Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 293/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] Verkündet am:26. September 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: jaAltautoverwertungUWG § 1; GO NW § 107; BGB § 823 Bf Abs. 2a)Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der [X.] Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbe-werber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb re-gelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durchdie Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden [X.] festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der [X.] der [X.])Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823Abs. 2 BGB.c)Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines [X.] mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Alt-autoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von [X.].[X.], [X.]. v. 26. September 2002 - [X.] - [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. September 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.],Pokrant und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 1999 wird auf Kosten der Kläger zurückge-wiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger betreiben im Gebiet der Stadt [X.]Unternehmen zur [X.] und Entsorgung alter Kraftfahrzeuge.Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in [X.]hat, ist eine Tochtergesell-schaft der B. Entsorgungsgesellschaft mbH, an der die [X.] StadtwerkeAG, die [X.] und die [X.]. Sie nahm Anfang 1997 ihre Tätigkeit auf, zu der nach dem [X.] "die Behandlung, Verwertung und Entsorgung von Fahrzeugen, Be-- 3 -triebsstoffen und Kfz-Teilen aller Art, insbesondere das Kraftfahrzeugrecycling,die Wiederverwertung und [der] Verkauf von Fahrzeugteilen im Rahmen zeit-wertgerechter Reparaturen und die damit verbundenen Geschäfte" gehören.Der Betrieb der [X.] zu 1 ist - vorbehaltlich einer entsprechenden techni-schen und personellen Ausstattung - darauf ausgerichtet, pro Jahr bis zu13.000 Fahrzeuge zu verarbeiten. Nach dem Vortrag der [X.] beträgt diederzeitige Kapazität etwa 3.000 Fahrzeuge im Jahr. Die Anlage ist [X.] den Einzugsbereich der Städte [X.], [X.]und [X.]. Im Bereich [X.]sind jährlich etwa 7.000 bis 8.000 Altfahrzeuge zu verwerten und zu entsorgen.Die Beklagte zu 2, die Stadt [X.], nahm bis zum 1. April 1998 über [X.] [X.], die dort abgemeldet wurden, entgegen und führtediese der [X.] zu 1 zur Entsorgung zu.Die Kläger haben vorgebracht, die [X.] handelten wettbewerbswid-rig, weil ihre Betätigung bei der Altautoverwertung mit den Schranken, die § 107der Gemeindeordnung für das [X.] (im folgenden: GONW) der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbarsei. Die Beklagte zu 1 sei zudem wirtschaftlich nur lebensfähig, weil sie überihre Muttergesellschaft von den Gemeinden [X.], [X.]und [X.] mit öf-fentlichen Mitteln unterstützt werde. Diese Unterstützung ermögliche es ihr, [X.] in [X.]für jedes Altauto ohne Rücksicht auf dessen Recycling-wert und die Entsorgungskosten pauschal 250,-- DM zu zahlen, um so ihreWettbewerber zu verdrängen. Die Kläger hätten demgegenüber früher in [X.] kein Entgelt für ein Altauto gezahlt. Wenn das Straßenverkehrsamt der[X.] zu 2 [X.] bei deren Abmeldung für das [X.] [X.] zu 1 entgegennehme, würden hoheitliche Tätigkeiten unzulässigmit privaten [X.] -Die Kläger haben beantragt,[X.]die [X.] zu [X.] zu unterlassen, im geschäftlichen [X.])privaten Auftraggebern das Recycling von [X.] [X.] und/oder solche Arbeiten auszuführen;b)Autohäusern in [X.]den Ankauf von zu [X.] zu einem Preis von 250,-- DM anzubietenund/oder Altfahrzeuge zu einem solchen Preis anzukau-fen;c)privaten Kunden anzubieten, gegen Zahlung eines Betra-ges in Höhe von 100,-- DM ihr Altfahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben, ihnen eine [X.] auszustellen und ihnen ein ko-stenloses VRR-Ticket für die Rückfahrt zur Verfügung zustellen und/oder solche Geschäftstätigkeiten auszuführen.2.den Klägern Auskunft darüber zu erteilen, in welchem [X.] die Beklagte zu 1 die vorstehend zu Ziffer 1 a bis [X.] Handlungen begangen hat und welche Umsätzesie dabei erzielt hat.I[X.]festzustellen, daß die [X.] den Klägern zum [X.] wegen der aus den Ziffern [X.] bis c bezeichneten [X.] verpflichtet sind.Die [X.] haben entgegnet, die angegriffene Altautoverwertung der[X.] zu 1 entspreche den Vorschriften über die erwerbswirtschaftlicheTätigkeit der Gemeinden. [X.] seien nur zum jeweiligen Marktpreis abge-nommen worden. Die Klage gehe zudem zu Unrecht davon aus, daß [X.] [X.] an den beanstandeten Handlungen beteiligt gewesen [X.] 