Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. VIII ZR 330/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4913

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[X.] [X.]/06 vom 6. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 233 B, 566 Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand auch dann möglich, wenn die schriftliche [X.] des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisions-gericht eingereicht worden ist. [X.], Beschluss vom 6. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: 1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des [X.] vom 6. Oktober 2006 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2006 wird zugelassen. - 3 - Gründe: 1 1. Der Klägerin ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). 2 Die Klägerin, der das Urteil des [X.] am 27. November 2006 zu-gestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur [X.] der Sprungrevision (§ 566 Abs. 2 Satz 2, § 548 ZPO) versäumt. Die am 21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006 genügte den Anforderungen des § 566 Abs. 2 Satz 4, § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erklärung der Einwilli-gung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt war. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der [X.] des ersten [X.] an. Die Einwilligungserklärung kann zwar nach § 566 Abs. 2 Satz 4 [X.]. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten [X.] abgegeben werden. Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unter-zeichnete Einwilligungserklärung jedoch im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht ([X.] 92, 76, 77 ff.). Der Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag, der fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10. Januar 2007 auf das Fehlen des Originals der Einwilligungserklärung am 11. Januar 2007 bei Gericht eingegangen ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und 3 - 4 - dem das handschriftlich unterzeichnete Original der Einwilligungserklärung [X.] war (§ 236 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 1 ZPO), Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision zu gewähren, da sie ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozess-bevollmächtigten an der Einhaltung dieser Notfrist gehindert war (§ 233 ZPO). 4 a) Gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision kann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist ([X.]/[X.], aaO, Rdnr. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 566, Rdnr. 3; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 566a ZPO, Rdnr. 4; [X.]/Schütze/Prütting, ZPO, 3. Aufl., § 566, Rdnr. 6; differenzierend Bepler NJW 1989, 686, 689 f.). Die Zustimmungserklärung ist zwar eine selbständige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erklärung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Versäumung - auch soweit sie nur die Zustimmungserklärung betrifft - Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann ([X.], Beschluss vom 2. März 1994 - 1 RK 58/93, [X.] 94180 unter Aufgabe von [X.], Beschluss vom 15. März 1978 - 1 RA 33/77, [X.] 78188; vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 [X.], juris, unter II 2 a). b) Die Antragstellerin war ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ih-res Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision gehindert (§ 233 ZPO). 5 Allerdings gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, [X.] zu sorgen, dass eine [X.] rechtzeitig erstellt wird und [X.] - 5 - halb der Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der [X.] darf jedoch auch Aufgaben, die für den Zugang eines fristwahren-den Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverlässige Bürokräfte zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn es sich dabei lediglich um bü-romäßige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt ([X.], Beschluss vom 23. März 1995 - [X.], NJW 1995, 2105). Hat der [X.] ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die zuverlässige Erledigung dieser Aufgaben getroffen, sind Fehler, die seinen Bürokräften bei der Aufgabenerledigung unterlaufen, nicht ihm und damit auch nicht der von ihm vertretenen [X.] zuzurechnen. Denn einer [X.] ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, nicht aber dasjenige seines Büropersonals zu-zurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.). So darf der Rechtsanwalt sein zuverlässiges Büropersonal allgemein anweisen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen; ist eine bei Gericht fristgerecht eingereichte [X.] oder Rechtsmittelbegründungsschrift dennoch nicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wer-den (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - [X.] ZR 12/95, [X.], 538, unter [X.], m.w.N.). In gleicher Weise darf der [X.] einer zuverlässigen Bürokraft die Überprüfung überlassen, ob dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision das Original der [X.] beigefügt ist. Denn auch dabei handelt es sich ledig-lich um eine büromäßige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen. Ist dem [X.] eingereichten Antrag auf Zulassung der Revision dessen ungeachtet nicht die Einwilligung des Antragsgegners in die Übergehung der Berufungsinstanz beigefügt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. So verhält es sich hier. 7 - 6 - Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versiche-rung ihres Prozessbevollmächtigten sowie von dessen [X.] glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Rechts-anwaltsfachangestellte bereits bei dem Diktat des "Rahmens" der [X.] angewiesen hat, den Hinweis im Schriftsatz auf die [X.] zu markieren, weil das - bereits vorliegende - Original der Erklärung beigefügt werden müsse, andernfalls die Rechtsmitteleinlegung unwirksam sei. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes und Entfernung der Markierung habe er seine - bis dahin stets zuverlässige - Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der [X.] das [X.] und das Original der Einwilligungserklärung beigefügt werden müss-ten. Er habe seine Mitarbeiterinnen ferner darüber unterrichtet - und diese [X.] sich bis dahin stets daran gehalten -, dass eine mit einem Schriftsatz vorzu-legende Erklärung dem für das Gericht bestimmten Schriftsatz im Original, wie sie in der Kanzlei eingegangen sei, und nicht in Kopie beigefügt werde, das Original also nicht in der Handakte verbleibe. 8 Durch diese allgemeinen Anweisungen an seine Mitarbeiterinnen und die besondere Anweisung an die mit der Fertigung der Zulassungsschrift betraute Rechtsanwaltsfachangestellte hatte der Prozessbevollmächtigte der Antragstel-lerin organisatorisch ausreichend gewährleistet, dass das Original der [X.] beigefügt wird und nicht etwa - wie [X.] - in der Handakte verbleibt. Wenn im konkreten Fall dennoch ein Feh-ler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten, das dem Wiedereinsetzungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegensteht. 9 - 7 - 2. Die Sprungrevision der Klägerin ist zuzulassen (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von einer Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. 10 [X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -

Meta

VIII ZR 330/06

06.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. VIII ZR 330/06 (REWIS RS 2007, 4913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4913

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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