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Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Räumung
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der [X.] des [X.] ist mangels Erreichen des [X.] von mehr als 20.000 [X.] (§ 26 Nr. 8 EGBGB) unzulässig. Der [X.] der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des [X.] berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen Miete von 244,40 [X.] (nur) eine Beschwer von 10.264,80 [X.] ergibt.
[X.] Dr. Milger Dr. [X.]
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Berlin, 5. September 2013, Az: 67 S 155/12
§ 26 Nr 8 ZPOEG, § 8 ZPO, § 9 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VIII ZA 21/13 (REWIS RS 2014, 8600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8600
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