Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 197/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10200

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[X.]BESCHLUSS [X.] 197/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 1 Abs. 2 Nr. 3 Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters umfasst den vollen Wert von Forderungen der Masse, wenn ihnen lediglich nicht aufrechenbare Gegenforderungen von [X.] gegenüberstehen. [X.], Beschluss vom 21. Januar 2010 - [X.] 197/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 28. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 2.328.360,47 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 14. Februar 2003 wurde über das Vermögen der Rechtsbeschwerde-führerin (im Folgenden: auch Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] zum Verwalter ernannt. Dieser war als Person zuvor bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter, zuletzt mit [X.] über das Vermögen der Schuldnerin, bestellt. In den beiden Monaten vor der Verfahrenseröffnung verwerteten Gläubiger ihnen verpfändete Anteile, [X.] die Schuldnerin an den Gesellschaften der -Gruppe hielt, durch notarielle Versteigerung. Von dem Insolvenzverwalter einer Gesellschafterin der [X.] - 3 - nerin wurde die Wirksamkeit der damit verbundenen Verfügungen bestritten, namentlich weil gegen die pfandhaftgesicherten [X.] der Schuldnerin der Einwand des Eigenkapitalersatzes zu erheben sei. In einer notariellen Vereinbarung vom 10. März 2005 zwischen den an diesen Vorgängen beteiligten Gesellschaften und Personen erkannte auch der [X.] die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Versteige-rung ausdrücklich an (§ 5 des sogenannten settlement agreement). Als Gegen-leistung für dieses Anerkenntnis ließ sich der [X.] für die Insolvenzmasse der Schuldnerin durch weitere notarielle Vereinbarung vom selben Tage ([X.]) von der wirtschaftlich an dem [X.] interessierten [X.] [X.]Ltd. zwei Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von 50 Mio. • gewähren. Das Verteilungsguthaben der [X.] Ltd. und einer weiteren Insolvenz-gläubigerin aus dem Schlussverzeichnis der Schuldnerinsolvenz, welche in das [X.] einbezogen wurde, sollte der [X.] durch Übertragung der genannten Inhaberschuldverschreibungen erfüllen. Auf diesem Wege gelang es dem [X.], die nach [X.] verbleibenden Verbindlichkeiten der Schuldnerin um den Nennbetrag dieser Schuldverschreibungen zu verringern. 2 Zur Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitigen Festsetzung der Verwaltervergütung machte der [X.] außer den vorhan-denen Barmitteln auch die Nennbeträge der genannten [X.]. Das Amtsgericht hat die Vergütung des [X.]s antragsgemäß auf 2.414.180,91 • nebst pauschalierten Auslagen von 7.000 • und zu erstattender Umsatzsteuer von 387.388,95 •, zusammen auf 2.808.569,86 • festgesetzt. 3 - 4 - Hiergegen hat sich die fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin gewendet, mit der sie erstrebt hat, die Beträge der [X.] bei der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung außer Betracht zu lassen und diese dementsprechend einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 480.209,39 • herabzusetzen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren [X.] weiter. 4 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass die von der [X.] Ltd. begebenen Inhaberschuldverschreibungen realisierbare Werte verkörper-ten, so dass sie vom Amtsgericht zu Recht in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen worden seien. Dazu legt die nach den §§ 7, 6, 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde keine erheblichen Zulässigkeitsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) dar. 5 1. Ohne Bedeutung ist die Auffassung des [X.]s aus den Vorinstanzen, die Schuldnerin könne mangels Beanstandung der Schlussrechnung im Schlusstermin gegen die dort festgestellte Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung keine Einwendungen mehr erheben. Auf diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Beschwerdeentschei-dung nicht gestützt. 