006 nicht
mehr realisierbar war. Die Beweiswürdigung des [X.]s, die zu dem Er-gebnis einer jedenfalls aus der Sicht des Angeklagten erfolgten Duldungszusa-ge der Kreissparkasse B.

-P.

gelangt ist, erscheint
widersprüchlich und
ist lückenhaft.
2. a) Der Freispruch beruht insoweit vor allem auf der Annahme, dass
nicht auszuschließen sei, der Angeklagte
sei nach dem Gespräch mit den Sparkassenvertretern davon ausgegangen, die Kreissparkasse B.

-P.

werde die [X.] vorübergehend akzeptieren. Dies
steht in einem vom [X.] nicht nachvollziehbar aufgelösten Widerspruch zu der in ande-rem
Zusammenhang getroffenen
Feststellung, die Kreissparkasse B.

-P.

habe
bereits
am 9.
August 2006 beschlossen, keine Verfügungen mehr aus

41
42
-
16
-
b)
Ferner sind
die Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu, dass es dem Angeklagten möglich gewesen wäre, die [X.] durch eine Inves-tition des Zeugen Kr.

zu schließen, mit
der Feststellung
nicht zu vereinba-
ren, dass diesi-zu einer Investition bereit gewesen wäre. Kreditsicherheiten standen dem Angeklagten im [X.] nicht mehr zur Verfügung.
Auch lag ein
tragfä-higes Sanierungskonzept eines Investors nicht vor.

Die bloße Hoffnung des Angeklagten auf künftige Schließung der Liquidi-tätslücke mit Hilfe eines
Investors war im Übrigen zurzeit der Überweisungsauf-träge an die Sparkasse [X.]

am 10.
und
11.
August 2006 nicht
geeignet, die
das Vermögen der Sparkasse [X.]

vermindernde Darlehensvergabe durch
Ausführung der Überweisungsaufträge unmittelbar zu kompensieren. Selbst bei einer späteren Realisierung dieser
erhofften Sanierungsmöglichkeit
hätte
allen-falls eine nachträgliche Schadenskompensation
stattgefunden.
c)
Es fehlt schließlich an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung wesentlichen
Umstände.
Bei der gebotenen Gesamtschau
wäre
auch
die wirtschaftliche Situation der Firmengruppe des Angeklagten in der [X.] vom 9.
bis zum 11.
August 2006
festzustellen
und nachvollziehbar zu würdigen gewesen. Nur so wären
Erklä-rungen der Zeugen Th.

und Ri.

als Mitarbeiter der Kreissparkasse B.

-P.

bei ihrem
Gespräch mit dem
Angeklagten am 9.
August 2006 sowie
die Einschätzung des Zeugen S.

als Mitarbeiter der Sparkasse [X.]

bei der Genehmigung der Überweisungsaufträge am 10.
und 11.
August 2006 und
das diesbezügliche Wissen des Angeklagten nachzuvollziehen.
Als Hintergrund wäre die Tatsache
zu berücksichtigen gewesen, dass schon die Darlehensvergabe der [X.].

[X.] im Mai 2004 dazu
dienen sollte, eine vorher
vom Angeklagten betriebene

zu be-43
44
45
46
47
-
17
-
enden.
Welche Vorstellungen der Angeklagte
mit der nach Aufdeckung der Scheckreiterei von ihm anschließend an jedem Arbeitstag im Jahre 2006 mit zunehmendem Volumen betriebenen [X.] verband, hat
das [X.] in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt. Jedenfalls
rechnete er auch
mit einer Aufdeckung der
[X.] durch
Nachprüfungen seitens der
[X.].

[X.]. Sein Mitarbeiter H.

wies
ihn mehrfach darauf hin,
dass das Lastschriftenkarussell
zusammenbrechen werde, sobald eine der be-teiligten Banken nicht mehr mitmacheauch unter Be-rücksichtigung dieser Hintergründe
und der wirtschaftlichen Gesamtlage seiner Firmengruppe auch noch nach der Erörterung
seiner
[X.] mit den Mitarbeitern
der
Kreissparkasse B.