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.] DVBl. 1999,939).Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil abgeändert und die Klage abgewiesen ([X.], 111).Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Kläger mit ihrer Revision, deren Zu-rückweisung die [X.] beantragen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der [X.], mit dem schlechthin die Unterlassung der [X.] der [X.] zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowieder Beteiligung der [X.] zu 2 daran verlangt werde, unbegründet sei. [X.] des § 107 GO NW diene zwar auch dem Schutz der privaten Wirt-schaft gegen eine unzulässige privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden,so daß ihre Nichtbeachtung wettbewerbswidrig sei. Das mit dem [X.] beanstandete Handeln der [X.] werde aber von dieser Vorschriftnicht erfaßt, weil es der Abfallentsorgung im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GONW (§ 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW a.F.) diene und deshalb nicht als wirtschaftlicheBetätigung im Sinne des § 107 GO NW gelte. Eine solche Tätigkeit sei [X.] trotz der Vorteile, die ein Hoheitsträger im Wettbewerb gegenüber privatenWettbewerbern habe (insbesondere durch seine Finanzierung durch [X.]), grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich [X.] 6 -Besondere Umstände, aus denen sich hier die wettbewerbsrechtlicheUnlauterkeit der angegriffenen Handlungen ergeben könnte, lägen nicht vor. [X.] nicht festgestellt werden, daß der Betrieb der [X.] zu 1 darauf [X.] sei, den Bestand oder die Grundlagen des Leistungswettbewerbs zugefährden. Dies ergebe sich nicht schon aus der Kapazität des Betriebes, dieausreichen könnte, den gesamten Anfall von [X.] im Gebiet der [X.]zu 2 und der Städte [X.]und [X.] zu bewältigen.Auch der Klageantrag zu [X.] sei unbegründet. Es könne nicht ange-nommen werden, daß die [X.] wettbewerbswidrig gehandelt hätten, weilverschiedenen Autohäusern in [X.]für [X.] ein pauschaler [X.] gezahlt worden sei. Die Kläger äußerten insoweit nur Vermutungen. [X.] selbst ein, daß der zu zahlende Preis jeweils grundsätzlich am kon-kreten Recyclingwert ausgerichtet werde. Dies bedeute, daß es Fälle gegebenhabe, in denen auch die Kläger ein Altauto nicht unentgeltlich übernehmenkonnten. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, in welchem Ausmaß die [X.] zu 2 wirtschaftlich unvernünftig und wettbewerbswidrig gehandelt habenkönnte, indem sie der [X.] zu 1 das beanstandete Preisgebaren ermög-licht habe. Auch der Wirtschaftsbetrieb einer Gemeinde sei in seiner Preisge-staltung grundsätzlich frei. Es sei nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagtezu 1 in [X.] gehandelt habe oder daß öf-fentliche Mittel zweckentfremdet worden seien.Der Klageantrag zu [X.] sei ebenfalls unbegründet. Für die Annahme [X.] genüge nicht die Behauptung, daß die Beklagte zu 2 durch [X.] hoheitliche Leistungen erbracht habe und durch dieselbenPersonen [X.] entgegengenommen habe. Es fehle dazu eine eingehende- 7 -Darstellung der konkreten Handlungs- und Organisationsabläufe. Ebenso [X.] näherer Angaben bedurft, warum das Straßenverkehrsamt wettbewerbswid-rig handele, wenn es - was grundsätzlich zulässig sei - kostenlos Fahrkarten fürdie Rückfahrt mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln abgebe.Ein Unterlassungsanspruch sei jedenfalls mangels einer Wiederholungs-gefahr nicht gegeben. Die [X.] hätten in der mündlichen Verhandlungverbindlich erklärt, das mit dem Klageantrag zu [X.] angegriffene Verhalten,das am 1. April 1998 eingestellt worden sei, werde nicht wieder aufgenommenwerden. Diese Zusicherung der [X.] zu 2, die vornehmlich als Hoheitsträ-ger gehandelt habe, sei hier ausnahmsweise ausreichend.