Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 197/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4127

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 197/12

Verkündet am:

10. Juli 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Berichtigt durch Beschluss
vom 1.9.2014

Karlsruhe, den 15.9.14

Geschäftsstelle des

IX.
Zivilsenats des Bundes-
gerichtshofs

Preuß

Justizangestellte

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1; ZPO § 256
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgespro-chen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens
wahrscheinlich ist.
[X.], Urteil vom 10. Juli 2014 -
IX ZR 197/12 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein,
die Richterin [X.], die Richter [X.] und Dr.
Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde-
und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in der Vergangenheit gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann
mehrere Hotels. Nach
einer im Jahre 1994 angeordneten [X.] erhielt sie
im Jahr
2004 Berichte des Finanzamts für die Jahre 1989 bis 1996,
aufgrund derer sie Steuernachzahlungen in sechsstelliger Höhe befürch-tete. Diese führte sie auf Versäumnisse
ihres damaligen
Steuerberaters (fortan: früherer Berater) zurück. Sie
beauftragte den [X.]n mit einer Klage gegen ihren früheren Berater, dessen Verpflichtung festgestellt werden sollte, ihr jegli-che Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch bereits entstanden waren und noch 1
-

3

-
entstehen würden, dass sie als Ergebnis der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1996 mit [X.] belastet werden würde, die auf vom [X.] Berater zu vertretende Fehler bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegen-heiten zurückzuführen waren. Diese Klage wurde vom [X.] mit Urteil vom 13.
Juni 2006 als unbegründet abgewiesen, weil ein Schadensersatzan-spruch gegen den früheren Berater nicht schlüssig dargelegt sei. Die Berufung der Klägerin wies das [X.] durch Beschluss vom 8.
Dezember 2006 mit der Begründung zurück, die Klage sei
bereits
unzulässig, weil noch nicht feststellbar sei, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Frist zur Verjährung der Ansprüche gegen den früheren
Steuerberater habe mangels Erlasses eines die Klägerin belastenden
Steuerbescheides
noch nicht zu laufen begonnen.

Die Klägerin nimmt den [X.]n wegen fehlerhafter Beratung auf Er-satz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch. Sie macht geltend, die von ihr zu tragenden Kosten des [X.] in Höhe von insgesamt 23.689,72

wären nicht angefallen, wenn der [X.] sie pflichtgemäß über die Unzuläs-sigkeit der Feststellungsklage aufgeklärt hätte, weil sie die Klage dann nicht erhoben hätte. Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

ochtenen

2
3
-

4

-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verpflichtung des [X.]n zur Erstattung der Kosten des [X.] folge aus §
280 Abs.
1 BGB. Der [X.] habe die Klägerin pflichtwidrig nicht auf die Unzulässigkeit der [X.] Feststellungsklage hingewiesen. Für die Klage habe das Feststel-lungsinteresse gefehlt, weil nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche des Mandanten gegen sei-nen Steuerberater erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginne. An der daraus folgenden eindeutigen Unzulässigkeit der Feststel-lungsklage ändere es nichts, dass nach den Bekundungen der Klägerin bei ih-rer Parteianhörung der Erlass belastender Steuerbescheide unmittelbar bevor gestanden habe. Soweit der [X.] in der Berufungsinstanz vorgetragen ha-be, sich subjektiv sicher zu sein, die Erfolgsaussichten der Klage angesprochen und der Klägerin Hinweise zur Zulässigkeit erteilt zu haben, reiche dies für eine hinreichende Belehrung nicht aus. Eine schuldhafte Verletzung der [X.] des [X.]n werde zu seinen Lasten vermutet. Zwar habe das [X.] die Klage im Vorprozess zunächst als zulässig angesehen, dies
entlaste ihn aber nicht.

Es stehe fest, dass die Klägerin die Feststellungsklage nicht erhoben hätte, wenn der [X.] auf deren eindeutige Unzulässigkeit hingewiesen [X.]. Es greife die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, welche der [X.] nicht erschüttert habe. Soweit die Klägerin bestätigt habe, dass im [X.] mit dem Finanzamt geplant gewesen sei, durch
die
Klage den Er-lass belastender Steuerbescheide herauszuzögern, hätten alle Beteiligten hin-reichende Erfolgsaussicht vorausgesetzt. Dieser Plan sei von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen, weil festgestanden habe, dass die Klage unzuläs-4
5
-

5

-
sig gewesen sei.
Der gesamte Schaden sei entstanden, weil es der [X.] unterlassen habe, auf die Unzulässigkeit der Klage mangels Feststellungsinte-resses hinzuweisen. Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in dem der Anspruch entstanden ist,
und diese Frist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht zu laufen begonnen hatte.

