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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:070318BIVZR35.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 35/18
vom
7.
März 2018
in dem Rechtsstreit
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Dr.
Karczewski, die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.]
[X.]
am 7.
März 2018
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Sprungrevi-sion gegen das Zweite Versäumnisurteil des [X.] vom 21.
November 2017 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Der Antrag ist nicht statthaft, weil ihm keine schriftliche Erklärung der Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt ist (§
566 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 Satz
4 ZPO). Im Übrigen ist der Antrag unzu-lässig, da er nicht innerhalb der [X.] von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesge-richtshof eingereicht (§
566 Abs.
2 Satz
2 i.V.m. §
548 ZPO) und nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Der Gegenstandswert für das
Zulassungsverfahren wird
[X.]
[X.]
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. [X.]
Meta
07.03.2018
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. IV ZR 35/18 (REWIS RS 2018, 12746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12746
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