Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 425/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4276

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. März 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ Altforderungsregelungsgesetz ([X.]) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a.F. a) § 1 [X.] ist auf [X.], die mangels Belegenheit im Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirk-sam enteignet werden konnten, analog anzuwenden. b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht darauf an, ob die Verjährung im [X.]punkt der Leistung rechtlich [X.] war. c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der [X.] als Gläubigerin.
[X.], Urteil vom 28. März 2006 - [X.] - Kammergericht [X.]

LG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. März 2006 durch den [X.] [X.] als [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten [X.] die Erstattung von Zahlungen auf von der [X.]n aus überge-gangenem Recht geltend gemachte [X.]. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Von 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in [X.], die [X.]

(ab 1938: [X.] [X.]

bank) und das [X.] dem Großvater und später dem Vater des [X.] verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in [X.] gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand [X.] - 3 - cher [X.] nach dem Gesetz zur Regelung der land-wirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 ([X.]). 3 Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 ([X.]. Groß-[X.] [X.]12) wurden die kreditgebende [X.]

und die [X.]

bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-[X.] zu-ständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich belasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darle-hensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die [X.] Demokra-tische Republik, nachdem der Vater des [X.] die [X.] 1953 verlassen hatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht.
[X.] übertrug das [X.] zur Regelung offener Ver-mögensfragen [X.] das Eigentum an den enteigneten [X.] nach § 6 Abs. 6 a [X.] auf den Kläger, der seinen Vater 1968 beerbt hatte. [X.] kündigte die [X.] sämtliche Darle-hen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der Grundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März 1999 nach. 4 Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 17.066,70 • nebst Zinsen. Er macht geltend, die [X.] sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke seines [X.] sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen. Außerdem seien die [X.] im [X.]punkt der Zahlung so-5 - 4 - wohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich die [X.] nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volksei-gentum der [X.]n Demokratischen Republik und sodann in das Vermögen der [X.]n übergegangenen Forderungen aus [X.] gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der Grundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der [X.] erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes der Rechtsvorgänger des [X.] sei nicht Geschäftsgrundlage der [X.] - 5 - lehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darle-hen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher das notwendige Umstandsmoment fehle. Nach der Restitution der Grundstücke habe die Geltendmachung der [X.] nicht gegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem [X.] §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die [X.] habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der [X.] hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv und in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede ab-gehalten, sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die [X.] nach der Klärung der Verjährungsfrage durch den [X.] ([X.]Z 148, 90) Forderungen aus [X.] nicht mehr geltend mache, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des [X.] dar.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflich-tung der [X.]n abgelehnt. 10 1. Ohne Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Aus-gangspunkt des [X.], die [X.] sei Inhaberin der ur-sprünglich der M. L. und der Bank für [X.]

zustehenden [X.]. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden Gläubigerstellung der [X.]n gegeben. 11 - 6 - 12 a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die [X.] auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der [X.] und der [X.]n Demokratischen Repu-blik über die Herstellung der Einheit [X.] vom 31. August 1990 ([X.] [X.] 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die [X.] übergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der Enteignung der ursprünglichen [X.] durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte - wie die Revision zu Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-[X.]er Ma-gistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - [X.] ZR 301/01, [X.], 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, [X.], 254, 255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden [X.], die sich auf ein in [X.] und damit in einem Land der Sowjetischen Besatzungszone [X.] ([X.]) gelegenes Anwesen bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Be-gründung; auch [X.], 201, 203 f.).
b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen, die in der Rechtswirklichkeit der [X.] als enteignet galten, ursprünglich nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu [X.], als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsver-trag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 ([X.] [X.]; im Folgenden: Altforderungsrege-13 - 7 - lungsgesetz Œ [X.]), der hier zur Vermeidung von [X.] entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Be-reicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der [X.]n aus. 14 aa) Das [X.] ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in [X.] getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitli-chen Geltungsbereich erfasst (vgl. [X.]Z 9, 101; 36, 348, 350).
[X.]) § 1 [X.] regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begrün-deter [X.] von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) auf [X.] oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE [X.] BT-Drucks. 15/4640 S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] dem [X.] (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor [X.] dieses Gesetzes die [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] bereits für das vom [X.] treu-händerisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezo-gen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 [X.] dabei. War Gläubiger der Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem [X.] nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtli-cher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht die Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1 Abs. 2 [X.]). 15 - 8 - cc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 [X.] nur für solche Forderun-gen, die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf [X.], die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden [X.] waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige plan-widrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind gegeben. 16 (1) Nach der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE [X.] BT-Drucks. 15/4640 S. 10), nachdem der [X.] durch Urteil vom 4. Juni 2002 ([X.] ZR 301/01, [X.], 1447, 1448) klargestellt hat-te, dass [X.] eines Staates nur Vermögenswerte erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen [X.]smaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der Rechtswirklichkeit der [X.] als enteignet galten und für die die [X.] Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Aus-gleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der Teilung [X.] nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen stehen nach § 1 Abs. 1 [X.] dem [X.] zu. Soweit in der Vergangenheit Forderungen entgegen der Entscheidung des [X.] für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, bleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung 17 - 9 - einen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Viel-zahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Re-cherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen [X.] zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforde-rungen ohnehin an den [X.] abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, 10). (2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 ([X.] ZR 301/01, [X.], 1447, 1448) - außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, sondern gelten erst recht für solche Forderungen, die - wie hier - in [X.], aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmen-den Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unter-schiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 ([X.] ZR 301/01, [X.], 1447, 1448) [X.] nimmt und das Urteil des [X.]esverwaltungsgerichts vom [X.] 1996 ([X.], 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzte-rem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der [X.] bestehenden, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteig-nung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den [X.] jedoch nicht gewollt war. 18 Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage 19 - 10 - durch eine analoge Anwendung des § 1 [X.] geschlossen werden kann. 20 [X.]) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für [X.] gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3 [X.] endgültig der [X.]n zugeordnet, auch wenn sie von der [X.] vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein soll-ten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 be-gründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch [X.] Maßnahmen - die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigen-tum vom 10. Mai 1949 ([X.]. Groß-[X.] [X.]12) - enteignet wurde. Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit der [X.] als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des [X.] von der [X.]n durch die [X.] nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen.
ee) Da die M. L.

