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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V [X.]/11
Verkündet am:
7. Dezember 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 1
Eine Enteignung im Sinne von § 1 [X.] liegt ni[X.]ht vor, wenn ein Privatgrundstü[X.]k versehentli[X.]h als Volkseigentum gebu[X.]ht wird und die zuständige staatli[X.]he Stelle diese Bu[X.]hung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstü[X.]k sei bereits auf an-derer Grundlage enteignet worden.
Der Grundbu[X.]hberi[X.]htigungsanspru[X.]h na[X.]h § 894 BGB wird dann ni[X.]ht dur[X.]h das [X.] ausges[X.]hlossen.
[X.], Urteil vom 7. Dezember 2012 -
V [X.]/11 -
KG [X.]
LG [X.]
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 7. Dezember 2012 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin Dr.
Stresemann und die Ri[X.]hter [X.], Prof. Dr. S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] und Dr. Kazele
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 7. Juli 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 10. Februar 2010 wird [X.].
Der Beklagte trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist
1817 als Verein kraft Verleihung entstanden
und erhielt 1824 ein Grundstü[X.]k in [X.] im Berei[X.]h Unter den Linden zur Erri[X.]htung ei-nes Veranstaltungs-
und Konzerthauses, das er au[X.]h erri[X.]htete und als sol[X.]hes betrieb. Na[X.]h dem [X.] führte der Kläger seine Tätigkeit fort, [X.] ni[X.]ht in dem während des [X.] s[X.]hwer bes[X.]hädigten Gebäude.
Dieses wurde na[X.]h Kriegsende von der [X.] ([X.]) in Besitz genommen und wiederhergestellt. Pläne der 1
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Besatzungsma[X.]ht, das Anwesen (fortan: die [X.]) zu kaufen, zers[X.]hlugen si[X.]h. Das Gebäude wurde zunä[X.]hst für das Theater des "Hauses
der Kultur der [X.]" genutzt. Dieses Theater ging 1950 in die Verwal-tung der [X.] über. Es wurde 1952 als [X.] selbständig und in dem Gebäude untergebra[X.]ht, das ihm no[X.]h heute als Spielstätte dient.
Am 17. November 1961 wurde das Grundbu[X.]h auf Grund eines im [X.] auf eine Gemeinsame Anweisung des Ministers der Finanzen und des Mi-nisters des [X.] vom 11. Oktober 1961 am 4. September 1961 ge-stellten Ersu[X.]hens beri[X.]htigt. Die [X.]
wurden als Eigentum des Volkes gebu[X.]ht. 1963 wurde im [X.]teil von [X.] eine [X.]er
Singaka-demie gegründet, was die Zeitung "[X.]"
veranlasste, die Frage na[X.]h der legitimen Na[X.]hfolge der Sing-Akademie zu [X.] und die weitere Frage da-na[X.]h aufzuwerfen, wem die [X.] gehörten. Dieser Beri[X.]ht wiederum veranlasste das [X.] [X.], den Magistrat von [X.] ([X.]) um Prüfung zu bitten, ob die Sing-Akademie zu [X.] no[X.]h Eigentü-merin der [X.] sei und Miete verlangen könne. Der [X.] Sa[X.]hbearbeiter der Verwaltung des Stadtbezirks [X.] Mitte hielt in einem Vermerk fest, die Eintragung sei seines Era[X.]htens im Ergebnis zu Re[X.]ht er-folgt. Es sei zwar fragli[X.]h, ob es si[X.]h bei den
[X.]n
um ehe-maliges Rei[X.]hsvermögen handele. Der Kläger
habe sein
Vermögen aber als verbotene und aufgelöste Vereinigung verloren. Der Magistrat teilte dem [X.] als Ergebnis der erbetenen Prüfung mit, die
Grundstü[X.]ke stün-den
im Eigentum des Volkes.
Als sol[X.]he wurden sie na[X.]h der [X.] dem
beklagten
Land
zugeordnet. Die von dem Kläger im Jahre 1990 beantragte Restitution
der 2
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Grundstü[X.]ke
wurde mit Bes[X.]heid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. November 1996 abgelehnt. Der hiergegen [X.] Widerspru[X.]h wurde mit Bes[X.]heid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juni 1999
zurü[X.]k-, die Klage gegen den Bes[X.]heid mit Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] vom 3. Dezember 2004 abgewiesen. Auf die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde des [X.] ließ das Bundesverwaltungs-geri[X.]ht na[X.]h längeren, letztli[X.]h ges[X.]heiterten Verglei[X.]hsverhandlungen mit [X.] vom 5. April 2011 die Revision zu und setzte das Verfahren dur[X.]h ei-nen weiteren Bes[X.]hluss vom 10.