a) Entstanden ist der Schaden nach ständiger Rechtsprechung des [X.] dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren [X.] objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der [X.] dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht bezif-fert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die [X.] bestehen bleibt und damit endgültig wird; ausreichend ist auch,
dass ein end-gültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss. Unkenntnis des Schadens und damit des [X.] hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermö-gensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, ist ein Schaden noch nicht eingetreten, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls 6
7
8
-

6

-
eine Vermögensgefährdung vorliegt, so
dass noch unklar ist, ob es wirklich zu einem Schaden kommt ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX [X.], [X.], 2307 Rn.
12; vom 10.
Mai 2012 -
IX ZR 143/11, [X.], 1451 Rn.
9; vom 24.
Januar 2013 -
IX ZR 108/12, [X.], 940 Rn.
9, jeweils mwN). Geht es um die Verjährung des [X.] gegen einen Berater, der [X.] Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt die Verjährung
re-gelmäßig frühestens mit dem Zugang eines Bescheides des Finanzamts ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008, aaO Rn.
13; vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZR 180/09, [X.], 1620 Rn.
9; vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 183/08, [X.], 795 Rn.
8; vom 24.
Januar 2013, aaO Rn.
13).

b) Das Finanzamt hatte bei Erhebung der Feststellungsklage im Sep-tember 2004 noch keine auf den Betriebsprüfungsbericht gestützten Steuerbe-scheide gegen die Klägerin erlassen. Die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der Verjährung waren demgemäß noch nicht eingetreten. Das erforderli-che Feststellungsinteresse für die vom [X.]n namens der Klägerin im Sep-tember
2004 erhobene Klage
konnte deshalb aus der drohenden
Verjährung möglicher gegen den früheren Berater gerichteten
Schadensersatzansprüche nicht
hergeleitet werden.

2. Allein der fehlende Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprü-chen gegen den früheren Berater der Klägerin genügt jedoch nicht, um einer gegen diesen gerichteten Feststellungsklage das gemäß §
256 ZPO erforderli-che Feststellungsinteresse abzusprechen.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hängt die Zuläs-sigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahr-scheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Scha-9
10
11
-

7

-
denseintritts ab ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1992 -
IX
ZR 43/92, [X.], 251, 259 f; vom 24.
Januar 2006 -
XI ZR 384/03, [X.]Z 166, 84 Rn. 27 mwN; vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 104/05, [X.], 1042
Rn.
8). Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis er-wachsender Schaden
angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Fest-stellungsinteresse (§
256 Abs.
1 ZPO) für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der [X.] irgendeines Schadens noch ungewiss ist ([X.], Urteile
vom
15.
Oktober 1992, aaO; vom 21.
Juli 2005 -
IX
ZR 49/02, [X.], 2110). Hat die Verjäh-rung etwaiger Ansprüche des Mandanten wegen fehlerhafter Beratung mit der Beendigung des Auftrags begonnen, folgt daraus ohne weiteres ein rechtliches Interesse
des Mandanten an der alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage ([X.], Urteil vom 29.
April 1993 -
IX
ZR 109/92, [X.], 1511, 1512; vom 21.
Juli 2005, aaO; vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn.
9; vom 20.
März 2008 -
IX
ZR 104/05, aaO).

b)
Daraus, dass eine Feststellungsklage gegen den anwaltlichen oder steuerlichen Berater regelmäßig zulässig ist, wenn der Anspruch des Mandan-ten entstanden ist und die Verjährung zu laufen begonnen hat, folgt aber nicht, dass die Zulässigkeit einer Klage gegen den Berater, mit der dessen Haftung für einen dem Mandanten entstandenen Schaden festgestellt werden soll, stets den Beginn der Verjährung der Ansprüche gegen diesen voraussetzt. [X.] ist vielmehr auch in diesen Fällen, dass nach allgemeinen Grundsätzen ei-ne Vermögensgefährdung, das heißt, die Wahrscheinlichkeit eines auf die Ver-letzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dargetan ist (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2006, aaO;
Hk-ZPO/[X.], 5.
Aufl., §
256 12
-

8

-
Rn.
13; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
256 Rn.
30;
Zöller/
[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
256 Rn.
9).

Bei einer anderen Sichtweise könnten [X.] gegen Rechts-
und Steuerberater auf Feststellung von Schadensersatzforderungen ausschließlich erhoben werden, um einem eventuellen Verjährungseintritt vor-zubeugen. Steuerberatermandanten hätten vor dem Erlass sie belastender Steuerbescheide keine Möglichkeit, Feststellungsklage wegen zukünftig zu [X.] Schäden aufgrund pflichtwidrigen Handelns ihres Beraters zu erhe-ben. Für eine derartige
Beschränkung
der Zulässigkeit von [X.] gegen Berater spricht nichts.
Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich auch aus anderen Gründen als dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist er-geben.
Insoweit ist es im Rahmen der Feststellungsklage
auch
nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen, erforderlich und genügend ist vielmehr ein Vortrag, aus dem sich die Kenntnis von der Vermö-gensbeeinträchtigung und der Verursachung in ihrer wesentlichen Gestaltung ergibt ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 1992 -
IX
ZR 43/92, [X.], 251, 260; vom 25.
Oktober 2001, aaO; vom 18.
Dezember 2008
-
IX
ZR 12/05, [X.], 369 Rn.
20).

