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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 7/14
vom
23. April 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
u.a. [X.] von der Kanzleipflicht-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat
durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Kayser, [X.] und
Seiters
sowie den Rechtsanwalt
Dr. [X.]raeuer
und
die Rechtsanwältin Schäfer
am
23. April 2014
beschlossen:
Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 11.
November 2013 verkündete Urteil des I.
Senats des [X.] wird abgelehnt.
Die Rechtsmittel des [X.] gegen die [X.]eschlüsse des I.
Senats des [X.] vom 11. November 2013 werden als unzulässig verworfen.
Der
Kläger hat die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der
Kläger wendet sich dagegen, dass die [X.]eklagte seinen Antrag auf [X.] von der Kanzleipflicht (§
29
Abs. 1 [X.])
abgelehnt hat. Seine [X.] hat der
[X.] (1 [X.] 11/13) abgewiesen
und die [X.]erufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der
Antrag des
[X.]
auf
1
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Zulassung
der [X.]erufung.
Ferner wendet sich der Kläger gegen verschiedene im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] verkündete [X.]e-schlüsse.
II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der [X.]erufung
hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Parallelverfahren [X.] ([X.]) 8/14 den Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des I.
Senats des Hessi-schen [X.]s vom 11.
November 2013 (1 [X.] 10/13) zurückge-wiesen. Damit ist der [X.]escheid der [X.]eklagten vom 27. Juni 2013, mit dem die Anwaltszulassung des [X.] unter anderem wegen Vermögensverfalls
(§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) widerrufen worden ist, bestandskräftig. Eine Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil im Verfahren 1 [X.] 11/13 mit dem vom Kläger ver-folgten Ziel, dass er in seiner Funktion als Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit wird, scheidet damit von vorneherein aus.
Im Übrigen liegen die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe des §
124 Abs.
2 Nr.
1 und 5 VwGO
i.[X.]. §
112e Satz
2 [X.]
nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Der Senat hat die diesbezüglichen [X.] des [X.] geprüft, hält sie jedoch für nicht durchgreifend. Auch nach Auffassung des Senats ist der Antrag auf [X.] von der Kanzleipflicht zu Recht zurückgewiesen worden.
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des [X.], auf dessen [X.]egründung er [X.]ezug nimmt.
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4
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4
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III.
Die "Rechtsmittel"
des [X.] gegen die Verwerfung seines [X.]efangen-heitsantrags vom 27. September 2013 sowie der drei [X.]efangenheitsanträge seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 11. November 2013 durch die [X.]eschlüsse des [X.]s vom 11. November 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 31.
Januar 2013 -
[X.] ([X.]) 5/12, juris Rn. 3 und vom 25. September 2013
-
[X.] ([X.]) 1/13, 2/13, [X.] ([X.]) 27/13, juris Rn. 1). Gleiches gilt nach §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], § 152a Abs. 4 Satz
3 VwGO für den [X.]eschluss des [X.] vom 11. November 2013 über die Anhörungsrüge des Klä-gers.
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5
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
1
Satz
1 [X.], §
52 Abs. 2 GKG.
Kayser
König
Seiters
[X.]raeuer
Schäfer
Vorinstanz:
[X.] Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 -
1 [X.] 11/13 -
6
Meta
23.04.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2014, Az. AnwZ (Brfg) 7/14 (REWIS RS 2014, 6181)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6181
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