Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2019, Az. 2 ARs 8/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 9863

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Gegenstand

Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 1. November 2018 wird aufgehoben.

2. Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 4. Januar 2013 (35 [X.]) ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe

1

Der Senat schließt sich dem Antrag des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim [X.] übertragen hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des [X.] vom 4. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des [X.] vom 26. Oktober 2012 zuständig.

Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten [X.] schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.]; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht ([X.] NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; [X.] NStZ-RR 2013, 326; [X.] in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30). So liegt der Fall hier: [X.] des [X.] als Gericht des ersten [X.] – in dieser Sache befand sich der Verurteilte ausschließlich in Untersuchungshaft; am 2. Mai 2012 wurde er aus der Haft entlassen (siehe [X.] [X.]; siehe Beschluss des [X.] vom 26. November 2018 und Blatt 221 Band I[X.]) - war spätestens mit Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft (siehe Band I Blatt 153 [X.]) mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des weiteren Urteils des [X.] am 6. Februar 2017 (siehe [X.] Blatt 229 [X.]) ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache (siehe [X.] Blatt 232 [X.]) allerdings in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging damit aber die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] über.“

[X.]     

        

[X.]     

        

Ri[X.] Prof. Dr. Krehl ist
krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.

                                   

[X.]

        

Zeng     

        

Grube     

        

Meta

2 ARs 8/19

27.02.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 453 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2019, Az. 2 ARs 8/19 (REWIS RS 2019, 9863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9863

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