in Folge [X.] bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. [X.] Lexikon für das Geld-, Bank- und [X.], 2. Aufl., "Landschaften", vor [X.]), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewähr-ten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 [X.] dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der [X.]n zu. 21 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des [X.] an die [X.] auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil 22 - 11 - die schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge der Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen [X.] Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen bestehen (vgl. Begr. RegE [X.] BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG Leipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; [X.], in: [X.], [X.] Vorb. §§ 18, 18 a, 18 b [X.]. 7; [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.]/Verstegen, [X.], § 27 [X.]. 20; [X.] 2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im [X.]punkt der Grundstücksenteignung der [X.]n Demokratischen Republik zu-standen, obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung zugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grund-pfandrechten belasteten Grundstücke wurde. Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erlo-schen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche For-derung (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 1181 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.]. 2002 § 1181 [X.]. 18). 23 Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung verbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem Zusammenhang mit der Befriedigung der [X.]. Diese hätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar auch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die [X.] - 12 - haltung des [X.], also der gerichtliche Verkauf des Grundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z.B. später § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. [X.] 1976 [X.]). Darum geht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der [X.] zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. [X.] 1952 S. 615), weil der Vater des [X.] die [X.] Demokrati-sche Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädi-gungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwe-sens sei entgegen der Auffassung des [X.] die [X.] der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige Gläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rück-zahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen. 25 a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, dass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Ge-schäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen. 26 aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des [X.], dass Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esge-richtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei [X.] aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem [X.] - 13 - handensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der [X.]en sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 - [X.] ZR 261/96, [X.], 23, 24 und vom 24. Sep-tember 2002 - [X.] ZR 345/01, [X.], 2281, 2283, insoweit in [X.]Z 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraus-setzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
[X.]) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob und aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist. Dass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das nicht geltend. 28 cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Ge-genstand von [X.] nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 ([X.]) waren. Die [X.] dienten lediglich dem Zweck, die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf die Grenze der [X.] zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Geset-zes). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hier-durch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensver-träge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte. 29 - 14 - b) Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftli-chen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden wäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei [X.] bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse [X.] eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Er-gebnis führen würde und der betroffenen [X.] daher nicht zumutbar ist ([X.]Z 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erfor-derliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Um-stände (Senat [X.]Z 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der Grundstücke lag ein [X.]raum von 14 bis 29 Jahren, in denen die [X.] aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darle-hen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke 1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die [X.] bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für die [X.] nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat. 30 4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Klä-ger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht angenommen, dass die [X.] trotz der ursprünglichen Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzah-lungsansprüche gehindert war. 31 - 15 - 32 Der Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB verstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rech-tes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der [X.]punkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tat-sächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechts-missbrauchs nachträglich entfallen ([X.]Z 52, 365, 368; [X.], Urteil vom 1. Februar 1952 - [X.], NJW 1952, 420, 421). Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der [X.]n Demokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der [X.] doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die [X.] mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a [X.] getan, bevor sie - zwei Jahre später - die Rückzahlung der Darlehen verlangt hat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im [X.]punkt der Geltend-machung der [X.] wieder wirtschaftlich nutzen. Die Zahlungsaufforderung der [X.]n, die Zinsen erst für die [X.] nach der Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen [X.] gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso [X.], 101, 102). 33 5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des [X.] an die [X.] auch nicht deshalb [X.] erfolgt, weil die von der [X.]n geltend gemachten [X.] in-folge [X.]ablaufs verwirkt gewesen wären. 34 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untä-tigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver 35 - 16 - Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendma-chung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem [X.]ablauf müssen be-sondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berech-tigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senats-urteil vom 13. Juli 2004 Œ [X.] ZR 12/03, [X.], 1680, 1682 m.w.Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die [X.] bis 1998 nicht geltend gemacht wurden und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es [X.] an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Klä-ger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der [X.]n Demokratischen Republik und der [X.]n tatsächlich darauf einge-richtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]Z 25, 47, 52; Senat [X.]Z 137, 69, 76; [X.], Urteil vom 14. November 2002 - [X.], [X.], 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach schriftlicher Aufforderung durch die [X.] vorbehaltlos beglichen. Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beur-teilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich Vertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell be-stehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte. 36 - 17 - 6. Schließlich steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat. Waren die [X.] der [X.]n im März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat [X.]Z 148, 90, 93 ff.), ist die Rückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten [X.] nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gel-tenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen. 37 a) Der Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verjährung derartiger Forderungen im [X.]punkt der Leistung höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der [X.] Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht dar-auf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaf-fen ([X.]ensteiner/[X.], Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. S. 52; [X.], [X.]. [X.]. 643), greift gerade auch in letzterem Fall ein. 38 b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Leistung des [X.] nicht freiwillig erfolgt und deshalb die [X.] nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der Schuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - [X.] ZR 180/92, [X.], 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die 39 - 18 - [X.] nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt. 40 c) Auch der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der [X.]n nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand [X.] Verpflichtung der [X.]n, gegenüber dem Kläger die damals be-stehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren.
aa) Die [X.] war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die [X.] wegen zu berücksichtigen und die privatrechtli-chen [X.] allein deshalb nicht mehr geltend zu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines Anspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB n.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit [X.] Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/[X.], VwVfG 8. Aufl. Vor § 53 [X.]. 2; [X.]/[X.], VwVfG 9. Aufl. § 53 [X.]. 2, 4; [X.], Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 222 [X.]. 1, 2; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 214 [X.]. 42; [X.], in: [X.]/Bonk/ Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 [X.]. 3 a, b; [X.] DÖV 1984, 12, 17; a.[X.] NVwZ 1995, 348, 349). 41 [X.]) Die [X.] musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen. 42 - 19 - Zwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine Behörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; [X.]/ [X.] aaO; [X.] aaO für den Fall der Geltendmachung einer [X.] Forderung mittels Leistungsbescheides; [X.] aaO [X.]. 3 b: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Be-hörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf § 222 Abs. 2 BGB a.F., § 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen ([X.]/[X.] aaO [X.]. 43). 43 Diese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen, die von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend ge-macht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die [X.] - wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht abgeleitet wird - nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der im einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein [X.] im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Verträgen im Zu-sammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Ver-waltungsvermögens ([X.], VwVfG 8. Aufl. § 1 [X.]. 72 f.; [X.]/ [X.], VwVfG 9. Aufl. § 1 [X.]. 16). Mangels vergleichbarer Interes-senlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forde-rung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. [X.] aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene Bürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid fest-setzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie 44 - 20 - muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich weigert zu zahlen. 45 Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen Seite für den Kläger angesichts des langen [X.]raums zwischen der [X.] und dem [X.] der [X.]n die immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf der anderen Seite musste die [X.] trotz des [X.]ablaufs nicht zwin-gend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tat-sächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das [X.] in einem Urteil vom 11. September 2000 ([X.] 2000, 328 ([X.]), Vorinstanz zu [X.]Z 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von vor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die [X.] von der [X.] ausgegangen ist, diese aber bewusst ver-schwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. [X.] macht die Revision insoweit nicht geltend.
d) Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die [X.] nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 ([X.]Z 148, 90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer Darlehen verlangt hat. 46 Es kann insoweit dahinstehen, ob die [X.] bei der Geltendma-chung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen [X.] nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl. 47 - 21 - Dreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III [X.]. 65 ff.; [X.]/[X.], [X.] 7. Aufl. Art. 1 [X.]. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung des [X.] im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach dem Senatsurteil [X.]Z 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen [X.], ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/[X.] aaO Art. 3 [X.]. 25 ff.; [X.]/[X.] aaO Art. 3 [X.]. 14 ff.). Die höchstrichterliche Ent-scheidung über die Verjährung derartiger [X.] stellt in Verbindung mit der Regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Schuldner dar. Die [X.] ist als Hoheitsträgerin nicht nur berechtigt, sondern haushaltsrechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr zustehende [X.] einzuziehen (vgl. §§ 34 Abs. 1, 58, 59 BHO), unabhängig davon, ob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der genannten Senatsentscheidung auch für [X.] der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der Kläger, hatten wie gegenüber einem privaten Gläubiger die Möglichkeit, die Erfüllung abzulehnen und die [X.] zu veranlassen, Zahlungskla-ge zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich über-prüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des [X.], dass derartige Forderungen regelmäßig bereits verjährt seien, kam deren wei-tere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage danach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. - 22 - II[X.] 48 Die Revision des [X.] war daher als unbegründet [X.]. [X.] [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 - KG [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -

Meta

XI ZR 425/04

28.03.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2006, Az. XI ZR 425/04 (REWIS RS 2006, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4276

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.