Oktober 2011 mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den [X.] Re[X.]htsstreit aus.
Der Klage auf Zustimmung des Beklagten
zur Eintragung des [X.] als Eigentümer der [X.] hat das [X.] stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das [X.] abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die [X.] des [X.]s an. Der Beklagte beantragt, das Re[X.]htsmittel zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hält den Anspru[X.]h auf Grundbu[X.]hberi[X.]htigung für unbegründet. Er werde dur[X.]h die vorrangigen Vors[X.]hriften des Vermögensge-setzes verdrängt, wenn ein [X.] erfüllt oder die Restitution ausges[X.]hlossen sei. So liege es hier. Die
[X.] seien im [X.] von § 1 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.] ents[X.]hädigungslos enteignet und in 4
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Volkseigentum überführt worden. Das s[X.]hließe den Grundbu[X.]hberi[X.]htigungs-anspru[X.]h unabhängig davon aus, ob die
Restitution begründet sei oder ob die-se
etwa na[X.]h § 1 Abs. 8 Bu[X.]hstabe a [X.] wegen einer besatzungsre[X.]htli-[X.]hen oder besatzungshoheitli[X.]hen Enteignung [X.]. Zwar habe ni[X.]ht allein die Beri[X.]htigung der
Grundbü[X.]her
zu einer Enteignung geführt. In der Gesamts[X.]hau der Ereignisse liege eine sol[X.]he Enteignung aber vor. Dafür komme es ni[X.]ht ents[X.]heidend auf die Eins[X.]hätzung des Verfassers des [X.] über die Bu[X.]hung als Eigentum des Volkes
an, sondern auf die [X.] der verantwortli[X.]hen Ents[X.]heidungsträger.
Diese hätten die [X.] gebilligt und damit dem Kläger im Ergebnis das Eigentum entzogen.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Der Kläger kann
na[X.]h § 894 BGB von dem Beklagten die Zustimmung zu der Beri[X.]htigung der Grundbü[X.]her in der Weise verlangen, dass er statt des Beklagten als Eigentümer der [X.] eingetragen wird. Die Vors[X.]hrift des § 894 BGB ist im vorliegenden Fall
anwendbar; sie wird ni[X.]ht dur[X.]h die Vors[X.]hriften des [X.]es verdrängt
(unten 2.). Die Vor-aussetzungen des § 894 BGB liegen vor; die Grundbü[X.]her für die genannten Grundstü[X.]ke sind unri[X.]htig
(unten 3.).
2. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts steht das Vermögensge-setz der Anwendung von § 894 BGB im vorliegenden Fall ni[X.]ht entgegen, weil sein Anwendungsberei[X.]h ni[X.]ht eröffnet ist.
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a) No[X.]h zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass zivilre[X.]ht-li[X.]he Ansprü[X.]he dur[X.]h das [X.] ausges[X.]hlossen
werden, soweit sie ihre Grundlage in dem von dem [X.] tatbestandli[X.]h erfassten Unre[X.]ht haben oder auf Umständen beruhen, die mit diesem Unre[X.]ht in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Das [X.] regelt abs[X.]h[X.]nd, ob und in wel[X.]hem Umfang sol[X.]hes Unre[X.]ht wiedergutgema[X.]ht wird und dazu eine Restitution von Vermögenswerten erfolgt. Mit diesen Regelungen wäre die Anwendung der allgemeinen zivilre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften ni[X.]ht verein-bar, weil diese anderen Grundsätzen folgen und ihre Anwendung geeignet wä-re, die Vors[X.]hriften des [X.]es zu unterlaufen
(Senat, Urteile vom 3. April 1992
[X.], [X.]Z 118, 34, 36 f., 39 und vom 7. Juli 1995
V
ZR 243/94, [X.]Z 130, 231, 235
sowie Bes[X.]hluss vom 9. November 1995
[X.], [X.]Z 131, 169, 174).
