26. Senat | REWIS RS 2011, 4083
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Markenbeschwerdeverfahren – "ROMAN EMPIRE/EMPIRE" – Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 304 33 481
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 10. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die für die Waren
„Klasse 32: Biere, Wasser- und Mineralwasser, alkoholfreie Getränke, Softdrinks
Klasse 33: alkoholische Getränke, insbesondere Wodka;
[X.]: Zigaretten und Tabakerzeugnisse“
eingetragene Wortmarke 304 33 481
[X.] [X.]
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
[X.]: „Tabakwaren, insbesondere Zigaretten und Filterzigaretten, Raucherartikel (ausgenommen Tabakpfeifen); Streichhölzer“
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 300 94 511
[X.].
Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen beiden Marken bestehe nicht die Gefahr einer Verwechslung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Zwar stünden sich die von beiden Marken beanspruchten Waren „Zigaretten“ in [X.] als identisch gegenüber. Auch die übrigen von der Widersprechenden beanspruchten Waren der [X.], die alle unter den angemeldeten Oberbegriff „Tabakwaren“ f[X.] könnten, seien identisch bzw. hochgradig ähnlich zu Tabakerzeugnissen, für welche die angegriffene Marke eingetragen ist. Demgegenüber bestehe zwischen den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Tabakwaren, [X.] und Streichhölzern keine Ähnlichkeit zu den im Übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Getränken, so dass der Widerspruch für die Waren „Biere, Wasser und Mineralwasser, alkoholfreie Getränke, Softdrinks, alkoholische Getränke, insbesondere Wodka“ schon aus diesem Grunde zurückzuweisen sei. Die Widerspruchsmarke sei lediglich unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil sie für die mit „[X.]“ gekennzeichneten Waren in werbemäßiger Weise den subjektiven Eindruck erwecke, diese stammten aus der nicht bestimmbaren Region eines Imperiums und entsprächen daher bestimmten, gehobenen Qualitätsansprüchen. Die angegriffene Marke werde nicht durch einen ihrer beiden Wortbestandteile geprägt. In ihrer Kombination beschrieben diese vielmehr den bekannten Ausdruck „Römisches Imperium“ bzw. „[X.]“ und wiesen so auf einen Epochenabschnitt der klassischen Antike hin. Dies führe dazu, dass sich im [X.] beide Marken in vollem Umfang gegenüberstünden und eine Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht aus diesem Gründe auszuschließen sei. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Insbesondere habe die Widersprechende für ihr Markenwort weder eine erhöhte Verkehrsgeltung noch das Bestehen einer benutzten Markenserie geltend gemacht. Auch sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr seien nicht ersichtlich.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie geht von einer normalen Kennzeichnungskraft ihrer Marke aus und vertritt die Auffassung, die angegriffene Marke werde durch den Begriff „[X.]“ geprägt. Beide Marken seien unmittelbar klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Der Verkehr werde sie zudem gedanklich miteinander in Verbindung bringen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. [X.], und annehmen, dass es sich bei der angegriffenen Marke, die eine geographische Angabe enthalte, um den Stammbestandteil einer Markenserie der Widersprechenden handele, welcher zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Zigaretten und Tabakerzeugnisse um den Begriff „römisch“ ergänzt werde.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 15. Oktober 2010 aufzuheben und die Marke 304 33 481 „[X.] [X.]“ zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle für [X.] vom 15. Oktober 2010 ist die Gefahr von Verwechselungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zwischen den sich hier gegenüberstehenden, u. a. für identische Waren der Klassen 34 beanspruchten Zeichen „[X.] [X.]“ und „[X.]“ hinreichend sicher auszuschließen.
Für die Frage der Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 594, 596- Ferrari-Pferd; [X.], 437, 438 - Lila-Schokolade; [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ([X.], 1067, 1068 – [X.]/OVK) ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „[X.] [X.]“ und „[X.]“ zu verneinen.
