Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. XI ZR 46/99

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3468

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Januar 2000Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: nein_____________________BGB § 607Bei der Prüfung, ob auf der Grundlage des § 16 Finanzierungsver-ordnung ([X.]) aufgenommene Instandhaltungs- und Instandset-zungskredite ausgezahlt worden sind, sind auch besondere in der[X.] bei der Kreditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichti-gen (Ergänzung zum Urteil vom 2. März 1999 - [X.] 1999, 899).BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 18. Januar 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Schramm, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des14. Zivilsenats des [X.] in [X.].Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]: Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der [X.] ([X.]) (im folgenden: Sparkasse [X.]) die Rückzahlung vongekündigten [X.]-Altkrediten in Höhe von 673.356,31 [X.] nebst 8%Zinsen seit dem 1. April 1995 und aus eingetragenen Grundpfandrech-ten die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von [X.] ... eingetragene Grundstück der Beklagten.Die Beklagte ist ein Wohnungsbauunternehmen, das früher sei-nen Sitz in [X.]-[X.] hatte und Eigentümer dort gelegener [X.] -ke ist. Eine im Jahre 1949 in [X.] gegründete Zweigniederlas-sung der Beklagten verselbständigte sich infolge der politischen Ent-wicklung. Der Magistrat von [X.] bestellte 1950 und in der [X.] für die Beklagte Treuhänder "zwecks Sicherung der [X.] zur [X.] und unserer Aufsicht unterstellten Woh-nungsgenossenschaften". Diese ließen die Verwaltung des Grundbesit-zes der Beklagten durch den [X.] B.(im folgenden: [X.]), die Rechtsvorgängerin der Streithelferin, durch-führen. Die [X.] beantragte unter Mitwirkung des jeweiligen [X.] in den Jahren 1965 bis 1990 bei der Sparkasse [X.] Kredite [X.] von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen.Grundlage der Kreditgewährung waren jeweils Baumaßnahmen gemäßder Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaf-fung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 ([X.] GBl. [X.] I S. 351; vom Magistrat von [X.] über-nommen durch Verordnung vom 30. September 1960, [X.]. für [X.] I S. 691). Zur Sicherung der Kredite wurde das Grundstück [X.] mit einer Aufbaugrundschuld ([X.] lfd. [X.]) und 6 [X.] ([X.] lfd. Nr. 20[X.]25) belastet.Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, nicht sie, sondern die[X.] bzw. die Treuhänder seien Vertragspartei der mit der Sparkasse[X.] geschlossenen Kreditverträge. Im übrigen seien die Grundpfand-rechte nicht entstanden, da weder die Auszahlung der Kreditbeträge anden Treuhänder noch ihre Verwendung für Baumaßnahmen auf dembelasteten Grundstück belegt seien. Tatsächlich hätten die Kredite derFinanzierung der [X.] gedient. Die Grundpfandrechte seien eingetra-gen worden, um gezielt die Überschuldung des Grundstücks herbeizu-führen und dieses enteignen und in Volkseigentum überführen zu kön-nen.- 5 -Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.Das [X.] hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zu-rückgewiesen, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin491.579,65 [X.] nebst 8% Zinsen seit dem 1. April 1995 zu zahlen unddie Zwangsvollstreckung aus den Grundpfandrechten zu dulden. [X.] des weitergehenden, Kreditzinsen betreffenden [X.] es die Sache noch nicht für entscheidungsreif gehalten. Mit der [X.] verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die Klägerin sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichenAnsprüche legitimiert; dies folge bereits aus dem Senatsurteil vom6. Oktober 1998 ([X.] ZR 36/98, [X.], 2423).Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die vom Magistrat von [X.] wirksam bestellten Treuhänder hätten bei den [X.] Vertreter der Beklagten gehandelt. Dies folge zum einen aus [X.] der [X.]. Zum anderen hätten die jeweiligen- 6 -Treuhänder in dieser Eigenschaft die Kreditanträge genehmigt, so daßsie ersichtlich die Kredite nicht im eigenen Namen beansprucht hätten.Es sei auch die für einen Anspruch der Klägerin erforderlicheKreditvalutierung anzunehmen. Zur Darstellung der Valutierung ge-nügten die Vorlage der Kreditverträge, der Kontenkarten, Darlehens-journale und Abrechnungslisten, wobei die erfolgte Bestellung der [X.] ein Indiz dafür sei, daß die hierdurch gesicherten [X.] auch tatsächlich ausgekehrt worden seien.Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen [X.] und Verwalter im Sinne einer gemeinsamen Schädigungs-absicht hinsichtlich des Vermögens der Beklagten lägen nicht vor. [X.] konkreten Fall eine gezielte Überschuldung herbeigeführt [X.], sei nicht hinreichend dargetan.Die Kreditverträge seien auch [X.]. Dies ergebe sichzum einen aus §§ 241 Abs. 2, 453 Abs. 1 ZGB, wonach zum [X.] ein schriftlicher [X.] erforderlich gewesen sei. Zum anderen gelte zugunsten der Kläge-rin für die aufgrund der Kreditverträge eingetragenen Grundpfandrechteder öffentliche Glaube des Grundbuchs.Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt revisi-onsrechtlicher Prüfung nicht stand.[X.] -1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation derKlägerin festgestellt. Funktionsnachfolger der Sparkassen der ehemali-gen [X.] als Teile der volkseigenen Wirtschaft sind in bezug auf [X.] nach Art. 21 des [X.] die durchLandesgesetze bestimmten öffentlichen Kreditinstitute ([X.] 139, 357, 365), hier die Klägerin. Das wird von der Revisionnicht in Frage gestellt.2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei die [X.] der Beklagten bejaht. Die Feststellung des Berufungsgerichts,die Treuhänder seien durch den Magistrat von [X.] wirksam fürdie Beklagte bestellt worden, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wirdvon der Revision nicht angegriffen.Die Treuhänder haben bei der Kreditaufnahme entgegen der [X.] der Revision nicht im eigenen Namen, sondern mit Vertretungs-macht für die Beklagte gehandelt. Das Berufungsgericht hat [X.] die [X.] abgestellt, nach denen den Treuhändernzwecks Sicherung der Weiterarbeit der zur [X.] und [X.] des Magistrats unterstellten Beklagten Vertretungsmacht fürdie Beklagte eingeräumt wurde, die u.a. die Aufnahme von Krediten [X.] bei der Sparkasse [X.] und das Recht zur [X.] Grundpfandrechten nach der [X.] vom 28. April 1960(GBl. [X.] I S. 351) umfaßte. Ob die den [X.] zugrun-deliegenden Rechtsnormen eine derartige Verfügung rechtfertigten,bedarf keiner Entscheidung; denn nach allgemeinen Grundsätzen [X.], die sich in der ehemaligen [X.] entwickelt hatten,hatten staatliche Einzelentscheidungen die Vermutung der Gesetzlich-keit für sich und waren auch im Fall der Fehlerhaftigkeit zwar aufheb-bar, aber grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Senatsurteile vom 15. [X.] 8 -vember 1994 [X.] [X.] ZR 64/94, [X.], 150, 151 und vom 2. März 1999[X.] [X.] ZR 124/98, [X.], 899, 901). Eine besonders schwerwiegendeund für den Adressaten des Verwaltungshandelns objektiv unzweifel-haft erkennbare Gesetzesverletzung, die zu einer Nichtigkeit des [X.] geführt hätte, liegt nicht vor.Daß die Kredite nicht [X.] wie die Revision geltend macht [X.] von der[X.] im eigenen Namen aufgenommen wurden, ergibt sich daraus, [X.] als vom Treuhänder bevollmächtigte Verwalterin tätig wurde. [X.] die Kreditverträge auf der Grundlage der [X.] [X.] und damit den in der Kopfzeile der Kreditverträge aufge-führten Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet (vgl. Se-natsurteile vom 15. November 1994 und 2. März 1999 aaO).3. Die Kreditverträge sind nicht formunwirksam. Entgegen [X.] der Revision muß den Ausführungen des Berufungsgerichtsentnommen werden, daß es von vorliegenden, der Schriftform des§ 241 Abs. 2 Satz 1 ZGB genügenden Verträgen ausgeht. Im übrigenwäre ein Mangel der Form geheilt, wenn der Kreditbetrag - wie von derKlägerin geltend gemacht - ausgezahlt worden ist (§ 241 Abs. 2 Satz [X.] Ansprüche der Klägerin sind auch nicht deshalb ausgeschlos-sen, weil die Sparkasse [X.] an einer "gezielten Überschuldung" [X.] zum Nachteil der Beklagten mitgewirkt hätte. Das hat [X.] mangels konkreten Vorbringens der Beklagtenrechtsfehlerfrei verneint. Entgegen der Ansicht der Revision kann indiesem Zusammenhang aus dem Umstand, daß Zahlungen zu [X.] Beklagten direkt an die Bauhandwerker geleistet worden sein [X.], nichts zugunsten der Beklagten hergeleitet werden, zumal dann- 9 -nicht, wenn dies - wie die Klägerin behauptet - der in der [X.] seinerZeit allgemein üblichen Praxis entsprach. Der Sparkasse [X.] oblagkeine Kontrolle, ob die Überweisungen an die Handwerker wegen ent-sprechender Baumaßnahmen auch berechtigt waren.5. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungs-gerichts, die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigten die An-nahme, die streitigen Kreditbeträge seien ausgezahlt worden, [X.] und [X.] damit gegeben. Die vom Berufungsge-richt dafür als Indizien angeführten Verträge, internen Dokumente [X.] der Sparkasse [X.] lassen diesen Schluß noch nicht zu.Nach der Rechtsprechung des Senats - zu deren Änderung [X.] besteht - sind an die Darlegung und den Beweis der Valutierungdes Darlehens grundsätzlich nicht geringere Anforderungen zu stellen,als im Bereich des § 607 BGB. So genügen bloße, der eigenen Wahr-nehmung des Vertragsgegners entzogene rein interne Dokumentatio-nen des Kreditgebers für sich allein genommen nicht den Anforderun-gen, die an den Beweis einer Auszahlung der Darlehensvaluta zu [X.] sind (Senatsurteil vom 2. März 1999 - [X.] ZR 124/98, [X.], 899,901). Auch aus der Tatsache der grundpfandrechtlichen Sicherung [X.] kann die Klägerin - wie der Senat im Urteil vom [X.] ([X.] ZR 64/94, [X.], 150, 152) im einzelnen dargelegt hat -für sich nichts herleiten. Das schließt allerdings keineswegs aus, beider Prüfung der Kreditvalutierung besondere, in der [X.] bei der Kre-ditvergabe übliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen.Das ist bisher nicht geschehen. Aufgrund seiner rechtsfehlerhaf-ten Ansicht hat es das Berufungsgericht, wie die [X.] Recht rügt, unterlassen, dem unter Beweis gestellten Vortrag der- 10 -Klägerin zur Kreditvergabe- und -auszahlungspraxis in der ehemaligen[X.] nachzugehen und dazu Feststellungen zu treffen. Die Klägerin hatinsoweit insbesondere behauptet, seit dem [X.] seien zwischender Sparkasse [X.] und der [X.] für jedes Planjahr zunächst Global-kreditverträge über die Bereitstellung von [X.] für sämtlichevon der [X.] geplante Baumaßnahmen geschlossen worden. Nach die-ser Kreditzusage habe die [X.] Bauaufträge für die von ihr verwalte-ten, verschiedenen Eigentümern gehörenden [X.] erteilt.Die Handwerkerrechnungen seien dann von der Sparkasse [X.] mit denbereitgestellten [X.] direkt bezahlt worden. Erst nach [X.] ein bestimmtes Grundstück entfallenden bereitsbezahlten Handwerkerrechnungen in einer "Schlußabrechnung" seiendie vorgelegten Einzelkreditverträge abgeschlossen und die Aufbauhy-potheken über die Kreditsummen bewilligt worden.Das Berufungsgericht hat deshalb auch eine Prüfung der Frageunterlassen, ob die Einzelkreditverträge auf der Grundlage des [X.] der Klägerin den Charakter von [X.] haben, diezusammen mit den vorgelegten Rechnungen, Abrechnungslisten [X.] eine Valutierung der streitigen Kredite belegen.6. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden,daß das Berufungsurteil keine Ausführungen zu einer etwaigen [X.] nach §§ 16, 18 [X.] enthält. Die vom [X.] verneinten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. § 1Abs. 4 Fallgruppe 2 [X.], der hier allein in Betracht zu ziehen ist,greift nicht ein, da es sich bei der Beklagten nicht um eine juristischePerson mit Sitz in [X.] ([X.]) handelt, deren "[X.]vermögen" gem. § 1Abs. 4 Fallgruppe 2 [X.] unter vorläufige staatliche Verwaltung ge-stellt worden war. Sie war vielmehr eine juristische Person mit Sitz in- 11 -[X.]-[X.], die im [X.]teil lediglich eine Zweigniederlassung [X.], die sich später verselbständigt hat.II[X.] angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO). Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat deshalb nichtmöglich, weil weitere Feststellungen zur Frage der Kreditvalutierung zutreffen sind. Die Klägerin wird auch Gelegenheit haben, ihren auf [X.] der Zwangsvollstreckung gerichteten Klageantrag zur präzisieren(vgl. z.B. [X.]/Scherübl, [X.]. § 1147 Rdn. 22).Nobbe [X.] Dr. [X.] am [X.]gerichtshof [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert Nobbe

Meta

XI ZR 46/99

18.01.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. XI ZR 46/99 (REWIS RS 2000, 3468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3468

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