Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 24 W (pat) 541/10

24. Senat | REWIS RS 2012, 3639

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "web.Analysis" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 052 619.2

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 28. August 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters am Oberlandesgericht Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] die für die Dienstleistungen

2

„Klasse 35: Erteilung von Auskünften in Geschäftsangelegenheiten mittels [X.] Recherche, Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Bereitstellung entsprechender Informationen, teilweise in Echtzeit, insbesondere im und über das [X.];

3

Klasse 38: Recherche, Zusammenstellung, Systematisierung, Aktualisierung und Bereitstellung von Medieninformationen im [X.] mittels eines EDV-gestützten Informationsdienstes, teilweise in Echtzeit; Sammeln und Liefern von Mediennachrichten im [X.], teilweise in Echtzeit; Bereitstellen des Zugriffs zu einem interaktiven Informationsdienst im [X.] in Bezug auf Medieninformationen und -nachrichten, teilweise in Echtzeit;

4

Klasse 42: [X.] über das [X.], insbesondere Medienresonanzanalysen; Medienüberwachung im [X.], teilweise in Echtzeit; elektronisches Übertragen von Daten (insbesondere von Texten und Bildern) über das [X.]; Dienstleistungen eines Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu sowie Aktualisierung von [X.] in Form eines interaktiven Informationsdienstes im [X.] in Bezug auf Medieninformationen und -nachrichten, teilweise in Echtzeit“

5

angemeldete Wortmarke 30 2009 052 619.2

6

web.Analysis

7

durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes mit der Begründung zurückgewiesen, dem Anmeldezeichen fehle für die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine erkennbar aus den Wörtern „Web“ und „Analysis“ zusammengesetzte Kombination, die in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen [X.] Verkehrskreisen ohne weiteres als Hinweis auf eine „Analyse des [X.]s“ verstanden werde. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen handele es sich um eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe in Form eines ohne weiteres verständlichen Sachhinweises darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen für oder durch eine Webanalyse angeboten würden. Als betrieblichen Herkunftshinweis werde der Verkehr die Bezeichnung „web.Analysis“ dagegen nicht auffassen.

8

Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 7. Juli 2010 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Auf einen Hinweis des Senats vom 4. Juni 2012 hin hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie in der Beschwerdeinstanz keinen weiteren Sachvortrag zur Akte reichen werde.

II.

Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Bezug auf alle mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen stellt „web.Analysis“ eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Bestimmung oder eines sonstigen Merkmals dieser Dienstleistungen dienen kann. Einer Eintragung des Zeichens steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen; zugleich fehlt ihm für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist eine Marke vom Schutz ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der infrage stehenden Dienstleistungen, wie zum Beispiel ihrer Art oder Beschaffenheit, dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c [X.] beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben im Sinne der Bestimmung von jedermann frei verwendet werden können ([X.] GRUR 1999, 723, Rn. 25 - [X.]; [X.], 674, Rn. 54 – Postkantoor; [X.], 278, Rn. 35 - [X.]). Hierfür ist es ausreichend, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2008, 160, 162, Rn.  35 - Hairtransfer). Unerheblich ist, ob die fragliche Marke in ihrer beschreibenden Bedeutung bereits im Verkehr bekannt ist oder beschreibend verwendet wird. Vielmehr reicht es aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr.; [X.] GRUR 2010, 534, Nr. 52 – [X.]). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist „web.Analysis“ für die beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähig.