-P.

am 9.
August 2006 bei der
Einreichung der Überweisungsaufträge an die Sparkasse [X.]

am 10.
und
11.
August 2006 davon ausgegangen sein soll, diese
werde das rechtswidrige
Vorgehen vorerst weiter aktiv unterstützen, ist in den
Urteilsgründen
nicht nach-zuvollziehen.
C.
Die Revision des Angeklagten
ist unbegründet.
[X.] Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.
1.
Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Ge-schäftsführer der T.

Autohaus B.

GmbH und T.

Autohaus [X.]

GmbH

jeweils einen
[X.] gemäß §
82 Abs.
1 Nr.
3 GmbHG be-gangen hat. Dagegen bestehen keine rechtlichen
Bedenken.
Die Erklärungen
des Angeklagten gegenüber dem Registergericht
waren falsch. Dabei handelte er nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-stellungen des [X.]s auch vorsätzlich.

48
49
50
51
-
18
-
§
82 GmbHG verfolgt den Zweck, jede Täuschung der Öffentlichkeit über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern
(vgl. Sch[X.]l in [X.]/Kohlh[X.]s, Strafrechtliche Nebengesetze, 207.
Lfg., §
82 GmbHG Rn.
10). Geschützt wird
das Vertrauen der [X.]sgläubiger oder sonstiger
interessierter
Dritter
in den Wahrheitsgehalt der [X.] und deren Grundlagen oder sonstige öffentliche Mitteilungen über die
Vermögenslage der [X.]. Demgemäß geht es bei dem abstrakten Ge-fährdungstatbestand auch in Bezug auf eine
Erhöhung des Stammkapitals um Äußerungsdelikte. §
82 GmbHG soll jeden, der mit der [X.] in Ge-schäftsverbindung treten will, vor Täuschungen schützen und ihm die [X.] geben, sich durch Einsicht in das Handelsregister und dessen Unterlagen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu unterrichten. [X.] er-hebliche Umstände verschwiegen, wird die Äußerung insgesamt falsch.
[X.] [X.]punkt für die Beurteilung der Richtigkeit einer Angabe ist der [X.] beim Registergericht. Wenn die Angabe zu dieser [X.] nicht mit der Wirk-lichkeit übereinstimmt, ist sie falsch im Sinne von §
82 Abs.
1 Nr.
3 GmbHG. Das trifft auf die Erklärung des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Ge-schäftsführer zu, dass die zur Kapitalerhöhung übernommenen Stammeinlagen in voller Höhe für Zwecke der jeweiligen [X.] geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt worden seien, der Geschäftsführung zur freien Verfü-gung stünden und mit Ausnahme der Kosten nicht durch Verbindlichkeiten vor-belastet seien.
Tatsächlich waren
die Geldbeträge
zum [X.]punkt des Eingangs der Er-klärung beim Registergericht am 19.
Mai 2004 noch nicht den Firmenkonten gutgeschrieben. Als die Gutschriften
am 27.
Mai 2004 erfolgten, war bereits die Treuhandvereinbarung zwischen der [X.].

[X.] und der
Kreissparkasse B.

-P.

vom 17.
Mai 2004 wirksam
geworden, wonach
von den beteiligten Banken keine andere Verfügung als die Zahlung an die [X.]yota [X.] zugelassen wurde. Die Unternehmensgruppe des 52
53
-
19
-
Angeklagten konnte wegen dieser durch Dritte abgeschlossenen Vereinbarung im gesamten [X.]raum zwischen dem Eingang der Erklärung des Angeklagten beim Registergericht
und dem Abfluss der Mittel an die [X.].