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] bleiben oh-ne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß [X.] dem Klageantrag zu [X.] geltend gemachte Unterlassungsanspruch, mitdem die Kläger ein vollständiges Verbot der [X.] [X.] zu 1 bei der Altautoverwertung und -entsorgung sowie der [X.] der [X.] zu 2 daran begehren, unbegründet [X.]) Der Klageantrag zu [X.] könnte nach § 1 UWG nur begründet sein,wenn es schlechthin - auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände - als wett-bewerbswidrig anzusehen wäre, daß die Beklagte zu 1 privaten Auftraggeberndie umweltverträgliche Entsorgung von [X.] anbietet und solche Arbeitenausführt. Dies ist jedoch nicht der [X.] -(1) Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung kann offenbleiben, ob dieVerwertung und Entsorgung von [X.] durch die Beklagte zu 1 gegen [X.] des § 107 GO NW über die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betäti-gung der Gemeinden verstößt. Eine Verletzung dieser Vorschrift hätte nicht zurFolge, daß das beanstandete Handeln wettbewerbsrechtlich als unlauter anzu-sehen wäre.Wie der Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden hat ([X.]. [X.], [X.], 825, 826 = [X.], 943 - Elektro-arbeiten, für [X.]Z vorgesehen; vgl. auch [X.], NJW 2002, 2761, 2762; a.A.Dreher, [X.], 1648), ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht immer [X.] gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhal-tung er aus dem Markt ausscheiden müßte. Auch bei der Verletzung von [X.] über den Marktzutritt muß anhand einer am Schutzzweck des § 1UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens ge-prüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wett-bewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält. Der Gesetzesverstoß kann [X.] nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest eine sekundärewettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG -eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat ([X.][X.], 825, 826 - Elektroarbeiten). Eine solche Schutzfunktion fehlt [X.] des § 107 GO NW ebenso wie der ihr entsprechenden Bestimmungdes Art. 87 [X.], die Gegenstand der Entscheidung "Elektroarbeiten" war(vgl. [X.] [X.], 825, 826 f.; a.[X.], [X.], 1648 ff.). Diese [X.] soll allerdings - wie u.a. aus § 107 Abs. 5 GO NW hervorgeht - auch dieprivate Wirtschaft schützen, indem sie der [X.] Gemeinden Schranken setzt (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 8 des [X.] der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Modernisierung- 9 -von Regierung und Verwaltung in [X.] [Erstes Modernisie-rungsgesetz - 1. [X.] NRW], [X.]. 12/3730 S. 106). Sie hat auchinsofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie durch die [X.] der Gemeinden Rahmenbedingungen des [X.]festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltensder Gemeinden. Auf Umstände, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche [X.] der mit dem Klageantrag zu [X.] angegriffenen Tätigkeit ergebenkönnte, stellt § 107 GO NW nicht ab.(2) Für die Entscheidung über den Klageantrag zu [X.] ist es auch uner-heblich, ob die Altautoverwertung durch die Beklagte zu 1 mit den [X.] Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ([X.]) vereinbar ist. [X.] davon auszugehen sein sollte, daß die Abfallverwertung durch diesesGesetz materiell privatisiert und damit der Aufgabenwahrnehmung durch kom-munale Einrichtungen entzogen ist, wie die Revision unter Berufung auf [X.] (VerwArch 1999, 533, 546 f.) vorträgt, könnte ein Verstoß gegen einederartige gesetzliche Schranke aus denselben Gründen keine wettbewerbs-rechtlichen Ansprüche von Wettbewerbern begründen wie ein Verstoß gegen§ 107 GO NW.(3) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, kann der [X.] zu [X.] auch nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte zu 2 zu-sammen mit den Städten [X.]und [X.] wirtschaftlich Träger der [X.]zu 1 ist. Die beanstandete Tätigkeit der [X.] zu 1 wird nicht dadurch alssolche wettbewerbsrechtlich unlauter, daß die öffentlich-rechtlichen Gebietskör-perschaften, die ihre Träger sind, zu ihrer Finanzierung mit Mitteln beitragenkönnen, die ihnen durch Steuern und Abgaben zugeflossen sind (vgl. dazuauch [X.], [X.]. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, [X.], 116, 118 = [X.] 1987,- 10 -22 - Kommunaler [X.]; [X.], NJW 2002, 2761,2762). Wäre die Verwendung solcher Mittel (oder bereits die Möglichkeit ihrerVerwendung) als wettbewerbswidrig anzusehen, wäre der öffentlichen Handdurch das Recht des unlauteren [X.] jede erwerbswirtschaftliche Tä-tigkeit untersagt. Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn diese [X.] in unlauterer Weise eingesetzt würden (vgl. dazu auch [X.], [X.]. [X.] - [X.], Umdruck S. 10 - Kommunaler Schilderprägebetrieb;[X.]/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 [X.]. 562 ff. m.w.[X.]) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht entschieden, daß die mitdem Klageantrag zu [X.] angegriffene Tätigkeit der [X.] zu 1 als solcheselbst dann nicht wettbewerbswidrig wäre, wenn die Kapazität der dafür errich-teten Anlagen so ausgelegt sein sollte, daß sämtliche im Gebiet der beteiligtenStädte anfallenden [X.] verwertet und entsorgt werden könnten. Auch wenndies bedeuten sollte, daß die Anlagen nur bei einer Verdrängung der privatenWettbewerber wirtschaftlich sein könnten, würde daraus nicht folgen, daß [X.] Nutzung der Anlagen wettbewerbsrechtlich unlauter wäre. Schafft die öf-fentliche Hand Überkapazitäten, beeinträchtigt sie dadurch allein nicht den lau-teren [X.]) Der Klageantrag zu [X.] ist auch nicht auf der Grundlage eines quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Schutzgeset-zes (§ 1004 BGB analog i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB) begründet, da § 107[X.] kein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. [X.]/Cron-auge/von [X.], Gemeindeordnung für das [X.], [X.] 2000, § 107 [X.]. I 4 m.w.N.). Eine Vorschrift ist nicht schon dann [X.] im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt [X.] die Belange eines anderen fördert. Erforderlich ist vielmehr, daß sie in- 11 -der Weise einem gezielten Individualschutz gegen eine näher bestimmte Art derSchädigung dienen soll, daß an die Verletzung des geschützten Interesses diedeliktische Einstandspflicht des Verletzers geknüpft wird. Bei § 107 GO NW istdies nicht anzunehmen. Die Vorschrift beschränkt zwar die erwerbswirtschaftli-che Tätigkeit der Gemeinden auch deshalb, weil sich diese zu Lasten der [X.] auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die einzelnen Un-ternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unternehmenzu schützen, daß ein Verstoß Individualansprüche auf Schadensersatz undUnterlassung begründen kann (vgl. - zu Art. 87 [X.] - [X.] [X.],825, 828 - Elektroarbeiten, m.w.[X.] Der Klageantrag zu [X.] ist nach der [X.] Berufungsgerichts ebenfalls unbegründet. Nach diesem Antrag soll den[X.] verboten werden, Autohäusern in [X.]den Ankauf von [X.] zueinem Pauschalpreis von 250,-- DM anzubieten und/oder [X.] zu einemsolchen Preis anzukaufen.Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht substantiiert [X.], daß mit Pauschalzahlungen in dieser Höhe unlauterer Verdrängungs-wettbewerb zu Lasten der privaten Wettbewerber betrieben werde (§ 1 UWG),greift die Revision ohne Erfolg an. Ein Verdrängungswettbewerb könnte nurangenommen werden, wenn für [X.] ein Pauschalpreis von 250,-- DM un-angemessen wäre. Die Revision trägt dies zwar vor, hat jedoch dazu in ihrerRevisionsbegründung nicht auf übergangenen Sachvortrag Bezug genommen,sondern sich lediglich in unzulässiger Weise auf die Lebenserfahrung berufen.Auch wenn ihr späteres Vorbringen bei der revisionsrechtlichen Würdigung [X.] werden könnte, wäre es jedenfalls - was jedoch [X.] - im Ergebnis [X.] -Für ihr Vorbringen, der Klageantrag zu [X.] sei jedenfalls auch aus § 20Abs. 4 GWB begründet, kann die Revision nicht auf Vorbringen in den [X.] verweisen, aus dem sich ergibt, daß die Beklagte zu 1 Normadressatinist.3. Auch den Klageantrag zu [X.] (Entgegennahme von [X.]) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unbe-gründet erachtet, weil eine wettbewerbswidrige Vermischung hoheitlicher underwerbswirtschaftlicher Tätigkeit nicht dargetan ist. Es ist nicht ohne [X.], daß die Beklagte zu 2 in ihrem Straßenverkehrsamt [X.], die dort abgemeldet wurden, gegen Zahlung von 100,-- [X.] und der [X.] zu 1 zur Entsorgung zugeführt hat.Der öffentlichen Hand ist es allerdings grundsätzlich untersagt, amtlicheBeziehungen zur Werbung oder zum Abschluß von Verträgen auszunutzen, umsich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen.In einem solchen Vorgehen kann ein Mißbrauch der amtlichen Stellung und [X.] der Verwaltung liegen, der im Sinne des § 1 UWG sittenwidrig ist.Eine andere Beurteilung kann aber dann geboten sein, wenn ein enger Zu-sammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am [X.] besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in [X.] dient, daß sie nur als eine Art Hilfstätigkeit der öffentlichen [X.]. Unter solchen Umständen kann die gebotene Interessenabwägungdazu führen, daß wettbewerbsrechtliche Bedenken zurückzutreten haben. [X.] wird die öffentliche Hand in solchen Fällen das jeweils schonendsteMittel zu wählen haben, das einerseits den zu wahrenden öffentlichen Interes-sen genügt, andererseits aber auch die Belange des privaten Gewerbes so we-- 13 -nig wie möglich beeinträchtigt (vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.1974 - I ZR 8/73, [X.], 733, 735 = [X.] 1974, 397 - Schilderverkauf, m.w.N.; vgl. dazu auch[X.], [X.]. v. 24.9.2002 - [X.], Umdruck S. 10 f. - Kommunaler Schilder-prägebetrieb).Nach dem Sachverhalt, von dem im Revisionsverfahren auszugehen ist,kann kein wettbewerbswidriges Verhalten der [X.] zu 2 [X.]. Die Beklagte zu 2 hat der [X.] zu 1 allerdings einen nicht gerin-gen [X.]vorteil verschafft, indem sie ermöglicht hat, [X.] zugleichmit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle gegen Entgelt zur Entsorgung ab-zugeben. Zwischen der - auch im öffentlichen Interesse liegenden - Möglichkeit,auf diese Weise [X.] rasch, gefahrlos und für die Bürger besonders be-quem aus dem Verkehr zu ziehen, und dem öffentlichen Zweck einer Zulas-sungsstelle besteht aber ein sehr enger Zusammenhang. Es kann daher nichtangenommen werden, daß es ohne Hinzutreten weiterer Umstände wettbe-werbswidrig war, wenn im Straßenverkehrsamt der [X.] zu 2 bis zum1. April 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der [X.] ([X.] über die Entsorgung von [X.] und die Anpassung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1997, [X.], [X.] I S. 1666), [X.]zur Entsorgung entgegengenommen wurden. Solche Umstände haben die Klä-ger, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht dargelegt. Sie habenauch nicht vorgetragen, daß sie sich um eine Zusammenarbeit mit dem Stra-ßenverkehrsamt bei der Entgegennahme von [X.] bemüht hätten, aber ausunsachlichen Gründen davon ausgeschlossen worden seien (vgl. dazu [X.],[X.]. v. 14.7.1998 - [X.], [X.], 278, 280 f. = [X.] 1999, 105 - Schil-derpräger im Landratsamt; [X.]. v. 14.7.1998 - [X.], Umdruck S. 10).- 14 -4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen können die Kläger mit ihren- auf die Anträge zu [X.] bis c bezogenen - Ansprüchen auf Verurteilung der[X.] zur Auskunftserteilung (Klageantrag I 2) und Feststellung ihrer Scha-densersatzpflicht ([X.]) ebenfalls nicht durchdringen.Die Kläger können Schadensersatz und Auskunftserteilung auch nicht fürdie Zeit vor Inkrafttreten der Neufassung des § 107 GO NW (vgl. Art. 1 Nr. 8des 1. [X.] vom 15. Juni 1999, GVBl. NW 1999, 386) verlangen. Nach [X.] geltenden Fassung des § 107 GO NW war zwar eine erwerbswirtschaftli-che Betätigung einer Gemeinde grundsätzlich nur zulässig, wenn ein dringen-der öffentlicher Zweck sie erforderte (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.]a.F.). Auch diese engeren Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeitwaren aber nicht im Interesse der Lauterkeit des [X.] gesetzt, so daßein Verstoß gegen sie nicht zugleich wettbewerbswidrig [X.] -II[X.] Die Revision gegen das Berufungsurteil war danach auf Kosten [X.] zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. [X.]

Meta

I ZR 293/99

26.09.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZR 293/99 (REWIS RS 2002, 1410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.