Die von der angegriffenen Marke in [X.] beanspruchten Waren „Zigaretten und Tabakerzeugnisse“ sind identisch mit den von der Widersprechenden beanspruchten „Tabakwaren, insbesondere Zigaretten und Filterzigaretten“. „Streichhölzer“ sind diesen Waren ohne weiteres ähnlich (vgl. [X.] PROMA 26 W (pat) 119/04 - red full flavour/Red). Für „Raucherartikel“ wie Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarrenabschneider, Feuerzeuge und Aschenbecher zu „Tabakerzeugnissen“ ist von einer [X.]falls durchschnittlichen Ähnlichkeit auszugehen (vgl. jeweils [X.] PROMA 26 W (pat) 92/97 - [X.]/[X.]; 26 W (pat) 205/95 - [X.]/[X.]; 26 W (pat) 171/94 - [X.]/[X.] & CO). Beide Waren werden zwar aus unterschiedlichen Rohstoffen und in verschiedenen Herstellungsprozessen gewonnen. Sie ergänzen sich jedoch in ihrer Funktion und werden gemeinsam in [X.] zum Kauf angeboten. Gelegentlich werden „Raucherartikel“ zudem von Tabakwarenherstellern als Merchandisingartikel verwendet. Dass der durchschnittliche, an [X.] interessierte Kunde der Auffassung sein könnte, auch die von der Inhaberin der angegriffenen Marke in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Getränke und die „Tabakwaren, insbesondere Zigaretten und Filterzigaretten, Raucherartikel (ausgenommen Tabakpfeifen); Streichhölzer“, für die die Widerspruchsmarke geschützt ist, stammten aus denselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. [X.] [X.], 922, 924 (Nr. 29) - [X.]; [X.]. 1999, 734, 736 (Nr. 21) - [X.]), ist demgegenüber auszuschließen. Diese Waren sind einander unähnlich.
Entgegen der von der Widersprechenden geäußerten Ansicht ist die Widerspruchsmarke nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Bei den beanspruchten „[X.]“ kann es sich um kunstgewerbliche Gegenstände handeln, die im Empire-Stil gehalten sind. „Empire“ bezeichnet u. a. einen Kunststil zu Beginn des 19. Jahrhunderts (vor allem in der Innenarchitektur, der Mode und im Kunstgewerbe), der, abgeleitet von der [X.] des [X.] unter [X.] in den [X.] Sprachschatz eingegangen ist (vgl. [X.] PROMA 27 W (pat) 106/95 - [X.]/[X.]). Es ist durchaus möglich, dass in dieser [X.] gefertigte „Raucherartikel“ mit entsprechenden Stil-Merkmalen antiquarisch gehandelt werden oder, wie dies beispielsweise für Kleider im Empire-Stil üblich ist, unter Nachahmung dieses Stils neu hergestellt und mit dem Sachhinweis „[X.]“ vermarktet werden.
Als Hinweis darauf, dass „Tabakwaren“ geographisch aus einer ehemals zum „[X.]“ gehörenden Kolonie stammen, verfügt „[X.]“ für diese Waren ebenfalls über ein geschwächte Kennzeichnungskraft. Aus den früheren Kolonien des „[X.]“ wie z. B. aus [X.] wurden schon im 17. Jahrhundert Tabakwaren nach [X.] importiert. Heute zählt [X.] als ehemalige [X.] Kolonie [X.] zu den am internationalen Markt tätigen Tabakexporteuren (vgl. [X.], in: [X.]schrift für Soziologie 2001, [X.] - 266 - Nachwirkender Kolonialismus und intersektorale Verknüpfung im Spektrum von Markt und Hierarchie; www.http://schottland4fans.de/brithistory_british_em-pire.shtml; [X.] PROMA 26 W (pat) 67/99 - BRITISH [X.]).
Zudem vermag „[X.]“ auch werbeüblich auf die [X.] und ein umfassendes Warenangebot hinzuweisen (vgl. [X.] PROMA 26 W (pat) 115/09 - [X.] [X.]).
Angesichts dessen könnte die Frage einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch benutzte [X.] dahinstehen. Allerdings sind 199 [X.] Marken mit dem Wortbestandteil „[X.]“ eingetragen, davon allein 14 in [X.]. Unabhängig von ihrer Benutzung billigt die Rechtsprechung der bloßen Eintragung einer größeren Zahl ähnlicher Marken eine beschränkte Indizwirkung für eine originäre Kennzeichnungsschwäche zu ([X.] 1967, 246, 250, Rz. 27 f. – Vitapur).
Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind [X.]falls mittlere Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Die Abweichungen in den Zeichen reichen aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hinreichend sicher auszuschließen.
Klanglich und schriftbildlich unterscheiden sich die Marken in ihrer Gesamtheit aufgrund des in der angegriffenen Marke dem Wortbestandteil „[X.]“ hinzugesetzten Adjektivs „[X.]“ durch eine unterschiedliche Zeichenlänge und in der Anzahl der Wortbestandteile hinreichend voneinander.