Der Vorrang des [X.]es hängt ni[X.]ht davon ab, ob es zu einer Restitution kommt oder ob diese na[X.]h § 1 Abs. 8, § 4 oder § 5 [X.] unterbleibt. Ausges[X.]hlossen wird im Anwendungs-berei[X.]h des [X.]es au[X.]h der
Anspru[X.]h auf Grundbu[X.]hberi[X.]hti-gung na[X.]h § 894 BGB
(Senat, Urteil vom 16. April 1993
[X.], [X.]Z 122, 204, 207).
b) Zu Unre[X.]ht nimmt das Berufungsgeri[X.]ht aber an, dass die Bu[X.]hung der [X.] als Eigentum des Volkes und das weitere
Vorgehen der staatli[X.]hen Stellen im Zusammenhang mit dieser Ums[X.]hreibung ein von dem [X.] erfasstes staatli[X.]hes Unre[X.]ht darstellen. Das setzte
voraus, dass es si[X.]h dabei um eine Überführung in Volkseigentum auf Grund einer ents[X.]hädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Bu[X.]hstabe a [X.] oder um eine Enteignung auf [X.] oder besatzungs-9
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hoheitli[X.]her Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Bu[X.]hstabe a [X.] handelt. Beides
ist ni[X.]ht der Fall; der Vorgang stellt keine Enteignung dar.
aa) Eine Enteignung im
Sinne der genannten Vors[X.]hriften liegt allerdings ni[X.]ht nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstü[X.]k dur[X.]h einen förmli-[X.]hen,
ordnungsgemäß zugestellten Bes[X.]heid der zuständigen staatli[X.]hen Stel-le entzogen wird. Es genügt vielmehr, wenn der frühere Eigentümer dur[X.]h eine hierauf geri[X.]htete staatli[X.]he Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, [X.] 1997, 220 und BVerwGE 104, 84, 87). Es kommt dabei ni[X.]ht darauf an, ob die Maßnahme
wirksam
oder un-wirksam gewesen ist (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1998
[X.], [X.] 1999, 44, 45; BVerwG, [X.] 1997, 220; 1998, 212) oder ob sie
von den seiner-zeit geltenden Vors[X.]hriften gede[X.]kt war (BVerwG, [X.] 1997, 220 und [X.], 106, 108). Eine Enteignung kann deshalb au[X.]h vorliegen, wenn ein Grundstü[X.]k auf Ersu[X.]hen einer staatli[X.]hen Stelle im Grundbu[X.]h als Eigentum des Volkes eingetragen wird. Eine sol[X.]he Ums[X.]hreibung stellte zwar für si[X.]h genommen no[X.]h keine Enteignung dar (Senat, Urteil vom 29. März 1996
V
ZR 326/94, [X.]Z 132, 245, 253 f. und Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 1997
V
[X.], [X.] 1998, 96). Sie kann aber äußerer Ausdru[X.]k eines Vorgangs sein, der der Sa[X.]he na[X.]h insgesamt als Enteignung zu bewerten ist
(Senat, Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 1997 -
V [X.], [X.] 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 -
[X.], [X.] 1999, 44, 45
f.).
[X.]) Na[X.]h
diesen Maßstäben
sind die
Grundstü[X.]ke
des [X.] ni[X.]ht enteignet worden.
(1) Die [X.] Besatzungsma[X.]ht hat sie zwar bes[X.]hlagnahmt und den Kläger von ihrer
Nutzung ausges[X.]hlossen. Eine sol[X.]he Inbesitznahme al-11
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lein stellt aber no[X.]h keine Enteignung dar
(Senat, Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 1997
V [X.], [X.] 1998, 96). Sie sollte es na[X.]h den von dem Berufungsge-ri[X.]ht in Bezug genommenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.]s au[X.]h ni[X.]ht sein. Das ergibt si[X.]h daraus, dass si[X.]h die Besatzungsma[X.]ht in der Folge bemüht hat, das Anwesen
zu erwerben. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Inbesitznahme der
Grundstü[X.]ke
äußerer Ausdru[X.]k einer (faktis[X.]hen) Enteignungsmaßnahme gewesen wäre.
(2) Eine Enteignung lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Umstand ableiten, dass die Besatzungsma[X.]ht
die Verwaltung des Anwesens mit einem S[X.]hreiben vom 23. Mai 1950 auf die Regierung der [X.] übertrug. Denn der Magistrat von [X.] teilte der [X.] mit S[X.]hreiben vom 13. Dezember 1951 mit, die Überlassung der Grundstü[X.]ke
an diese ändere ni[X.]hts an den Eigentumsverhältnissen
und der treuhänderis[X.]hen Verwaltungszuständigkeit des Magistrats. Ein sol[X.]her Hinweis wäre ni[X.]ht ver-anlasst gewesen, wäre das Anwesen zuvor enteignet worden. Denn dann wäre der Magistrat ni[X.]ht treuhänderis[X.]her Verwalter, sondern der zuständige Re[X.]htsträger von Volkseigentum gewesen. Au[X.]h wäre ni[X.]ht zu erklären, wes-halb die
Grundstü[X.]ke
ni[X.]ht als Folge einer sol[X.]hen Enteignung in den Jahren 1950 oder 1951, sondern erst zehn Jahre später, nämli[X.]h im
November
1961, als Eigentum des Volkes gebu[X.]ht wurden.
