Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2014, Az. IX ZR 197/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3208

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1
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 197/12

vom

1. September 2014

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzen[X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr. Pape

am 1. September 2014
beschlossen:

Der Tenor des am 10. Juli 2014 verkündeten Urteils wird wegen einer offensichtlichen Schreibunrichtigkeit (§
319 Abs.
1 ZPO) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es anstatt

... Auf die Revision des Klägers
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.

Beklagten
wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.

lauten muss.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
2 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
8 U 24/11 -

Meta

IX ZR 197/12

01.09.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2014, Az. IX ZR 197/12 (REWIS RS 2014, 3208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3208

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IX ZR 197/12

IX ZR 143/11

IX ZR 108/12

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