Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 115/09

26. Senat | REWIS RS 2011, 9881

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ADULT WEBMASTER EMPIRE" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 68 328.4

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 2. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen

2

„Klasse 38: Bereitstellen von Online-Foren zur Übertragung von Nachrichten zwischen [X.], die Websites für Erwachsene betreffen; Bereitstellen von schwarzen Brettern zur elektronischen Übertragung von Nachrichten zwischen [X.], die Websites für Erwachsene betreffen; Bereitstellen von [X.], die den [X.] zu den globalen Webpages übertragen“

3

bestimmten Wortmarke

4

[X.] [X.] [X.]

5

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,  zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

6

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei erkennbar aus drei englischsprachigen Wörtern gebildet. Der Begriff „[X.]“ habe die Bedeutung „Erwachsene(r)“. Der weitere Begriff „[X.]“ bezeichne einen Netzverwalter im [X.] und sei als solcher bereits in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen. Das Wort „[X.]“ habe die ursprüngliche Bedeutung „[X.]“ bzw. „Imperium“. Die angemeldete Wortfolge insgesamt bezeichne den Bereich eines Adult Webmasters im [X.]. Die von den in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich durchweg um [X.]nutzer handele und die an die Verwendung englischsprachiger Begriffe im [X.] gewöhnt seien und diese verstünden, sähen in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen beschreibenden Sachhinweis auf den Bereich eines Netzverwalters bzw. Webmasters, der [X.]seiten für die Erwachsenenunterhaltung konzipiere, programmiere und warte. Die angemeldete Marke werde im [X.] auch schon zur schlagwortartigen Bezeichnung von Dienstleistungen, die für einen „adult webmaster“ bestimmt sind bzw. von einem solchen erbracht werden, beschreibend verwendet, was dem Verständnis dieser Bezeichnung als Marke ebenfalls entgegenstehe.

7

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie räumt ein, dass „[X.] [X.]“ die gebräuchliche Bezeichnung für einen Netzwerk-Administrator sei, ist jedoch im Übrigen der Auffassung, dass die angemeldete Gesamtbezeichnung für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen keine glatt beschreibende Angabe darstelle. Bei dem Begriff „[X.]“ werde der Verkehr nicht an einen Bereich im [X.], sondern an das frühere [X.] Weltreich denken. Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung sei der Begriffsgehalt der angemeldeten Marke aber nebulös und aus sich heraus nicht verständlich. Insoweit unterscheide sich die angemeldete Marke auch von zurückgewiesenen Bezeichnungen wie „EROTIC [X.]“ oder „[X.] OF [X.]“, die einfach auf ein vollumfassendes Angebot in den entsprechenden Bereichen hinwiesen. Im Übrigen verweist die Anmelderin auf eine Anzahl ihrer Ansicht nach mit der angemeldeten Marke vergleichbarer eingetragener Marken mit dem Bestandteil „[X.]“, die zwar keinen Eintragungsanspruch für die angemeldete Marke begründen könnten, bezüglich derer es jedoch der Angabe von Gründen bedürfe, weshalb von der entsprechenden Eintragungspraxis abgewichen werde.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 26. September 2006 und vom 8. April 2009 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Bestimmung bedeutet die Eignung einer Marke, die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter ihrer betrieblichen Herkunft nach unterscheidbar zu machen ([X.] GRUR 2003, 604, 608, [X.] – [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann ([X.] GRUR 2003, 55, 57 f. Nr. 51 – [X.]; [X.], 395, 397, Rdn. 18 – [X.] m. w. N.). Da die Frage der Unterscheidungskraft konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, vermag eine Ware für bestimmte Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt ([X.] GRUR 2004, 674, 677, Nr. 73 bis 78 – Postkantoor; [X.], 425, 436, Nr. 32 – MT&C/BMW).

Die Unterscheidungskraft fehlt in erster Linie Angaben und Zeichen, die die in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreiben oder die einen engen sachlichen beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen aufweisen ([X.] a. a. [X.]. 19 und 28 - [X.]), aber auch gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache, wenn sie stets nur als solche in ihrer ursprünglichen, nicht markenmäßigen Bedeutung und deshalb nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 19 und 45- [X.]; [X.], 1071, 1072, Rdn. 25 – Kinder II).

Hiervon ausgehend ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen, für die sie gemäß der Anmeldung eingesetzt werden soll, zu verneinen.

