Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2018, Az. 2 ARs 203/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5278

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Gegenstand

Strafvollstreckung: Sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für einen Aussetzungswiderruf während der Vollstreckung von Organisationshaft vor Verlegung in den Maßregelvollzug


Tenor

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - [X.] vom 15. Dezember 2016 (Aktenzeichen: 13 [X.]) ist das

Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.].

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.] verurteilte den Angeklagten am 15. Dezember 2016 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat unter Strafaussetzung zur Bewährung.

2

Mit seit dem 16. August 2017 rechtskräftigen Urteil vom 8. August 2017 verurteilte ihn das [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. In diesem Verfahren befand sich der Verurteilte vom 28. Februar 2017 bis zum 15. August 2017 in Untersuchungshaft. Vom 16. August 2017 bis zum 26. November 2017 wurde gegen ihn in der [X.]     Organisationshaft vollstreckt. Vom 27. November 2017 bis zum 28. Dezember 2017 befand er sich im Maßregelvollzug in der [X.], seit dem 29. Dezember 2017 in der [X.] Klinik ...     .

3

Die Staatsanwaltschaft [X.] beantragte am 17. August 2017 beim Amtsgericht [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 widerrief das [X.] nach Anhörung des Verurteilten die Strafaussetzung zur Bewährung. Diesen Beschluss hob das [X.] am 15. Februar 2018 mit der Begründung auf, nicht das [X.], sondern das [X.] sei für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig gewesen.

4

Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat sich das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für unzuständig erklärt. Auch das [X.] hat mit Beschluss vom 24. April 2018 seine Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt und das Verfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem [X.] vorgelegt.

II.

5

1. Als gemeinsames oberes Gericht der Landgerichte [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) und [X.] ([X.]) ist der [X.] gemäß § 19 StPO zur Entscheidung des negativen [X.] berufen, nachdem sich die Landgerichte [X.] und [X.] durch unanfechtbare Entscheidungen für örtlich unzuständig erklärt haben. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 15. Februar 2018 hat das [X.] die örtliche Unzuständigkeit des [X.] [X.] für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung festgestellt.

6

2. Die nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung obliegt gemäß §§ 453, 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 463 Abs. 1 StPO der Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.].

7

a) Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer war seit dem 16. August 2017 begründet, weil an diesem Tag aufgrund der Rechtskraft des Urteils des [X.] [X.] vom 8. August 2017 die in der [X.]    vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft überging.

8

Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maßregelvollzug am 27. November 2017 Organisationshaft vollstreckt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 [X.], NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 28. Juli 2015 - 2 [X.], juris Rn. 4; [X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 -, [X.], 295 f.; [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.] § 462a StPO Rn. 6; [X.] in [X.], [X.], [X.]., § 462a StPO Rn. 3). Denn die Organisationshaft ist zunächst Strafhaft (Pohlmann/[X.], [X.], 9. Aufl., § 44a Rn. 3b). Bei der Organisationshaft, deren Dauer regelmäßig zunächst nicht feststeht, handelt es sich auch nicht lediglich um eine kurzfristige vorübergehende Aufnahme, die als solche nicht zuständigkeitsbegründend wirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, [X.], 86). Die anerkannten Beispiele einer kurzfristigen vorübergehenden Aufnahme wie etwa die Verschubung, die Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder eine ärztliche Untersuchung sind mit der typischerweise mehrere Wochen dauernden und hinsichtlich ihres Endes zunächst nicht fixierten Organisationshaft nicht vergleichbar ([X.], Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09, [X.], 295 f.).

9

b) Die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] ist örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für den Widerruf einer Bewährung bestimmt sich gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO danach, in welchem Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zu dem Zeitpunkt befindet oder zuletzt befand, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit gegeben war (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 [X.], NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 [X.], [X.], 263 f.; [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 16). Eine mit der ersten Befassung begründete örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 2 [X.], [X.], 263 f.; [X.], 7. Aufl., § 462a Rn. 21).

aa) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 [X.], [X.], 358). Dies war spätestens mit Weiterleitung des [X.] an die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] am 25. August 2017 der Fall.

bb) Die Verlegung des Verurteilten in die [X.]-Klinik in ...    am 27. November 2017 ließ die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] unberührt. Ein [X.] von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen tritt nicht ein, solange erstere noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst war, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörenden Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 2 [X.], NStZ-RR 2018, 190 f.; Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, [X.], 86). Eine abschließende Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung ist - nach der Aufhebung des Beschlusses des [X.] [X.] vom 9. Januar 2018 durch das [X.] - noch nicht erfolgt. Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] wird deshalb über den Widerruf erneut zu entscheiden haben.

Appl     

        

Krehl     

        

     Eschelbach

        

Bartel     

        

RiBGH Grube ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.

        
                          

Appl   

        

Meta

2 ARs 203/18

31.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 19 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 463 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2018, Az. 2 ARs 203/18 (REWIS RS 2018, 5278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5278

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3 Ws 44/09

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