(3) Au[X.]h die Bu[X.]hung der
Grundstü[X.]ke
des [X.] als Eigentum des Volkes am 17. November 1961 war keine Enteignung. Sie beruhte auf einem Ersu[X.]hen vom 4. September 1961, das im Vorgriff
auf die
später förmli[X.]h er-lassene
Gemeinsame
Anweisung über die Beri[X.]htigung der Grundbü[X.]her und Liegens[X.]haftskataster für Grundstü[X.]ke des ehemaligen [X.], Preußen-, Wehrma[X.]hts-, Landes-, Kreis-
und Gemeindevermögens der Minister der Fi-14
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nanzen und des [X.] vom 11. Oktober 1961 (abgedru[X.]kt bei [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Anhang I Nr. 10a) gestellt wurde. Na[X.]h Abs[X.]hnitt [X.] dieser Anweisung waren die Bü[X.]her nur bei im Eigentum der früheren öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Gebietskörpers[X.]haften eins[X.]hließ-li[X.]h des früheren [X.] stehenden Grundstü[X.]ken zu beri[X.]htigen. Diese Grundstü[X.]ke waren ni[X.]ht dur[X.]h Enteignung, sondern dadur[X.]h Eigentum des Volkes geworden, dass diese
früheren Körpers[X.]haften in der [X.] aufge-gangen waren. Die ersu[X.]hende Stelle ging na[X.]h dem Text des Ersu[X.]hens da-von aus, dass der Kläger eine Einri[X.]htung des früheren [X.] war, die Grundstü[X.]ke daher zum ehemals [X.]
Staatsvermögen gehör-ten
und die Grundbü[X.]her na[X.]h der Anweisung zu beri[X.]htigen waren. Die Um-s[X.]hreibung beruhte damit ni[X.]ht auf einer Enteignung, sondern auf der irrigen Annahme,
es handele si[X.]h um Staatsvermögen.
(4) Die Grundstü[X.]ke des [X.] sind, anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint, au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vermerk des [X.] "[X.]"
der Abteilung Finanzen des Rats des Stadtbezirks [X.] Mitte vom 5. August 1963 (faktis[X.]h) enteignet worden.
(a) Dieser Vermerk und die Billigung seines Ergebnisses dur[X.]h den Ma-gistrat von Groß-[X.] und das [X.] [X.] ergeben na[X.]h ih-rem formalen Inhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger enteignet wer-den sollte. Darin teilte der Verfasser seine Eins[X.]hätzung mit, er sei si[X.]h si[X.]her, dass die [X.] Eigentum des Volkes seien. Diese seien zwar ni[X.]ht Vermögen des dur[X.]h die Alliierten aufgelösten [X.]. Sie seien aber
als dur[X.]h Nr. 1 Bu[X.]hstabe d des [X.]-Befehls Nr. 124 vom 30.
Oktober 1945 ([X.]. d. [X.] 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) bes[X.]hlag-nahmtes Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem 16
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[X.]n Militärkommando
verboten und aufgelöst worden sind"
dur[X.]h §
1 der Verordnung des Magistrats von Groß-[X.] vom 30. Dezember 1950 ([X.]. f. Groß-[X.] ([X.]) 1951 [X.]) enteignet und in Volkseigentum über-führt worden.
Die Enteignung des [X.] war dana[X.]h längst erfolgt, was eine neuerli[X.]he Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung des Vermerks gerade überflüssig ma[X.]hte.
(b) Ni[X.]hts anderes ergäbe si[X.]h, wenn man mit dem Beklagten annähme, der Verfasser des Vermerks habe gewusst, dass der Kläger ni[X.]ht zu den Orga-nisationen gehört, wel[X.]he die Besatzungsma[X.]ht verboten hat,
und dass seine na[X.]hges[X.]hobene Begründung für das Entstehen von Volkseigentum deshalb fals[X.]h
war.