Die angemeldete Marke ist aus den Begriffen „web“ und „Analysis“ in sprachregelgerechter Form zusammengesetzt. Das Wort „Web“ ist die längst auch im [X.] Sprachgebrauch geläufige Kurzform für den Begriff „[X.]“, der korrekten Bezeichnung für das [X.] (vgl. [X.] 26 W (pat) 555/10, Entsch. v. 11. Januar 2012 - [X.]; [X.] 26 W (pat) 556/10, Entsch. v. 11. Januar 2012 - [X.]; [X.] (pat) 76/06, Entsch. v. 13. Februar 2008 - [X.]). Aufgrund der den Alltag zunehmend durchdringenden Präsenz des [X.]s werden Gegenstände oder Aktivitäten immer öfter über das [X.] dargestellt bzw. abgewickelt. Zur Beschreibung einer [X.]aktivität bzw. der Darstellung oder des Angebots einer Ware oder Dienstleistung im [X.] wird häufig ein die Aktivität bzw. den Gegenstand bezeichnendes, dem [X.] entlehntes und inzwischen eingedeutschtes Wort mit dem Zusatz „Web“ verwendet, z. B. in Wortverbindungen wie Webhosting, Webserver, Weblog, Webmaster, Webserver, Webshop, Website, webweit (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, S. 1976 f.). Der Begriff „Web 2.0“ ist als Bezeichnung für durch die Mitwirkung der Benutzer(innen) geprägte [X.]angebote inzwischen ebenfalls in die [X.] eingegangen (vgl. [X.], ebenda, S. 1977). Zusammengesetzte Begriffe mit dem Bestandteil „Web“ und einem weiteren [X.] bzw. eingedeutschten Wort sind daher nicht mehr ungewöhnlich, sondern weithin geläufig, und zwar sowohl bei Fachleuten auf dem Gebiet der Informationstechnologie als auch bei den heutzutage in hohem Maß mit der Informationstechnologie (internetfähige Computer, Smartphones, etc.) vertrauten Durchschnittsverbrauchern.

Der weitere, wieder der [X.] entstammende [X.] „Analysis“ bezeichnet u. a. eine „Beurteilung“ sowie eine „Analyse“ [X.], bei der etwas zergliedert, ein Ganzes in seine Teile zerlegt wird (vgl. [X.], Großwörterbuch [X.], 1. Aufl. 2008, S. 31; [X.], [X.], 7. Aufl. 2011, [X.]), wobei sich die zuletzt genannte Bedeutung wegen der Nähe zum [X.] Synonym „Analyse“ auch dem allgemeinen [X.], durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher erschließt.

Insgesamt bezeichnet die aus im [X.] verständlichen Begriffen der [X.] in sprachüblicher Form zusammengesetzte Wortverbindung "web.Analysis" eine Analyse oder Beurteilung im [X.] oder mithilfe des [X.]s. Diese Bedeutung vermögen die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen ebenso wie der Fachverkehr ohne weiteres zu erfassen.

In Bezug auf alle beanspruchten Dienstleistungen weist "web.Analysis" mit dieser Bedeutung darauf hin, dass es sich bei ihnen um solche handelt, die einer (näheren) Analyse oder Beurteilung im [X.] oder mit dessen Hilfe dienen oder selbst Gegenstand einer solchen Analyse sein können. So können die in den Klassen 35 und 38 beanspruchten Dienstleistungen zur Recherche, zur Bereitstellung von Informationen und zur Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen eine mithilfe des [X.]s durchgeführte Analyse vorbereiten oder ihre Ausführung ermöglichen. Bei den in Klasse 42 beanspruchten „[X.]“ kann es sich um solche Analysen handeln; und die übrigen in Klasse 42 beanspruchten Providerdienstleistungen, Dienstleistungen zur Medienüberwachung und zur elektronischen Datenübertragung über das [X.] können der Erstellung und Präsentation einer derartigen Analyse dienen.

Die Mehrdeutigkeit des [X.] „Analysis“ ist nicht geeignet, deren Eignung als beschreibende Angabe für die hier maßgeblichen Dienstleistungen infrage zu stellen; denn eine Angabe, die jedenfalls in einer ihrer Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann, ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] schutzunfähig, unabhängig davon, ob ihr noch andere - nicht beschreibende – Bedeutungen zukommen ([X.] [X.], 146, Rn. 32 – [X.]; [X.], 900, Rn. 15 – SPA II).