c) Im Streitfall hätten danach das Berufungsgericht des [X.] und die Regressgerichte im ersten und zweiten Rechtszug das Bestehen eines Feststellungsinteresses nicht allein deshalb verneinen dürfen, weil die Verjäh-rung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater der Klägerin noch nicht begonnen hatte. Vielmehr wäre zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Darlegungen der Klägerin zu möglichen Pflichtverletzungen ihres früheren [X.] ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden wahr-scheinlich war oder ob auf der Grundlage der Darlegungen der Klägerin der 13
14
-

9

-
Eintritt irgendeines Schadens noch als ungewiss
angesehen werden musste. Entsprechend dem Ergebnis dieser Prüfung, die weder in der Entscheidung des Berufungsgerichts noch in dem dort in Bezug genommenen Hinweisbeschluss des [X.]s vom 10.
November 2006 im Ausgangsverfahren zu finden ist, weil beide Gerichte sich ausschließlich auf den noch nicht begonnen Lauf der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Bera-ter gestützt haben, wäre das Feststellungsinteresse zu
beurteilen gewesen. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich etwa aus der aufgrund der [X.] unmittelbar bevorstehenden nachteiligen Steuerfest-setzung ergeben haben.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Berufungsgericht die Begründetheit der Feststellungsklage nicht abschließend geprüft und verneint.

Zwar wird
in dem Urteil des Berufungsgerichts
ausgeführt,
es
teile die im Vorprozess in dem Hinweisbeschluss vom 10.
November 2006 näher dargeleg-ten Ausführungen. In dem Hinweisbeschluss wird aber nur ausgeführt, dass die Feststellungsklage über die Unzulässigkeit hinaus "weitgehend nicht schlüssig begründet"
sei.
Eine
Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage hat [X.] nicht stattgefunden. Das Berufungsgericht, das nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] verpflichtet gewesen wäre, selbst zu prüfen, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen
wäre ([X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
IX ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn.
9 mwN), hat eine eigen-ständige Prüfung der Begründetheit der Feststellungsklage, die es im Blick auf 15
16
-

10

-
die von ihm angenommene Unzulässigkeit ohnehin nicht für erforderlich hielt, nicht vorgenommen. Es hat sich damit auch nicht mit der Frage befasst, ob dem [X.]n möglicherweise angelastet werden kann, die Klägerin nicht ausrei-chend darauf hingewiesen zu haben, dass Schadensersatzansprüche gegen den früheren Berater nicht schlüssig dargelegt werden konnten.
Festgestellt hat es eine derartige Pflichtverletzung erst recht nicht.

IV.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang nicht entschieden, ob für die vom [X.]n namens der Klägerin gegen deren früheren Berater erhobene Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse bestand, was angesichts des von der Klägerin geschilderten Plans, durch die Erhebung der Klage den andernfalls drohenden Erlass belastender Steuerbe-scheide zu verhindern, allerdings naheliegen dürfte. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 ZPO).

Sollte das Berufungsgericht zur Zulässigkeit der Feststellungsklage im Vorprozess gelangen, wird es sich mit den Erfolgsaussichten einer solchen Klage
und der Frage, ob dem [X.]n insoweit eine Verletzung seiner [X.]
oder sonstiger anwaltlicher Pflichten bei der Prozessführung an-zulasten ist, zu befassen haben. Ferner wird es
im Fall fehlender Erfolgsaus-sichten und eines daraus möglicherweise abzuleitenden pflichtwidrigen Verhal-tens des [X.]n erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin nicht ohnehin [X.] war, die Klage zu erheben, so dass die Vermutung beratungsgerech-ten Verhaltens vom [X.]n entkräftet ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 2008
17
18
-

11

-
-
IX ZR 136/07, [X.], 1560 Rn.
19 mwN; G.
Fischer in [X.]/[X.]/
[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
1116). Dies könnte etwa im Hinblick auf die Vereinbarung mit dem Finanzamt, den Er-lass belastender Steuerbescheide durch Feststellungsklage gegen ihren [X.] Berater zunächst zu verzögern oder
wegen der vom [X.]n
behaupteten Absicht
der Klägerin, Schadensersatzansprüche gegen den früheren Berater in deren Bilanz einzustellen, der Fall gewesen sein.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2011 -
2 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
8 U 24/11 -

Meta

IX ZR 197/12

10.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2014, Az. IX ZR 197/12 (REWIS RS 2014, 4127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 197/12 (Bundesgerichtshof)

Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf Ersatz künftiger Vermögensschäden


IX ZR 176/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 56/15 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 108/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 245/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 197/12

IX ZR 143/11

IX ZR 108/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.