Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZR 67/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5477

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150916BIXZR67.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR
67/14

vom

15. September 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring

am
15. September 2016
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26.
Februar 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des [X.].

Gründe:

Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Die von der Be-schwerde aufgeworfene Frage, ob die neuere
Rechtsprechung des XI. Zivilse-nats des [X.]
zu den beweisrechtlichen Folgen der
Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Kapitalanlageberatung
([X.], Urteil vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.]Z 193, 159, 168 Rn. 28 ff) auch in Fällen der fehler-haften Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater anzuwenden ist, hat der Senat
bereits verneint ([X.], Beschluss vom 15. Mai 2014
-
IX ZR 267/12, [X.], 1490; vom 5. Juni 2014 -
IX [X.], [X.]; Urteil vom 16. Juli 2015 -
IX ZR 197/14, [X.], 1684 Rn. 23). Auch zur
Fortbildung des Rechts und
zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine [X.]
-

3

-
scheidung des Revisionsgerichts
nicht erforderlich
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der [X.] geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.01.2013 -
9 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.02.2014 -
4 U 18/13 -

2

Meta

IX ZR 67/14

15.09.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2016, Az. IX ZR 67/14 (REWIS RS 2016, 5477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5477

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Zitiert

XI ZR 262/10

IX ZR 267/12

IX ZR 197/14

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