Die gewählte schriftliche Darstellung ist nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Zeichens für die beanspruchten Dienstleistungen zu begründen. Zwischen Wortbestandteilen angeordnete Punkte und Binnengroßschreibung zählen zu den werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmitteln, an die der Verkehr gewöhnt ist (vgl. [X.], [X.], 1023 – [X.]; [X.] (pat) 195/02, Entsch. v. 4. Februar 2004 – floor.mat; [X.] 26 W (pat) 72/10, Entsch. v. 16. Juni 2001 - [X.]; [X.] GRUR 2006, 229, Rn. 71 - BioID; [X.]. 2008, 1037, Rn. 30 - [X.]; [X.], 1153 - antiKALK; GRUR 2003, 963, 965 - [X.]/[X.]us; [X.] 24 W (pat) 66/07, Entsch. v. 14. Oktober 2008 - babyRuf; [X.] 28 W (pat) 138/98, Entsch. v. 10. November 1999 - Vita-Min; [X.] 28 W (pat) 229/07, Entsch. v. 24. September 2008 - [X.]). Darüber hinausgehende charakteristische Merkmale, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH [X.], 331, 332 - Westie-Kopf; [X.], 683, 684 - Farbige Arzneimittelkapsel; [X.], 257, 258 - Bürogebäude) weist die hier zudem von einer Wortmarke beanspruchte schriftliche Darstellung nicht auf.

Die der Anmelderin vorab mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandten Belege zur Verwendung der Wortkombination „web analysis“ zeigen überdies, dass es sich um eine für die Untersuchung von im [X.] erhältlichen Informationen im Verkehr bereits allgemein gebräuchliche, beschreibende Angabe handelt.

Aus allen diesen Gründen muss es daher den Wettbewerbern der Anmelderin unbenommen bleiben, das Anmeldezeichen einschließlich der in ihm enthaltenen werbeüblichen, dekorativen Gestaltungsmittel, dem zwischen Wortbestandteilen angeordneten Punkt und der verwendeten Binnengroßschreibung, für die hier beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls zu verwenden. Einer Eintragung des angemeldeten Zeichens steht somit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

2.

Der angemeldeten Marke, die für den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Dienstleistungen den ohne weiteres ersichtlichen beschreibenden Begriffsgehalt „für eine (nähere) Analyse oder Beurteilung im [X.] geeignet oder bestimmt“ aufweist, fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen, die einer (näheren) Analyse oder Beurteilung im [X.] dienen oder selbst Gegenstand einer solchen Analyse sein können, zugleich jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Angesichts ihres beschreibenden [X.] sowie nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich bei ihr bereits um eine im Verkehr als beschreibende Bezeichnung gebräuchliche Angabe handelt, wird der Verkehr in der angemeldeten Marke, die auch sonst keine semantischen oder syntaktischen Besonderheiten aufweist, nur einen beschreibenden Hinweis im oben erläuterten Sinne, nicht jedoch einen Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.

3.

Mit ähnlicher Argumentation hat das [X.] auch den in vergleichbarer Weise zusammengesetzten Wortkombinationen „[X.]“ ([X.] 33 W (pat) 137/05, Entsch. v. 21. Februar 2006), „WebAssistant“ ([X.] 30 W (pat) 29/02, Entsch. v. 27. Januar 2003), „Website Effizienzer“ ([X.] 33 W (pat) 207/02, Entsch. v. 8. Oktober 2002), „[X.]“ ([X.] 26 W (pat) 555/10, Entsch. v. 11. Januar 2012) und „[X.]“ ([X.] 26 W (pat) 556/10, Entsch. v. 11. Januar 2012) für dort beanspruchte Waren bzw. Dienstleistungen die Schutzfähigkeit versagt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

24 W (pat) 541/10

28.08.2012

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 28.08.2012, Az. 24 W (pat) 541/10 (REWIS RS 2012, 3639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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26 W (pat) 555/10

26 W (pat) 556/10

26 W (pat) 72/10

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