(aa) Anhaltspunkte dafür, dass die von der Verwaltung des Stadtbezirks [X.] Mitte erbetene Prüfung ni[X.]ht ergebnisoffen, sondern darauf angelegt war, die [X.] in Volkseigentum zu halten, liegen ni[X.]ht vor. Äußerer Anlass für diese Prüfung war ein S[X.]hreiben des [X.] der [X.] vom 2. August 1963. Darin hat das [X.] weder den Auftrag erteilt, für den Verbleib der [X.] in staatli[X.]hem Zugriff zu [X.], no[X.]h die Frage einer Enteignung au[X.]h nur angespro[X.]hen, sondern ledig-li[X.]h dana[X.]h gefragt, ob der Kläger no[X.]h offiziell Eigentümer der Grundstü[X.]ke
ist und Anspru[X.]h auf Miete geltend ma[X.]hen könnte. Etwas anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus ableiten, dass in der Einleitung des S[X.]hreibens ein voraus-gegangenes Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des [X.] "[X.]"
der Abteilung Finanzen
des Rats des Stadtbezirks [X.] Mitte erwähnt wird. Der dort angespro[X.]hene Mitarbeiter hat in dem [X.] zu dem Vermerk über seine Prüfung festgehalten, dass er bei diesem Telefonat um eine s[X.]hriftli[X.]he Anfrage gebeten habe, weil er anhand der vor-18
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handenen
Unterlagen keine si[X.]here Auskunft geben könne. Der Anlass der Anfrage des [X.] an den Magistrat
der Artikel in der Zeitung "[X.]"
deutet eher darauf hin, dass si[X.]h das [X.] zunä[X.]hst über die Gegebenheiten informieren wollte.
([X.]) Der Vermerk ist seinem Inhalt na[X.]h au[X.]h ni[X.]ht darauf angelegt, [X.] bestimmten inhaltli[X.]hen Erwartung an das Ergebnis der Prüfung zu ent-spre[X.]hen. Er kommt ni[X.]ht zu einer
eindeutigen abs[X.]hließenden Feststellung. Vielmehr formuliert der Verfasser nur die persönli[X.]he Eins[X.]hätzung, er sei si[X.]h si[X.]her, dass die [X.] Volkseigentum seien. Mögli[X.]he Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der von ihm gefundenen
Begründung für das Entstehen von Volkseigentum an diesen Grundstü[X.]ken legt
der Verfasser des Vermerks offen. Der Kläger sei, so heißt es dort,
"na[X.]h den bisher vorliegenden Feststellungen"
als verbotene Organisation anzusehen. "Ob si[X.]h die Feststellung des [X.] aufgrund der genannten Bestimmungen erforderli[X.]h ma[X.]h(e), bleib(e)
zu ents[X.]heiden". Der Verfasser unterlässt es au[X.]h ni[X.]ht, am Ende des Vermerks festzuhalten, dass der Kläger im Behördenführer dur[X.]h [X.] aus dem [X.] als eine der Abteilung Volksbildung des Magistrats von Groß-[X.] angegliederte Einri[X.]htung geführt werde.
([X.]) Diese inhaltli[X.]he Offenheit des Vermerks s[X.]hließt es aus, in ihm und der weiteren Behandlung dur[X.]h den Magistrat von Groß-[X.] und das [X.] der [X.] eine Enteignung zu sehen. Sie führt nämli[X.]h dazu, dass die Ents[X.]heidung darüber, ob dem Kläger na[X.]hträgli[X.]h das Eigentum ent-zogen werden soll, gerade ni[X.]ht (sofort)
getroffen, sondern auf einen unbe-stimmten Zeitpunkt vers[X.]hoben wird. Die na[X.]hges[X.]hobene Begründung
eine Enteignung sei bereits vor mehr als zehn Jahren erfolgt
ma[X.]hte
einen Zugriff auf das Grundstü[X.]k entbehrli[X.]h. Die zuständigen
Stellen konnten den dur[X.]h die 20
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versehentli[X.]he Bu[X.]hung der Grundstü[X.]ke als Volkseigentum entstandenen Zu-stand hinnehmen und si[X.]h gegebenenfalls auf die bereits erfolgte Enteignung berufen. Das konnte angesi[X.]hts der von dem [X.] [X.] in seiner Anfrage formulierten Eins[X.]hätzung, es sei "eine weitere politis[X.]he Kam-pagne von dieser Seite aus
[d. h. von Seiten der Zeitung "[X.]"] zu erwar-ten", dur[X.]haus opportun ers[X.]heinen. Die in dem Vermerk offen gelegten Zwei-fel an der Ri[X.]htigkeit der Lösung boten zuglei[X.]h die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h bei Bedarf darauf zu berufen, dass die na[X.]hges[X.]hobene Begründung ebenfalls auf einem Irrtum beruhte, dass also keine Enteignung stattgefunden hatte. S[X.]hließli[X.]h
konnte die in dem Vermerk zurü[X.]kgestellte "Ents[X.]heidung über die Feststellung von Volkseigentum"
später do[X.]h no[X.]h getroffen werden.
