Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2020, Az. B 14 AS 302/19 B

14. Senat | REWIS RS 2020, 2430

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen - Verletzung der Wartepflicht - Vornahme von Amtshandlungen vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs - Heilung durch die Zurückweisung des Befangenheitsantrags - absoluter Revisionsgrund - Erhebung einer Anhörungsrüge


Tenor

Der Klägerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 17. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass der Klägerin wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Die Klägerin beruft sich allein auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, konnte dessen Voraussetzungen aber nicht hinreichend aufzeigen.

3

Die Klägerin hat eine Verletzung gegen die "[X.]" (Handlungsverbot) des abgelehnten [X.]s (§ 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO) schlüssig vorgetragen. In dem Zeitpunkt, in dem das [X.] die Wiederaufnahmeklagen als unzulässig verworfen hat (17.9.2018), war der die Befangenheitsanträge der Klägerin gegen beteiligte [X.] als unbegründet zurückweisende Beschluss noch nicht wirksam, weil dies nach § 133 Satz 2 SGG die Zustellung des Beschlusses voraussetzt, die erst am 19.9.2018 erfolgte. Ein Verfahrensfehler ist damit aber nicht schon hinreichend dargelegt, weil die Verletzung der "[X.]" durch die (wirksame) Zurückweisung des [X.] geheilt wurde (vgl [X.] vom [X.] - B 9 SB 24/00 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]9 für die Mitwirkung und Verkündung einer Entscheidung vor Zustellung des Beschlusses über den Befangenheitsantrag), auf die die Beschwerdebegründung ebenfalls eingeht.

4

Vor diesem Hintergrund könnte ein § 202 SGG iVm § 547 [X.] 3 ZPO (Mitwirkung eines abgelehnten [X.]s bei erfolgreichem Ablehnungsgesuch) entsprechender Fall nur angenommen werden, wenn das [X.] über das Ablehnungsgesuch der Klägerin nicht entschieden oder es für begründet erklärt hätte oder seine Zurückweisung des [X.] auf willkürlichen Erwägungen beruhte (vgl [X.] vom [X.] - B 9 SB 24/00 B - [X.] 3-1500 § 160a [X.]9 S 55). Hierfür ist auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das [X.] habe in der Hauptsache ihr tatsächliches Begehren nicht richtig erfasst (vgl § 123 SGG), hat sie eine willkürliche Behandlung ihres [X.] nicht dargelegt.

5

Die Klägerin hat von vornherein keine Verletzung der "[X.]" dargelegt, soweit sie rügt, die von ihr abgelehnten [X.] hätten mit ihrer Endentscheidung warten müssen bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge (§ 178a SGG), die sie gegen den Beschluss über ihre Befangenheitsanträge erhoben hatte. Die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge steht der Erledigung des [X.] iS des § 47 Abs 1 ZPO nicht entgegen (BFH vom 8.7.2013 - III B 149/12 - juris Rd[X.]5 mwN). Danach bestand vorliegend kein Handlungsverbot mehr, denn die Klägerin hat die Anhörungsrüge ausweislich der Beschwerdebegründung erst erhoben, nachdem die Endentscheidung erlassen und zugestellt war.

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Dies gilt insbesondere für die nicht näher begründete Rüge der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 302/19 B

03.02.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Hamburg, 17. Oktober 2011, Az: S 6 AS 2353/11 ua

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 133 S 1 SGG, § 133 S 2 SGG, § 178a SGG, § 202 S 1 SGG, § 47 Abs 1 ZPO, § 46 Abs 1 ZPO, § 547 Nr 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2020, Az. B 14 AS 302/19 B (REWIS RS 2020, 2430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2430

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