Den klanglichen und schriftbildlichen Eindruck des angegriffenen Zeichens prägt „[X.] [X.]“ in seiner Gesamtheit. Zwar kann eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn den Gesamteindruck einer mehrbestandteiligen Marke gerade der mit der [X.] übereinstimmende Bestandteil prägt und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund treten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können ([X.], 598 – Kleiner Feigling; [X.], 865 - [X.]). Selbst wenn, wie hier, die ältere Marke in identischer Form in das jüngere [X.] aufgenommen worden ist, ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen Sinngehalt oder Stellenwert erhalten kann, mit der Folge, dass der betreffende [X.] insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird (vgl. [X.], [X.], 9. Aufl., Rn. [X.] zu § 9, BGH [X.], 772, 773 - [X.]/PUBLIC). So verhält es sich bei dem hier von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Gesamtbegriff „[X.] [X.]“.
„[X.] [X.]“ setzt sich aus einfachen Wörtern des [X.] Grundwortschatzes zusammen, welche der angesprochene inländische Verkehr im Sinne von „Römisches Weltreich“ versteht. Das Wort „[X.]“ ist im Inland durch den oben erwähnten Empire-Stil, das [X.] sowie zusätzlich seit den 1980er Jahren durch die Betitelung von Filmen wie denjenigen der Star-Wars-Reihe „[X.]“, Computerspielen, und Spielfiguren bekannt geworden. Zu den historischen Grundkenntnissen, die beim angesprochenen allgemeinen Durchschnittsverbraucher als bekannt vorausgesetzt werden können, gehört zudem das Wissen um die vormalige Existenz des [X.] und des [X.]. Selbst derjenige, dem das [X.] Adjektiv für „römisch“ nicht geläufig sein sollte, wird angesichts der Kombination mit „[X.]“ in der Lage sein, die Bedeutung von „[X.] [X.]“ zutreffend als „Römisches Weltreich“ zu erfassen. Diese ihm in seiner Bedeutung bekannte Wortkombination wird er begrifflich von „[X.]“ sicher zu unterscheiden wissen.
Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann eine Verwechslungsgefahr auch dann bestehen, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält ([X.] [X.], 1042 – [X.]; [X.] 2006, 859 - Malteserkreuz). Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, können darin bestehen, dass der älteren Marke lediglich der Handelsname oder eine bekannte Marke des jüngeren Kennzeicheninhabers hinzugefügt wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weil „[X.]“ für die beanspruchten Waren eine Kennzeichnungsschwäche aufweist und es sich bei „[X.]“ für den Verkehr erkennbar weder um den Handelsnamen noch um eine bekannte Marke der Inhaberin des jüngeren Kennzeichens handelt.
Es besteht auch nicht die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.], worunter insbesondere die Fälle der mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens f[X.]. Zum einen hat die Widersprechende hat nicht behauptet, Inhaberin einer Markenserie zu sein, in welcher dem Bestandteil „[X.]“, wie in der jüngeren Marke, ein weiterer Wortbestandteil vorangestellt wäre und durch deren Benutzung sie den Verkehr an diese Serienzeichen gewöhnt hätte. Zum anderen ist - wie vorstehend dargelegt - dem Zeichenteil „[X.]“ eine gewisse Kennzeichnungsschwäche nicht abzusprechen, was der Annahme eines hinweiskräftigen Stammbestandteils der Widersprechenden entgegensteht; beschreibende Angaben bzw. daran angelehnte Bezeichnungen kommen regelmäßig nicht als Stammbestandteile von Serienmarken in Betracht, weil der Verkehr in ihnen nur einen Hinweis auf die betroffenen Waren/Dienstleistungen, nicht aber auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rdnr. 387). Darüber hinaus führen abweichende Bestandteile, die sich, wie hier „[X.]“ in „[X.] [X.]“, mit dem gemeinsamen Bestandteil zu einem eigenen Gesamtbegriff verbinden, von der Vorstellung weg, es handele sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. hierzu [X.] 1974, 93, 94 - Räuber; GRUR 1981, 142, 143 f. - Kräutermeister; [X.], 240, 241 - [X.] I; [X.], 1179, 1180 - [X.] II; [X.], 932, 934 - [X.]; [X.], 735, 737 - [X.]/[X.]; vgl. auch EuG [X.]. 2004, 1024, 1026 ([X.]) - [X.]; [X.], [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Rn. 392 zu § 9).
Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn besteht nicht. Für die Annahme dieser Form der Verwechslungsgefahr ist erforderlich, dass sich die ältere Marke zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. [X.], 171, 175 - [X.]; [X.], 598, 599 - Kleiner Feigling). In Bezug auf den Zeichenteil „[X.]“ ist dies nicht feststellbar.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht schließlich keine Veranlassung.
Meta
10.08.2011
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.08.2011, Az. 26 W (pat) 576/10 (REWIS RS 2011, 4083)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4083
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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