([X.]) Der Magistrat von Groß-[X.] hat si[X.]h bei der Beantwortung der Anfrage des [X.] dafür ents[X.]hieden, diesem mitzuteilen, die [X.]
stünden in Volkseigentum. Er ist damit der in dem Ver-merk aufgezeigten
Begründung für das Entstehen von Volkseigentum gefolgt und davon ausgegangen, der Kläger sei bereits enteignet. Das s[X.]hließt die [X.] aus, es habe entspre[X.]hend einer in dem Vermerk aufgezeigten Option über die Feststellung von Volkseigentum ents[X.]hieden und der Kläger na[X.]hträg-li[X.]h enteignet werden sollen.
(5) Eine Enteignung lässt si[X.]h, anders als der Beklagte meint, au[X.]h ni[X.]ht
daraus ableiten, dass für den Kläger angesi[X.]hts "einer s[X.]hlüssigen Behör-denents[X.]heidung zur Entziehung seines Eigentums"
kein Anlass zu der [X.] bestanden habe, die Angelegenheit könne si[X.]h no[X.]h in der S[X.]hwebe befinden. Eine sol[X.]he Behördenents[X.]heidung
gab es gerade ni[X.]ht. Die Be-s[X.]hlagnahme seiner Grundstü[X.]ke dur[X.]h die [X.] Besatzungsma[X.]ht ist ihm bekannt geworden, war für ihn aber ni[X.]ht im Sinne einer
Enteignung 22
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"s[X.]hlüssig". Die Besatzungsma[X.]ht hat si[X.]h bei ihm um den Ankauf des Anwe-sens bemüht.
Ob er über die Eintragung von Volkseigentum im Grundbu[X.]h be-na[X.]hri[X.]htigt worden ist, ist zweifelhaft. Für eine sol[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung [X.] nämli[X.]h kein Anlass, weil sie in der Annahme erfolgte, der bisherige Ei-gentümer sei eine in der [X.] aufgegangene staatli[X.]he Einri[X.]htung. Ihr lag [X.] keine Behördenents[X.]heidung zugrunde. Die Anfrage des Kultusminis-teriums der [X.] an den Magistrat und ihre Behandlung sind behördeninterne Vorgänge ohne Außenwirkung.
(6) Ein anderes staatli[X.]hes Handeln, das si[X.]h als Enteignung werten [X.], ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Das [X.] ist damit ni[X.]ht anwendbar und steht der Anwendung von § 894 BGB ni[X.]ht entgegen.
3. Das Grundbu[X.]h ist unri[X.]htig. Eigentümer der [X.] ist ni[X.]ht der Beklagte, sondern der Kläger.
a) Der Beklagte hat das Eigentum an diesen
Grundstü[X.]ken
weder
na[X.]h den Vors[X.]hriften der Art. 21 oder 22 [X.] no[X.]h na[X.]h anderen
Vors[X.]hriften über die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum erworben. Diese [X.] begründen kein Volkseigentum. Sie verteilen es nur und setzen vo-raus, dass es -
teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 -
wirk-sam entstanden ist
(Senat, Urteil vom 11. Juli 1997
[X.], [X.]Z 136, 228, 231). Auf der Grundlage dieser Vors[X.]hriften konnte der Beklagte deshalb Eigentum nur erwerben, wenn das Grundstü[X.]k des [X.] wirksam in [X.] überführt worden war.
