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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 197/12
vom
1. September 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzen[X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape
am 1. September 2014
beschlossen:
Der Tenor des am 10. Juli 2014 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Schreibunrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es anstatt
... Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Beklagten
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
lauten muss.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
2 [X.]/10 -
O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
8 U 24/11 -
Meta
01.09.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2014, Az. IX ZR 197/12 (REWIS RS 2014, 3208)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3208
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