Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. I ZR 16/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8338

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 16/08 Verkündet am: 18. März 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Versandkosten bei [X.] UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, 2; UWG 2004 § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2; UWG 2008 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3 Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irre-führender Preisangaben gegen die [X.] oder das [X.], so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat. [X.], [X.]eil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. März 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Elektronikprodukten. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung. Für die Revisionsinstanz ist nur noch die Widerklage der Beklagten von Interesse. 1 Die Klägerin unterhält im [X.] einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Fotoapparate im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet. Auf der [X.]seite der Preissuchmaschine [X.] wurde am 28. Juli 2006 für eine von der Klägerin angebotene Digitalkamera zum Preis von 249,01 • geworben, ohne dass dabei angegeben wurde, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Bei dem [X.] befand sich eine elektronische Verknüpfung (Link), die zur [X.]seite der Klägerin führte. Dort bot die Klägerin die Digitalkamera zum Preis von 259,00 • mit dem Hinweis an —Preis [X.] Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt. in Höhe 2 - 3 - von 16%fi hin. Einschließlich Versandkosten von 5,90 • belief sich der [X.] auf 264,90 •. 3 Die Beklagte ist der Ansicht, diese Werbung sei wegen Verstoßes gegen die [X.] und das [X.] wettbewerbswidrig. 4 Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, [X.], der Klägerin unter Androhung von [X.] zu verbieten, im [X.] Verkehr zu [X.]zwecken 1. in der Werbung für Fernabsatzverträge unter der Angabe von Preisen zu werben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ge-gebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfal-len, wie unter [X.] am 28. Juli 2006 geschehen und/oder 2. in [X.]-Preissuchmaschinen Preise für Fotogeräte anzukündigen und/ oder ankündigen zu lassen, wenn diese unterhalb der ausweislich der [X.] im eigenen Online-Shop tatsächlich von den letzten Verbrauchern verlangten Preisen liegen, insbesondere wie unter —http://shop [...]fi am 28. Juli 2006 geschehen. Das [X.] hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Die dage-gen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.], 754). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin weiterhin die Abweisung der Widerklage. 5 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten [X.] nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 6 - 4 - Satz 2, Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.] sowie nach §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: 7 Es genüge nicht den Anforderungen der [X.], dass die Liefer- und Versandkosten nicht bereits der [X.]seite der [X.] zu entnehmen seien, sondern erst auf der über eine elektronische [X.] erreichbaren [X.]seite des Werbenden genannt würden. Werde eine Preisangabe ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, sei die von der [X.] bezweckte Vergleichbarkeit im [X.] nicht gewährleistet. Zudem folge der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung, wenn er sich über die elektroni-sche Verknüpfung in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begebe. Die Klä-gerin hafte für das Handeln des von ihr beauftragten oder unterstützten [X.] nach § 8 Abs. 2 UWG. Das Fehlen der Angabe der Versandkosten stelle zugleich eine wettbe-werbsrechtlich relevante Irreführung dar. Die Angabe eines Verkaufspreises ohne Angabe von Versandkosten erwecke bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Kamera könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden. 8 Die Klägerin habe ferner dadurch, dass sie den der Suchmaschine ge-meldeten Preis der Digitalkamera nachträglich geändert habe, so dass in der Suchmaschine bis zur folgenden Nacht ein vom tatsächlichen Verkaufspreis abweichender Preis erschienen sei, eine falsche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass die in einer Preissuchmaschine im [X.] angegebenen Preise aktuell seien. 9 - 5 - B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zu-kunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist. 10 11 I. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1 mit Recht stattgegeben. 1. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 12 Mit der Wendung —wie unter [X.] am 28. Juli 2007 gesche-henfi hat die Beklagte die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres [X.] gemacht. Sie hat als Anlage zur Widerklageschrift ei-nen Bildschirmausdruck der [X.]seite [X.] vom 28. Juli 2007 vorgelegt, auf der sich die beanstandete Werbung befand. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie begangen wurde ([X.], [X.]. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, [X.], 453, 454 = [X.], 400 - [X.]; [X.]. v. 16.7.2009 - I ZR 56/07, [X.], 1075 [X.]. 10 = [X.], 1377 - Betriebsbeobachtung). 13 Es kann dahinstehen, ob die Formulierung —in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich oder anderweitig hervorgehobenen [X.] hinreichend bestimmt ist. Die Beklagte hat es in ihrem Vorbringen zur Widerklage, das zur Auslegung des [X.] heranzuziehen ist, als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der beworbenen Digitalkamera auf der beanstandeten [X.] keinerlei Hinweis darauf zugeordnet ist, ob und wenn ja in 14 - 6 - welcher Höhe Versandkosten anfallen. Die Beklagte erstrebt mit dem [X.] zu 1 demnach das Verbot einer Werbung unter Angabe von [X.] auf einer [X.], wenn auf dieser Seite in keiner Weise auf zusätzlich anfallende Versandkosten hingewiesen wird. Der [X.] zu 1 zielt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf ab, der Klägerin vorzuschreiben, wie der Hinweis auf die Versandkosten zu gestalten ist, wenn sie mittels einer Suchmaschine unter Angabe von Preisen wirbt. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um einen überflüssigen Zusatz zum Unterlassungsantrag zu 1, der dessen [X.] nicht beeinträchtigt. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der [X.] zu 1 nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.] begründet ist. 15 a) Die Klägerin haftet im Streitfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG für ihr ei-genes wettbewerbswidriges Verhalten (vgl. [X.], [X.]. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 [X.]. 20 - Espressomaschine). Sie hat selbst veranlasst, dass auf der [X.]seite der Suchmaschine für die von ihr angebotene Digitalkamera unter Angabe von Preisen geworben wurde, ohne dass die Versandkosten be-nannt wurden. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das [X.] angenommen hat, für das Verhalten des Betreibers der [X.] haftet, weil dieser als ihr Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG an-zusehen ist. 16 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthält die [X.] [X.] die Produktinformationen, die von [X.] elektronisch eingereicht werden. Nur die Rangfolge der Angebote wird durch eine Rangermittlungssoft-ware von [X.] erstellt. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine 17 - 7 - den Kaufpreis der Digitalkamera ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende [X.] zum Einstellen in die Suchmaschine mitgeteilt. Der Betreiber der Suchmaschine hat diese Angaben unverändert in seine Suchmaschine über-nommen. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner [X.] nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Such-maschine bedient. b) Die Werbung der Klägerin verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbin-dung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.]. 18 aa) Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgeblichen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 1 und 2 [X.] sind [X.], die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im [X.] der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ([X.], [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 [X.]. 25 = [X.], 98 - [X.]). Die Anwendung dieser Vorschriften steht mit der Richtlinie über unlau-tere Geschäftspraktiken in Einklang ([X.], [X.]. v. 16.7.2009 - I ZR 140/07, [X.], 251 [X.]. 16 f. = [X.], 245 - Versandkosten bei [X.] I; [X.]. v. 16.7.2009 - I ZR 50/07, [X.], 248 [X.]. 16 = [X.], 370 - [X.] im [X.], m.w.N.). 19 [X.]) Da die Klägerin einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letzt-verbrauchern Elektronikprodukte im Wege des Versandhandels zum Kauf an-bietet, hat sie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 [X.] anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfal-len. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 [X.] gilt zwar nach ihrem Wortlaut allein für Angebote; sie erfasst bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] 20 - 8 - über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt gebotenen richtli-nienkonformen Auslegung aber auch die Werbung unter Angabe von Preisen ([X.] [X.], 251 [X.]. 12 - Versandkosten bei [X.] I, m.w.N.). Das Be-rufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der beanstandete [X.] in der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von [X.] darstellte. [X.]) Die Angaben nach der [X.] müssen gemäß § 1 Abs. 6 [X.] der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (Satz 2). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es diesen Anforderungen nicht genügt, wenn die Liefer- und Versandkosten - wie hier - nicht der [X.]seite der Suchmaschine zu [X.] sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung er-reichbaren [X.]seite des Werbenden genannt werden. 