[X.]
GmbH
darüber nicht oder jedenfalls nicht anderweitig verfügen.
Auf den vorherigen Entschluss des Angeklagten zum Ziel der Mittelver-wendung kommt es nicht an. Auch die Befriedigung eines Gläubigers der [X.] durch Weiterleitung der an die [X.] geleisteten Einlagenzah-lung erfolgt
zwar
im Allgemeinen in Ausübung der Verfügungsmacht der Ge-schäftsführung (vgl. [X.], Urteil vom 29. Januar 2001

[X.]/00, [X.], 513, 515). Bei
Kapitalerhöhungen wird auch meist schon vorab eine Bestim-mung über die Verwendung des auf die Erhöhung einzuzahlenden Kapitals ge-troffen, weshalb
die Geschäftsleitung um der Erreichung dieses geschäftlichen Ziels willen an die [X.]erversammlung mit dem Anliegen der Aufbrin-gung zusätzlicher Mittel herantritt. Verwendungsabsprachen sind vor diesem Hintergrund im Allgemeinen
unschädlich (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2010

[X.], [X.]Z 185, 44, 49). Anders liegt es
dann, wenn die [X.] letztlich nur die Durchgangsstation einer Leistung des Inferenten
an einen [X.]sgläubiger ist, bei der jede Einwirkungsmöglichkeit der
Geschäftsfüh-rung
ausgeschlossen wird (vgl. [X.], Versäumnisurteil
vom 18.
März 2002

II
ZR 364/00, [X.], 965, 966). Eine Falschangabe gegenüber dem [X.] im Sinne von §
82 Abs.
1 Nr.
3 GmbHG liegt in einer solchen Konstellation
auch vor, wenn der Geschäftsführer nicht über die Anlage [X.] kann, weil die kreditgebende Bank eine Verfügung über die
auf dem [X.] gut geschriebene Beträge zu anderen Zwecken als zur Rückfüh-rung einer Verbindlichkeit verhindert (vgl. MünchKommGmbHG/[X.], GmbHG, 2.
Aufl., §
82 Rn.
124, 229).
Das war hier aufgrund der Treuhandver-einbarung der [X.].

[X.]
mit der Kreissparkasse B.

-P.

der Fall.
54
-
20
-
2.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt,
und wegen Gläubigerbegünstigung ist rechtsfehlerfrei.
a) Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, die sonst in die Insolvenzmasse geflossen wären, liegt im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 Var.
1 StGB vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegen-stand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff wesentlich erschwert. Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch Änderung der rechtli-chen Zuordnung ist auch bei der Übereignung eines Gegenstandes
anzuneh-men,
ferner bei
der Abtretung einer Forderung oder bei einer Verpfändung, wenn auf diese Leistung
zu
diesem [X.]punkt und in der konkreten Art kein An-spruch bestand
(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 1955

5 StR 128/55, [X.]St
8, 55, 56). Das war bei den verfahrensgegenständlichen Forderungsabtretungen des Angeklagten der Fall
(Fälle II[X.]2.1

II[X.]2.3 der Urteilsgründe), ebenso bei der Übereignung eines Grundstücks ([X.]) und bei der Bestellung von Grundschulden zur teilweisen Sicherung einer Darlehensforderung (Fall [X.]).
b) Im Fall der Bestellung einer Grundschuld mit höherem Wert als die zu sichernde
Forderung ([X.] der Urteilsgründe) geht die Regelung des §
283c StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 2.
November
1995

1
StR 449/95, [X.]R StGB §
283 Abs.
1 Nr.
1 Vermögen
2; [X.], StGB, 63.
Aufl., §
283c Rn.
11). Im Verhältnis zu §
283 Abs.
1 Nr.
1 stellt § 283c StGB
eine Privilegie-rung dar (vgl. [X.], StGB, 12.
Aufl., §
283c Rn.
39).
c) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Verurteilung des [X.] im Fall II[X.]2.7 der Urteilsgründe wegen falscher
Versicherung an [X.] (§
156 StGB) in Tateinheit (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1957

1 StR 492/57, [X.]St 11, 145, 147) mit Bankrott
durch Verheimlichen
von Vermögensgegenständen (§
283 Abs.
1 Nr.
1 Var.
2
StGB).
55
56
57
58
-
21
-
I[X.] Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei.
[X.] [X.] Eschelbach

[X.]
Rin[X.] Dr. [X.] ist

wegen Urlaubsabwesenheit

an der Unterschrift gehindert.

[X.]
59

Meta

2 StR 520/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 2 StR 520/15 (REWIS RS 2016, 9119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9119

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2 StR 520/15

2 StR 195/12

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II ZR 12/08

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