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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916BIXZR67.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
67/14
vom
15. September 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am
15. September 2016
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des [X.].
Gründe:
Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die von der Be-schwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere
Rechtsprechung des XI. Zivilse-nats des [X.]
zu den beweisrechtlichen Folgen der
Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung
([X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.]Z 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehler-haften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat
bereits verneint ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2014
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IX ZR 267/12, [X.], 1490; vom 5. Juni 2014 -
IX [X.], [X.]; Urteil vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, [X.], 1684 Rn. 23). Auch zur
Fortbildung des Rechts und
zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine [X.]
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3
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scheidung des Revisionsgerichts
nicht erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der [X.] geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2013 -
9 [X.]/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
4 U 18/13 -
2
Meta
15.09.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZR 67/14 (REWIS RS 2016, 5477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5477
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