21 (1) Ein Verstoß gegen die [X.] liegt im Allgemeinen allerdings nicht schon darin, dass auf einer [X.]seite nur der Preis einer Wa-re ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. 22 [X.] rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller [X.] den Anforderungen des § 1 Abs. 6 [X.], wenn die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht er-kennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten [X.]seite genannt werden, die noch vor Einleitung des [X.] durch Einlegen der Ware in den virtuellen [X.] notwendig aufgerufen werden muss (vgl. [X.] 23 - 9 - [X.], 84 [X.]. 31 und 33 - Versandkosten; [X.] [X.], 248 [X.]. 24 ff. - [X.] im [X.]). 24 Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Um-fang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis —[X.] Versandkostenfi aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständ-lichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die [X.] öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallen-den Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen [X.]s in der [X.] gesondert ausgewiesen wird ([X.] [X.], 248 [X.]. 27 - Kame-rakauf im [X.]). (2) Eine Werbung für Waren in [X.]n einer [X.] ist jedoch - wie der [X.] inzwischen entschieden hat ([X.] [X.], 251 [X.]. 13 ff. - Versandkosten bei [X.] I) - anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen [X.]seite des Anbieters genannt werden, die über eine - [X.] bei der Warena[X.]ildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektro-nische Verknüpfung erreicht werden kann. 25 Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der [X.] bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware nicht gewährleistet ist, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige 26 - 10 - Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der [X.] die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander [X.], ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der [X.] angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die [X.]seite des Anbieters aufgesucht wird ([X.] [X.], 251 [X.]. 14 - Versandkosten bei [X.] I). Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die An-gabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine darüber hinaus eine für die Kaufentscheidung we-sentliche Weichenstellung herbeiführen kann. Es entspricht der [X.], dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer [X.] infor-miert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die [X.]seite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf [X.], dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkos-ten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des [X.] auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen [X.] noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in 27 - 11 - der [X.] ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden [X.] fehlt ([X.] [X.], 251 [X.]. 15 - Versandkosten bei [X.] I). 28 [X.]) Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu be-einträchtigen (§ 3 UWG 2004) bzw. die Interessen von Mitbewerbern und [X.]n spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, 2 Satz 1 UWG 2008). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Klägerin in der Günstigkeitshierarchie der Suchmaschine vor Angeboten von Mitbewerbern erscheint, die hinsichtlich des Gesamtpreises preisgünstiger sind. Die Nutzer der [X.] können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Klägerin statt mit dem Angebot der [X.] zu befassen (vgl. [X.] [X.], 251 [X.]. 19 - Versandkosten bei [X.] I). 3. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist auch deshalb begründet, weil die beanstandete Werbung zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis der Digitalkamera enthält bzw. Informationen über zusätzliche Fracht-, Liefer- und Zustellkosten vorenthält und daher gegen §§ 8, 3 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008 verstößt (vgl. [X.] [X.], 251 [X.]. 17 - [X.] bei [X.] I). 29 Die Angabe des Verkaufspreises ohne Versandkosten auf der Preisver-gleichsseite einer Preissuchmaschine führt, wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher zur Fehlvorstellung, die beworbene Ware könne zu dem angegebenen Preis ohne weitere Kosten erworben werden und hat dadurch zugleich einen wettbewerbs-rechtlich relevanten Anlockeffekt. 30 - 12 - II. Der Unterlassungsantrag zu 2 ist gleichfalls nach §§ 8, 3 UWG in [X.] mit § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG 2008 begründet. 31 32 1. Die Klägerin ist als Täterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbs-rechtlich dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Digi-talkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie - aus-weislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop - tatsächlich verlangt hat. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den - von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten - Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war. Dies hat dazu ge-führt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises gelegen hat, den die Klägerin tat-sächlich verlangt hat. Da die Klägerin die Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine beworbenen Preis und dem von ihr tatsächlich geforderten Preis durch die Er-höhung des Kaufpreises selbst herbeigeführt hat, kommt es auch insoweit nicht darauf an, ob die Klägerin für das Verhalten des Betreibers der Suchmaschine nach § 8 Abs. 2 UWG haftet. Die Klägerin macht deshalb ohne Erfolg geltend, sie sei nicht verantwortlich dafür, dass der Betreiber der Suchmaschine die mit-geteilten Preisänderungen nur einmal täglich in das System übernehme (vgl. [X.], [X.]. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 [X.]. 20 - Espressomaschine). 33 Im Übrigen hat die Klägerin sich nach den Feststellungen des [X.]s der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die 34 - 13 - von den Werbenden mitgeteilten Preisänderungen nur einmal täglich, nämlich um 2 Uhr nachts, in das System übernimmt. Sie hätte eine Abweichung zwi-schen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tatsächlich geforder-ten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden können, dass sie den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um 2 Uhr nachts erhöht. Es ist weder vorge-tragen noch ersichtlich, dass eine frühere Preiserhöhung, wie die Klägerin gel-tend macht, zwingend erforderlich war. Die Klägerin hätte auch darauf hinwir-ken können, dass Preisänderungen entweder unverzüglich in die [X.] eingestellt werden oder auf der [X.]seite der Suchmaschine ausreichend deutlich auf die möglicherweise fehlende Aktualität der [X.] wird (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 [X.]. 12 ff. - [X.]). 2. Die von der Klägerin zu verantwortende Werbung mit einem geringe-ren als dem tatsächlich geforderten Preis ist nach § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004, § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 UWG 2008 irreführend. 35 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe dadurch, dass sie den der Suchmaschine gemeldeten Preis der Digitalkamera nachträg-lich geändert habe, so dass in der Suchmaschine bis zur folgenden Nacht ein vom tatsächlichen Verkaufspreis abweichender Preis erschienen sei, eine fal-sche Vorstellung über den Preis ihrer Ware erregt. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher erwarte, dass die in einer Preissuchmaschine im [X.] an-gegebenen Preise aktuell seien. 36 b) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO keine Gelegenheit gege-ben, sich zu der angeblichen [X.] zu äußern, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Hätte es ihr rechtliches Gehör gewährt, 37 - 14 - hätte sie beispielhaft einige Testberichte von Nutzern der beiden führenden Suchmaschinen vorgelegt und dazu vorgetragen, die Erwartungen der Verbrau-cher hinsichtlich der Aktualität einer Preissuchmaschine würden erfüllt, wenn die Suchmaschine ihre [X.]seite im [X.] jeweils um 2 Uhr nachts aktualisiere. 38 Entgegen der Darstellung der Revision hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, zur [X.] hinsichtlich der Preisaktualität von Suchmaschinen vorzutragen, und hat dies auch getan. Der Revision ist es ver-wehrt, neuen Sachvortrag in den Rechtsstreit einzuführen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer anderen Beurteilung der [X.] versucht die Revision im Übrigen lediglich, die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene zu [X.], ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. [X.] widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, der durchschnittlich informierte Nutzer einer Preissuchmaschine erwarte, dass die dort angegebe-nen Preise aktuell seien, nicht der Lebenserfahrung (vgl. [X.], [X.]. v. 11.3.2010 - I ZR 123/08 [X.]. 10 - Espressomaschine). 3. Die Irreführung der Verbraucher über den [X.] ist auch wettbewerbsrechtlich relevant und geeignet, zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des [X.] zum Nachteil der Mitbewerber und der [X.] (§ 3 UWG 2004) bzw. zu einer spürbaren Beeinträchtigung der [X.]n von Mitbewerbern und Verbrauchern (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) zu führen. 39 - 15 - [X.] Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 40 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 35 O 125/06 KfH - [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 2 U 12/07 -

Meta

I ZR 16/08

18.03.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. I ZR 16/08 (REWIS RS 2010, 8338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8338

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