b) Volkseigentum war an den Grundstü[X.]ken vor dem 3. Oktober 1990 jedo[X.]h ni[X.]ht entstanden. Sie sind, wie ausgeführt, ni[X.]ht dur[X.]h eine staatli[X.]he 24
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Einzelmaßnahme enteignet worden und waren ni[X.]ht Gegenstand der Legalent-eignung dur[X.]h
§ 1 der erwähnten Verordnung des Magistrats von Groß-[X.] vom 30. Dezember 1950 ([X.]. f. Groß-[X.] ([X.]) 1951 [X.]). Diese [X.] nur das mit
Nr. 1 Bu[X.]hstabe d des [X.]-Befehls Nr. 124 vom 30. Okto-ber 1945 ([X.]. d. [X.] 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) bes[X.]hlagnahmte Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem [X.]n Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind". Zu diesen Vereinigun-gen gehört der Kläger ni[X.]ht. Na[X.]h den von dem Berufungsgeri[X.]ht in Bezug ge-nommenen Feststellungen des [X.]s haben die zuständigen Stellen der [X.] dem Kläger mit Bes[X.]heid vom 3. Dezember 1945 die Veranstaltung [X.] Konzerte
erlaubt und ihn
mit einem weiteren Bes[X.]heid vom 3. April 1946 als gemeinnützig anerkannt. Sie haben ihn im Jahr 1947 mit finanziellen Zuwendungen unterstützt und si[X.]h für ihn bei der [X.] Zentralkomman-dantur mit Erfolg um die Genehmigung für Konzerte in der [X.] 1946 verwandt. Die Militärverwaltung hat si[X.]h bei dem Kläger, wie erwähnt, um den Erwerb der [X.] bemüht. Zu diesen Vorgängen wäre es
ni[X.]ht gekommen, hätte die Militärverwaltung den Kläger als Organisation ver-boten und aufgelöst.
[X.]) Der Beklagte hat au[X.]h ni[X.]ht auf Grund von Art.
237 §
1 Abs.
1 EGBGB in Verbindung mit den Vors[X.]hriften des Zuordnungsre[X.]hts wirksam Eigentum an den
Grundstü[X.]ken
erworben.
aa) Na[X.]h Art.
237 §
1 Abs.
1 Satz 1 EGBGB sind Fehler bei der Enteig-nung oder der sonstigen Überführung eines Grundstü[X.]ks in Volkseigentum nur zu bea[X.]hten, wenn das Grundstü[X.]k na[X.]h den allgemeinen Re[X.]htsvors[X.]hriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgebli[X.]h waren (§
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Abs. 3 Bu[X.]hstabe a Halbsatz 1 des [X.]es), ni[X.]ht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögli[X.]he Über-führung in Volkseigentum mit re[X.]htsstaatli[X.]hen Grundsätzen s[X.]hle[X.]hthin un-vereinbar war. Das letztere ist na[X.]h Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Maßnahmen der Fall, die in s[X.]hwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gere[X.]htigkeit, der Re[X.]htssi[X.]herheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
[X.]) Dana[X.]h hat der Beklagte Eigentum an den [X.]n ni[X.]ht erworben. Diese sind zwar
als Eigentum des Volkes im
Grundbu[X.]h ge-bu[X.]ht worden. Dieser Eintragung lag aber, wie dargelegt, keine (fehlerhafte)
Enteignung zugrunde. Sie kann au[X.]h ni[X.]ht als sonstige Überführung in [X.] angesehen werden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal erfasst die Vor-s[X.]hrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings au[X.]h rein faktis[X.]he Vorgänge. Voraussetzung ist
indessen, dass diesen
ein staatli[X.]her Wille und ni[X.]ht bloß ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000
V
ZR 489/99, [X.] 2001, 213, 214). An dem erforderli[X.]hen Willen, das Grund-stü[X.]k in Volkseigentum zu überführen, fehlt es hier. Die Ums[X.]hreibung sollte, wie
ausgeführt,
Eigentum des Volkes ni[X.]ht begründen, sondern ledigli[X.]h ver-meintli[X.]h bereits entstandenes Volkseigentum im Grundbu[X.]h dokumentieren. Au[X.]h die spätere Hinnahme dieser Eintragung hatte
ni[X.]ht den Zwe[X.]k, Volksei-gentum entstehen zu lassen. Sie beruht, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf der irrigen Annahme, Volkseigentum sei, zwar ni[X.]ht als ehemals preußis[X.]hes Staatsvermögen, wohl aber auf Grund der Legalenteignung verbotener Organi-sationen bereits entstanden.
d) Der Beklagte ist s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Art. 237 §
2 Abs.
2 Satz
1 EGBGB Eigentümer der Grundstü[X.]ke des [X.]
geworden.
