Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2013, Az. AnwZ (Brfg) 34/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 2274

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Fehlendes Widerspruchsverfahren in Nordrhein-Westfalen bei Widerruf der Rechtsanwaltszulassung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 15. Februar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) durch Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011. Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unter dem Gesichtspunkt geltend, dass die Abschaffung des Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 [X.], § 68 VwGO für berufsrechtliche Verfahren der Rechtsanwälte durch § 110 [X.] verfassungswidrig sei.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 110 [X.] bestehen nicht. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält den Vorbehalt, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der [X.]gesetzgeber hat also seine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen (vgl. [X.] 35, 65, 73 f.). Der mögliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Landesgesetzgeber in anwaltsgerichtlichen Verwaltungsverfahren entspricht dem ausdrücklichen Willen des [X.]gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 66).

5

2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

6

a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen den seinerzeitigen Vorsitzenden ist schon nicht in Einklang mit den Anforderungen der § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn. 10). Im Übrigen sind fehlerhafte Entscheidungen über Ablehnungsgesuche keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 [X.], § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind ([X.], Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - [X.] ([X.]) 46/11 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - [X.] ([X.]) 55/11 Rn. 14). Demgemäß ist auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des [X.]s bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.

7

b) Der Kläger beanstandet des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8

aa) Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe gehörswidrig Vertagungsanträge abgelehnt (Seite 18 der [X.]), ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen der Kläger diese Rüge stützt.

9

bb) Auch hinsichtlich des Vortrags, dass der [X.] dem Kläger angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Februar 2013 eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, ist der [X.] nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger verschweigt bereits den Inhalt des Schreibens vom 15. Februar 2013. In diesem Schriftsatz teilt die Beklagte mit, dass der Kläger wegen Untreue zum Nachteil eines Herrn E.    zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei. Der [X.] hat diesen Umstand in den Urteilsgründen nicht verwertet. Der Kläger legt auch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm eine Schriftsatzfrist nachgelassen worden wäre.

c) Der mit "Befangenheit" überschriebene Vortrag des [X.] (Seite 19 der [X.]) enthält ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Im Übrigen stellen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, siehe oben unter Rn. 6.

3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser                     Roggenbuck                           [X.]

              Quaas                                [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 34/13

07.10.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 15. Februar 2013, Az: 1 AGH 45/11, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, § 110 JustizG NW, § 68 Abs 1 S 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2013, Az. AnwZ (Brfg) 34/13 (REWIS RS 2013, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2274

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 34/13 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 50/18 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens


AnwZ (Brfg) 20/11 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vermögensverfalls; Wegfall des Widerrufsgrunds …


AnwZ (Brfg) 55/11 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 20/12 (Bundesgerichtshof)

Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Verspäteter Aufruf der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.