6 - 5 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten allgemeinen Fragen an-geblicher Rechtsfortbildung bedürfen anlässlich der streitigen Vergütungsfest-setzung keiner Antwort. Im Ergebnis nicht anders liegt dies bei der zur Begrün-detheit des Rechtsmittels erhobenen Rüge, das Beschwerdegericht habe § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verletzt. Hier behauptet die Rechtsbeschwerde zwar nicht ausdrücklich, dass die Beschwerdeentscheidung unausgesprochen auf dem Obersatz beruhe, Forderung und Gegenforderung müssten sich aufrechenbar gegenüberstehen, um lediglich mit dem Verrechnungsüberschuss zugunsten der Masse in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung einbezogen zu werden. Sie stellt diese im Schrifttum einhellig bejahte Auslegung (vgl. etwa [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 79; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 168; [X.], Vergütung im Insol-venzverfahren von A-Z Rn. 59; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. [X.] § 1 Rn. 16; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. [X.] § 1 Rn. 16; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 23; [X.]/[X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] [X.] § 1 Rn. 43; [X.], Insolvenzrecht [X.] § 1 Rn. 36; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] [X.] § 1 Rn. 8), zu welcher der [X.] bisher noch nicht Stellung genommen hat, jedoch ausdrücklich zur Überprüfung und beruft sich damit auf die Grundsätzlichkeit der vom Beschwerdegericht stillschweigend zugrunde gelegten Rechtsauslegung. Insoweit ist die angeblich grundsätzliche Rechtsfrage von der Rechtsbeschwerdebegründung wohl noch hinreichend [X.]. Es fehlen indes die gleichfalls notwendigen Ausführungen dazu, in-wieweit der genannte Rechtsgrundsatz umstritten oder seine Berechtigung ob-jektiv zweifelhaft ist. Ohne derartige Ausführungen ist die Grundsatzbedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 7 Tatsächlich ist auch nicht zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nur dann eingreift, wenn sich Forderung und Gegenforderung aufrechenbar oder 8 - 6 - sonst für den Insolvenzgläubiger verrechenbar gegenüberstehen. Nur dann kann aus den gegenüberstehenden Forderungen ein Überschuss gezogen wer-den. Und nur dann gewährt die Aufrechnungslage dem Insolvenzgläubiger eine bevorzugte, einem Absonderungsrecht ähnliche Rechtsposition (vgl. [X.], Urt. v. 9. Mai 1960 - [X.], [X.], 720, 721 unter 3, b; v. 24. März 1994 - [X.] ZR 149/93, [X.], 1045, 1046 unter 1, c; v. 12. Juli 2007 - [X.] ZR 235/03, Z[X.] 2007, 1107, 1109 unter I[X.] 1. b, [X.]), die ebenso wie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 [X.] die Anwendung des Überschussprinzips bei der Be-rechnungsgrundlage rechtfertigt. Im Beschwerdefall standen sich Forderung und Gegenforderung nicht aufrechenbar gegenüber, weil die Insolvenzmasse die in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hatte (siehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). 3. Verfahrensgrundrechte der Rechtsbeschwerdeführerin sind in den Tat-sacheninstanzen nicht verletzt worden. Auf Vorbringen zu hypothetischen Ent-wicklungen, nach denen die Inhaberschuldverschreibungen nicht verpflichtend geworden wären, brauchte das Beschwerdegericht mangels Entscheidungser-heblichkeit nicht einzugehen. 9 Die fehlende Erörterung eines Abschlages gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d) [X.] durch das Beschwerdegericht lässt nicht darauf schließen, dass [X.] Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genom-men worden ist. Denn dieses Vorbringen war für den [X.] un-erheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die begebenen [X.] sich nur von Juni bis August 2005 in den Händen des [X.] befanden. Denn die Masse umfasste bis zum 10. März 2005 die Rechtsposition, die der Insolvenzverwalter erst an diesem Tage durch § 5 des 10 - 7 - settlement agreements aufgegeben hat und die von der wirtschaftlich an der Verwertung der Absonderungsrechte interessierten [X.] mit dem Versprechen des [X.]s vom gleichen Tage abgegol-ten wurde. Dass die Mitwirkung an dem Zustandekommen dieser Vereinbarun-gen an den Insolvenzverwalter geringe Anforderungen gestellt habe, hat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Nach Aktenlage, auf die sich das Beschwerdegericht bezogen hat, war das Gegenteil der Fall. 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.] am [X.] [X.] ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehindert. [X.] [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.08.2005 - 71 IN 453/02 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 1 T 474/05 -

Meta

IX ZB 197/06

21.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. IX ZB 197/06 (REWIS RS 2010, 10200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10200

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