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aa) Dana[X.]h erwirbt die na[X.]h den Vors[X.]hriften über die Abwi[X.]klung des Volkseigentums bere[X.]htigte juristis[X.]he Person des öffentli[X.]hen Re[X.]hts das Ei-gentum an einem
Grundstü[X.]k, das im Grundbu[X.]h oder im Bestandsblatt (§
113 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbu[X.]hverfügung) eines Grundstü[X.]ks als Eigentum des Volkes eingetragen ist, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, wenn die Ein-tragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist
und sie bis zum Ablauf des 30.
September 1998 ni[X.]ht dur[X.]h eine re[X.]htshängige Klage des wirkli[X.]hen Ei-gentümers oder dur[X.]h einen beim Grundbu[X.]hamt eingerei[X.]hten und dur[X.]h die einstweilige Verfügung eines Geri[X.]hts begründeten Antrag auf Eintragung ei-nes Widerspru[X.]hs angegriffen worden ist. Diese Auss[X.]hlussfrist hat der Kläger gewahrt.
[X.]) Er hat zwar erst am 2. August 2005 eine einstweilige Verfügung ge-gen den Beklagten erwirkt, mit wel[X.]her die Eintragung eines Widerspru[X.]hs ge-gen die Ri[X.]htigkeit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer
angeordnet worden ist. Diese einstweilige Verfügung ist am 25. August 2005 in den Grund-bü[X.]hern der [X.] vollzogen worden. Sie rei[X.]hte aber zur Wahrung der Auss[X.]hlussfrist aus
und war au[X.]h re[X.]htzeitig.
(1) Die
Frist
war nämli[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon mit dem 30. September 1998 abge-laufen. Bei Inkrafttreten des Artikels 237 EGBGB am 24. Juli 1997 war das [X.] über den Restitutionsantrag des [X.] na[X.]h dem [X.] anhängig. Das führte na[X.]h Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vors[X.]hrift bestimmte Auss[X.]hlusswirkung
erst na[X.]h Ablauf eines Monats na[X.]h Beendigung des Verfahrens eintrat. Zwe[X.]k dieser Regelung ist es, denjenigen, die ein sol[X.]hes Verfahren eingeleitet haben, die Mögli[X.]hkeit 32
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zu geben, die Frist anderweitig zu wahren, wenn si[X.]h dieser Weg als irrig er-weist (Bes[X.]hlussempfehlung zum Nutzers[X.]hutzgesetz
in BT-Dru[X.]ks 13/7275 S.
34). Die von dem Kläger erwirkte
einstweilige Verfügung wahrte deshalb die Frist, weil
das Restitutionsverfahren bei ihrem Vollzug im Grundbu[X.]h no[X.]h ni[X.]ht länger als einen Monat beendet war.
(2) Zu diesem Zeitpunkt
war die Bes[X.]hwerde des [X.] gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgeri[X.]hts [X.] vom 3. Dezember 2004 bei dem Bundesverwaltungsgeri[X.]ht anhängig. Dieses hatte weder über die Bes[X.]hwerde ents[X.]hieden no[X.]h
das Verfahren wegen der Ver-glei[X.]hsverhandlungen der Parteien zum Ruhen gebra[X.]ht. Ob das Restitutions-verfahren, wie der Beklagte meint, später
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na[X.]h dem A[X.]ru[X.]h der Verglei[X.]hs-verhandlungen im September oder Oktober 2008
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in entspre[X.]hender Anwen-dung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als beendet anzusehen ist, muss ni[X.]ht ent-s[X.]hieden werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war der zur Wahrung der Aus-s[X.]hlussfrist ausrei[X.]hende Widerspru[X.]h bereits in das Grundbu[X.]h eingetragen worden.
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III.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §
91 Abs.
1 Satz
1, §
97
Abs.
1
ZPO.
Stresemann
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
LG [X.], Ents[X.]heidung vom 10.02.2010 -
84 [X.]/09 -
KG [X.], Ents[X.]heidung vom 07.07.2011 -
28 U 10/10 -
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Meta
07.12.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2012, Az. V ZR 180/11 (REWIS RS 2012, 615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 615
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 180/11 (Bundesgerichtshof)
Grundbuchberichtigungsanspruch bei irrtümlicher Eintragung von Volkseigentum; Enteignungsbegriff
8 C 4/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Restitutionsberechtigung des Treugebers wegen wirtschaftlichen Eigentums am geschädigten Treugut
V ZR 47/99 (Bundesgerichtshof)
V ZB 32/99 (Bundesgerichtshof)
V ZR 189/99 (Bundesgerichtshof)