Auch die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Bezeichnung „[X.] [X.]“ um einen glatt beschreibenden Hinweis auf einen Netzverwalter bzw. einen Netzwerk-Administrator handelt, der für Erwachsene bestimmte [X.]seiten konzipiert, programmiert oder anderweitig betreut bzw.- allgemein ausgedrückt - den Zugriff auf solche Seiten bereitstellt. Sie stellt ferner nicht in Abrede, dass der weitere in der angemeldeten Marke enthaltene Begriff „[X.]“ die von der Markenstelle ermittelte ursprüngliche Bedeutung „(Welt)[X.]“ hat, mit der es seit langem bereits auch in den [X.] Wortschatz Eingang gefunden hat. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird der Begriff „[X.]“ aber auch im Inland nicht nur als Hinweis auf das einstige [X.] Weltreich verwendet und verstanden, sondern auch außerhalb dieses geschichtlichen und politischen Zusammenhangs als Hinweis auf ein anderweitiges [X.] bzw. Imperium verwendet. So sind beispielsweise in dem [X.] bzw. Deutsch-Englisch- [X.]wörterbuch „dict.cc“ auf der [X.]seite „http://www.dict.cc“, auf die die Anmelderin vor der Entscheidung hingewiesen worden ist, die Begriffe „media empire“ und „[X.]“ verzeichnet. Des Weiteren ergibt sich aus der der Anmelderin mit dem angegriffenen Beschluss übersandten „[X.] zu den Wörtern „[X.]“, dass der Begriff „[X.]“ im [X.] insbesondere im Zusammenhang mit [X.]spielen in seiner allgemeinen Bedeutung „[X.]“ bzw. Imperium“ überaus häufig verwendet wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die hier maßgeblichen inländischen Nutzer und Interessenten von [X.] und -foren mit Angeboten für Erwachsene diesen Begriff kennen und in den vorgenannten Bedeutungen verstehen. Dann kann und muss aber auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass die hier maßgeblichen inländischen Verkehrskreise, also die Abnehmer und Nutzer der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sowie die Konkurrenten der Anmelderin, die angemeldete Marke als Hinweis auf das [X.] bzw. den Bereich (irgend)eines, nicht näher bezeichneten [X.]  [X.]S und dessen umfangreiches Angebot und nicht als Hinweis auf die Herkunft so bezeichneter Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstehen.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin unterscheidet sich die angemeldete Marke in ihrem Aufbau und ihrem Begriffsgehalt, was die Beurteilung der Unterscheidungskraft betrifft, nicht maßgeblich von den zuvor bereits als schutzunfähig erachteten Bezeichnungen „EROTIC [X.]“ und „“[X.] OF [X.]“; denn sie enthält neben dem auf die [X.] und ein umfassendes Angebot hinweisenden Begriff „[X.]“ auch nur die Bezeichnung des Tätigkeitsgebiets sowie zusätzlich der Funktion des Anbieters der Dienstleistungen.

Bei den in Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, auch durchweg um solche, die einen Zugang zu [X.]seiten für Erwachsene ermöglichen, so dass ein enger sachlicher und beschreibender Bezug der angemeldeten Marke zu diesen Dienstleistungen besteht.

Die von der Anmelderin in der Beschwerdebegründung aufgeführten [X.] Marken und Gemeinschaftsmarken, die neben weiteren Wortelementen auch den Begriff „[X.]“ enthalten und für Waren und Dienstleistungen des Computer- und [X.]sektors eingetragen worden sind, sind nicht geeignet, eine für die Anmelderin günstigere Beurteilung der angemeldeten Marke herbeizuführen. Maßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob die Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu versagen ist, ist die Prüfung, ob eines der in § 8 Abs. 1 und 2 [X.] genannten Schutzhindernisse gegeben ist. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Sie sind jedoch keinesfalls bindend, denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzliche geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgeblich ([X.] [X.] 2009, 201, Rn. 14 ff. - Bild digital u. a./Präsident DPMA; [X.] [X.] 2011, 68, 69, Nr. 10 - [X.]). Auf das Vorbringen von voreingetragenen identischen oder ähnlichen Marken braucht auch nicht näher eingegangen zu werden, weil zum einen (nicht begründeten) Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden kann ([X.] a. a. O., Rn. 18; [X.] a. a. O., Nr. 12). Es bedarf deshalb auch im vorliegenden Fall angesichts der Tatsache, dass der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen aus den zuvor im Einzelnen dargelegten Gründen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, keines näheren [X.] auf die von der Anmelderin angeführten, von ihr für vergleichbar mit der angemeldeten Marke erachteten eingetragenen Marken.

Die Beschwerde der Anmelderin konnte angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben.

Meta

26 W (pat) 115/09

02.02.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.02.2011, Az. 26 W (pat) 115/09 (REWIS RS 2011, 9881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9881

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 555/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WebPräsentation" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 556/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WebMeeting" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


26 W (pat) 576/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "ROMAN EMPIRE/EMPIRE" – Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine …


24 W (pat) 541/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "web.Analysis" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 534/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "WebShare" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 576/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.